Steuern? Nein, danke! (eBook)
196 Seiten
tredition (Verlag)
978-3-347-10499-0 (ISBN)
Marc-Anton Braun wurde 1974 im Landkreis Rosenheim geboren und ist seit über 13 Jahren selbstständiger Steuerberater im Familienunternehmen tätig.?
Marc-Anton Braun wurde 1974 im Landkreis Rosenheim geboren und ist seit über 13 Jahren selbstständiger Steuerberater im Familienunternehmen tätig.
V. Erbrechtliche Aspekte bei der Vermögensübertragung
In diesem Kapitel werde ich einige Ausführungen machen, die meines Erachtens bei der Testamentswahl und Testamentsgestaltung bedacht werden sollten. Ferner möchte ich noch Denkanstöße zur Vermögensübergabe geben. Deshalb muss hier unbedingt erwähnt werden, dass nur etwa dreißig Prozent der Deutschen ein Testament erstellen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sich etwa siebzig Prozent auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Obwohl ich eher glaube, dass viele gar nicht wissen, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht, und eher der Glaube, dass gewisse Personen erben, als das Wissen darüber die Untätigkeit zu rechtfertigen scheint. Aus meiner Sicht ist das äußerst fahrlässig, wenn man sich mit dem Vermögensübergang im Todesfall nicht oder nur oberflächlich beschäftigt. Es könnte den Erben oft viel erspart werden, wenn sich alle mit diesem Thema ernsthafter auseinandersetzen würden. Dabei meine ich nicht nur die steuerlichen Konsequenzen, sondern auch Erbstreitigkeiten.
1. Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge wird durch das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Darin wird geregelt, wer wann als Erbe zum Zuge kommt. Solange Verwandte vorhergehender Ordnungen vorhanden sind, kommen zuerst diese an die Reihe (§ 1930 BGB). Mit Hilfe eines Testaments kann man hier regelnd eingreifen.
a) Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB)
Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Solange die Kinder des Erblassers noch leben, schließen diese deren Kinder aus. Lebt das Kind des Erblassers nicht mehr, so treten dessen Kinder an seine Stelle.
Kinder erben zu gleichen Teilen.
Beispiel:
Franz verstirbt ledig und hinterlässt seinen Sohn Hans mit dessen Kindern Marion und Eberhart sowie die Kinder seiner verstorbenen Tochter Gertrud, Paula und Marius.
Gesetzliche Erben sind sein Sohn Hans mit 50 % und seine Enkel Paula und Marius mit jeweils 25 %.
b) Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB)
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sollten sie zur Zeit des Erbfalls noch leben, dann erben sie allein und zu gleichen Teilen. Sollte zum Todeszeitpunkt nur noch ein Elternteil leben, so treten an dessen Stelle dessen Kinder.
Beispiel:
Xaver verstirbt ledig und kinderlos. Es leben noch seine Mutter Berta, sein Bruder Hans und dessen Sohn Klaus und von seiner bereits verstorbenen Schwester Maria die Tochter Johanna.
Gesetzliche Erben sind hier die Mutter Berta mit 50 %, sein Bruder Hans mit 25 % und seine Nichte Johanna mit 25 %.
c) Erben dritter Ordnung
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls alle vier Großeltern, so erben diese zu gleichen Teilen, also jeder zu 25 %. Ist ein Großelternteil verstorben erben dessen Kinder und falls nicht vorhanden, der andere Großelternteil.
Beispiel:
Einzelkind Ludwig verstirbt ledig und kinderlos. Seine Eltern sind schon vor Jahren gestorben. Es leben aber noch sein verwitweter Großvater Franz sowie dessen Sohn Matthias. Ferner lebt noch seine verwitwete Großmutter Hannelore.
Gesetzliche Erben sind hier sein Großvater Franz mit 25 %, sein Onkel Matthias mit 25 % und seine Großmutter Hannelore mit 50 %.
d) Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB, siehe S. 168)
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern (egal wie viele), so erben diese allein. Mehrere Erben erben zu gleichen Teilen ohne Unterschied, ob sie derselben Linie angehören oder nicht.
Leben zur Zeit des Erbfalls die Urgroßeltern nicht mehr, so sind deren Abkömmlinge dran, und zwar immer diejenigen, welche mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Beispiel:
Gustav verstirbt ledig und kinderlos. Seine Eltern und Großeltern sind bereits verstorben. Allerdings leben von seinen Urgroßeltern noch Uroma Marianne und Uroma Helga. Von den restlichen Urgroßeltern leben nur noch Urenkel.
Gesetzliche Erben sind hier Uroma Marianne und Uroma Helga zu je 50 %. Alle anderen Verwandten sind dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
e) Erben fernerer Ordnungen (§ 1929 BGB, siehe S. 168)
Erben ab der fünften Ordnung werden so behandelt wie die Erben der vierten Ordnung.
Beispiel:
Brigitte verstirbt ledig und kinderlos mit 30 Jahren. Einzig noch lebender Elternteil ist Ururgroßmutter Edeltraud. Weiter leben auch noch andere Verwandte, also Abkömmlinge von anderen Ururgroßeltern.
Gesetzliche Erbin ist nur die Ururgroßmutter Edeltraud zu 100 %.
f) Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 ff. BGB)
Der Ehegatte ist in aller Regel kein Verwandter. Da er somit vom Erbe ausgeschlossen wäre, hat der Gesetzgeber dieses Manko geändert. Wie viel dem überlebenden Ehegatten zugestanden wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, nämlich dem gesetzlichen Güterstand und welche Verwandten noch erbberechtigt sind.
Der Gesetzgeber hat in § 1931 Abs. 1 BGB erst einmal den Grundsatz festgelegt. Demzufolge erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (siehe oben unter a), also den Kindern, zu einem Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (siehe oben unter b) oder neben den Großeltern (siehe oben unter c) erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.
Beispiel 1:
Wilhelm und Heidrun leben in Gütertrennung. Sie haben fünf Kinder, Manfred, Karl, Siglinde, Edeltraud und Hildegard. Wilhelm verstirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben.
Heidrun erbt demnach ein Viertel. Die restlichen drei Viertel werden auf die fünf Kinder verteilt, so dass jedes von ihnen drei Zwanzigstel bzw. 15 % erbt.
Beispiel 2:
Hubert und Maria leben in Gütergemeinschaft und haben keine Kinder. Bei Huberts Tod leben noch dessen Eltern. Ein Testament wurde nicht verfasst.
Maria erbt demnach die Hälfte und Huberts Eltern die andere Hälfte.
Nach dem Eherecht gibt es drei verschiedene Güterstände. Da ist als Erstes der gesetzliche Güterstand oder auch Zugewinngemeinschaft. Damit man in dieser ab Eheschließung lebt, muss man nichts tun. Die anderen beiden sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Für diese ist jedoch ein Ehevertrag notwendig. Und natürlich hat der Gesetzgeber für jeden der drei Güterstände eine zusätzliche Besonderheit in Bezug auf das Erbrecht im BGB eingebaut. Beginnen wir mit dem gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft. Im Todesfall erhält der überlebende Ehegatte einen Ausgleich für den Zugewinn indem der gesetzliche Erbteil um ein Viertel erhöht wird (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Beispiel 3:
Fritz und Ute leben im gesetzlichen Güterstand. Sie haben drei Kinder. Fritz verstirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben.
Ute erbt nach der gesetzlichen Regelung zunächst ein Viertel. Da sie im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, erbt sie noch ein Viertel – In der Summe demnach insgesamt die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den drei Kindern zu gleichen Anteilen verteilt, so dass jedes von ihnen ein Sechstel erbt.
Für den Fall, dass die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, wurde auch eine Sonderregelung eingebaut und diese findet sich im § 1931 Abs. 4 BGB wieder. Voraussetzung hierfür ist, dass nur ein oder zwei Kinder vorhanden sind. Denn dann wird das Erbe gleichmäßig auf die zwei bis drei Erben verteilt. Somit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte nicht weniger erbt als eines der Kinder.
Beispiel 4:
Nikolaus und Ellen leben in Gütertrennung und haben eine Tochter, Ulla. Nikolaus verstirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben.
Ellen und Ulla erben zu gleichen Teilen.
Hinweis:
Ohne diese Sonderregelung hätte Ellen nur ein Viertel und Ulla drei Viertel geerbt.
Schließlich bleibt noch die Gütergemeinschaft übrig. Auch hier gibt es eine erbrechtliche Sonderregelung, nämlich die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Diese muss im Ehevertrag vereinbart sein und bedeutet, dass beim Tode eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den Kindern fortgesetzt wird. In diesen Fällen muss man mit Gemeinschaftsgut, Vorbehaltsgut und Sondergut hantieren. Da die Gütergemeinschaft ein eher seltener Güterstand ist, möchte ich hierauf nicht näher eingehen. Ich kann in diesem Falle nur empfehlen, sich von einem Fachmann entsprechend beraten zu lassen, damit hier Klarheit geschaffen und eine gute Lösung erzielt werden kann.
Abschließend zum Ehegattenerbrecht sei noch erwähnt, dass ein...
| Erscheint lt. Verlag | 27.11.2020 |
|---|---|
| Verlagsort | Ahrensburg |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft |
| Wirtschaft | |
| Schlagworte | Erben • Erbschaft • Erbschaftssteuer • Schenken • Schenkungssteuer • Steuern sparen • Testament • Übergabegestaltung • Vermögen übertragen |
| ISBN-10 | 3-347-10499-4 / 3347104994 |
| ISBN-13 | 978-3-347-10499-0 / 9783347104990 |
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