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Corona - Das Steuerjahr und das Wirtschaftsjahr (eBook)

Steuer - Spezial 2020 - 2021
eBook Download: EPUB
2021 | 1. Auflage
152 Seiten
tredition (Verlag)
9783347236691 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Corona - Das Steuerjahr und das Wirtschaftsjahr -  Helene Quecke
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Die Covid-19-Pandemie hat die Welt verändert. Insbesondere in Bezug auf unser Zusammenleben, auf die Gesetzgebung und auf das Gesundheitssystem. Mit diesem Buch möchte ich Ihnen wichtige und hilfreiche Informationen bezüglich der deutschen Steuergesetzgebung zum Corona-Virus mitteilen. Darüber hinaus gehe ich umfangreich auf die einzelnen Gesetzesvorschriften ein. Nach Durcharbeiten des Buches, werden Sie in der Lage sein zu wissen, was Ihnen vom Staat zusteht und wie Sie durch die richtigen Anträge Ihre Ansprüche verwirklichen. Alleinerziehende bekommen einen umfassenden Steuer-Ratgeber zur Hand. Aber auch die Familienkonstellation aus zwei Elternteilen versteht den Steuerdschungel nach Durcharbeiten des Buches. Menschen mit einer Behinderung und Angehörige, die pflegebedürftige Menschen versorgen erhalten Informationen darüber, welche Anträge sie in der Steuererklärung stellen können um die für sie höchste Steuererstattung zu erzielen. Arbeitnehmer erfahren worauf sie achten müssen, wenn Sie ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen wollen, wie Kurzarbeitergeld besteuert wird, was der Grundfreibetrag und die Akuthilfe Pflege ist. Arbeitnehmer erfahren auch wie sie sich während der Kurzarbeit weiterbilden können und davon, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren. Das Buch gibt Informationen zum Solidaritätszuschlag. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze wird thematisiert. Auch werden in dem vorliegenden Buch die steuerlichen Hilfen für Unternehmen, Soloselbständige und den Einzelhandel aufgezeigt. Es wird erläutert, welche Unternehmen verbundene Unternehmen, direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Thematisiert wird die Überbrückungshilfe III, die Neustarthilfe, die Novemberhilfe / Dezemberhilfe, die förderungsfähigen Kosten, sowie der Förderzeitraum.

Mein Name ist Helene Quecke. Ich habe beim Finanzamt die Ausbildung in der Beamtenlaufbahn absolviert und anschließend für die Finanzbehörde 7 Jahre lang gearbeitet. Seit 2015 bin ich als selbstständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands tätig.

Mein Name ist Helene Quecke. Ich habe beim Finanzamt die Ausbildung in der Beamtenlaufbahn absolviert und anschließend für die Finanzbehörde 7 Jahre lang gearbeitet. Seit 2015 bin ich als selbstständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands tätig.

3 Beschäftigte

Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer zählen die Bonuszahlungen an Beschäftigte in Höhe von 1.500 Euro sowie die Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes.

3.1 Bonuszahlungen

Mühsame Extra-Schichten, unfreiwillige Kurzarbeit oder provisorisches Homeoffice: Nahezu alle Arbeitnehmer sind derzeit besonderen Belastungen ausgesetzt. Etliche Unternehmen wollen das mit Sonderzahlungen honorieren. Solche finanziellen Boni müssen normalerweise versteuert werden – wegen der Corona-Krise gelten dafür aber Sonderregeln. Ausgezahlte Boni bleiben bis zu einem Betrag von 1.500 Euro während der Corona-Krise komplett steuerfrei.

Unterstützungszahlung durch den Arbeitgeber

Nicht jede Zahlung durch den Arbeitgeber in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 kann als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden.

Nach § 3 Nummer 11a EStG (Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Seite 3096) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Informationen zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen erhalten Sie im BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (Bundessteuerblatt 2020 Teil I Seite 222).

Wie oft kann die Beihilfe durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden?

Die Beihilfe beziehungsweise die Unterstützung kann insgesamt nur einmal innerhalb des Zeitraums 1. März 2020 - 30. Juni 2021 gewährt werden. Die Unterstützung kann nicht im ersten Halbjahr 2021 in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden, wenn diese bereits im Jahr 2020 steuerfrei gewährt wurde.

Wird der steuerfreie Betrag für jedes Dienstverhältnis gewährt?

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG müssen eingehalten werden.

Corona-Beihilfe im Rahmen einer Abfindung

Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG zu leisten.

Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG müssen eingehalten werden.

Die coronabedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.

Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 EStG

Eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 EStG ist neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11a EStG möglich.

Auszug aus dem § 40a Absatz 2 EStG:

§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Hintergrundwissen zum § 40a Absatz 2 EStG:

Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent beziehungsweise 5 Prozent (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (zum Beispiel aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt ist die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Absatz 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2a EStG unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Absatz 2 und 2a EStG nicht zulässig. Die Lohnbestandteile unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen. Fundstelle: www.datenbank.nwb.de

3.2 Abgabefrist der Steuererklärung

Einkommensteuererklärung 2019

Abgabefrist 31. Juli 2020

Grundsätzlich endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 am 31. Juli 2020.

Auszug aus dem Gesetz:

Abgabe der Steuererklärungen

Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben.

Abgabefrist 28. Februar 2021

Sofern die Einkommensteuererklärung 2019 durch einen Steuerberater oder aber eine Person, welche nach den §§ 3, 4 StBerG zur Erstellung der Steuererklärung befugt ist (zum Beispiel ein Lohnsteuerhilfeverein), erstellt wird, endet die Abgabefrist am letzten Tag im Monat Februar (28./29. Februar) gemäß § 149 Abgabenordnung in der ab dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung des StModernG.

Auszug aus dem Gesetz:

Abgabe der Steuererklärungen

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

Abgabefrist 31. März 2021

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 bis zum 31. März 2021 verlängert. Diese Regelung betrifft nur Einkommensteuererklärungen, welche durch einen Steuerberater oder aber eine Person, welche nach den §§ 3, 4 StBerG zur Erstellung der Steuererklärung befugt ist (zum Beispiel ein Lohnsteuerhilfeverein) erstellt wird.

Auszug aus dem BFH-Schreiben vom 21. Dezember 2020, GZ IV A 3 – S 0261/20/10001 :010, DOK 2020/1333237

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt: Sofern...

Erscheint lt. Verlag 5.3.2021
Reihe/Serie Corona, Steuer-Spezial
Corona, Steuer-Spezial
Verlagsort Ahrensburg
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft
Wirtschaft
Schlagworte 2021 • Abgabefrist • Arbeitszimmer • Bonus • Corona • Einkommensteuer • Einkommensteuererklärung • Einzelhandel • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende • Familie • Feuerwerk • Freiberufler • Grad der Behinderung • Grundfreibetrag • Grundtarif • Günstigerprüfung • Jahresrückblick 2020 • KfW-Schnellkredite • Kinder • Kinderbetreuungskosten • Kindergeld • Kurzarbeitergeld • Mehrwertsteuersenkung • Moderne Schulen • Pflege • Reiseveranstalter • Selbständige • Soloselbständige • Splittingtarif • Steuer • Steuerliche Hilfsmaßnahmen • steuerlicher Kinderfreibetrag • Steuern • Steuerrechtsänderung • Tarif • überbrückungshilfe • Umsatzsteuer • Unterhaltsleistung • Unternehmen • Unterstützung • Weiterbildung • Zuschlag
ISBN-13 9783347236691 / 9783347236691
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