Haufe HGB Bilanz-Kommentar
Haufe-Lexware (Verlag)
9783648019955 (ISBN)
- Titel erscheint in neuer Auflage
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- Die größte HGB-Reform seit über 20 Jahren
- Mit dem Haufe HGB Bilanz Kommentar perfekt und sicher entscheiden
- Praxisgerecht dargestellt
Neu in 3. Auflage!
Mit dem Haufe HGB Bilanz Kommentar bilanzieren und entscheiden Sie auch in der Zeit nach Einführung des BilMoG perfekt und sicher. Alle Änderungen sind praxisgerecht dargestellt und erläutert. Inklusive MicroBilG.
Komplett überarbeitet in der 3. Auflage:
Mit den neuesten Erkenntnissen zum BilMoG sowie die Erstkommentierung des topaktuellen MicroBilG, wichtig für alle Kleinstkapitalgesellschaften.
Die aktuelle Kommentierung führt Sie mit zahlreichen Praxisbeispielen, Buchungssätzen und Übersichten durch die Rechnungslegung des HGB. Damit sind Sie von generellen Bewertungsfragen bis hin zum konkreten Buchungssatz immer auf der sicheren Seite!
- Zielgerichtet zur HGB-Bilanz - dank der optimalen Darstellung der geltenden Rechtslage mit Übersichten, Beispielen und direkt umsetzbaren Buchungssätzen.
- Sicherheit bei anstehenden Entscheidungen - garantiert das erfahrene und renommierte Herausgeberteam, die höchste Aktualität der Kommentierung sowie konkrete Antworten und Handlungsempfehlungen.
- Kompetent zur Lösung - bei allgemeinen Bewertungsproblemen bis hin zu fallspezifischen Buchungssätzen.
Praxisgerechte Kommentierung
- Aktuelle Kommentierung der für die Bilanzierung relevanten HGB-Paragrafen (§§ 238 - 342e HGB) sowie der Übergangsvorschriften des Art. 66 und 67 EGHGB.
- In 3. Auflage mit den neuesten Erkenntnissen zum BilMoG, z.B. Erfahrungen aus vielen Umstellungen, Berücksichtigung der Sichtweisen von Finanzbehörden und Verlautbarungen von IDW oder DRSC.
- Bewährtes Haufe Praxiskommentar-Konzept in verständlicher Darstellung und übersichtlicher Aufbereitung für den schnellen Zugriff.
- Viele Beispiele, Buchungssätze und Hinweise zu Neuerungen und aktuellen Praxisproblemen
Nützliches Bilanzierungswissen
- Detaillierte Darstellung und Kommentierung der Veränderung durch das BilMoG, z.B. zu immateriellen Vermögensgegenständen, Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit, Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Rückstellungsbewertung und latenten Steuern.
Attraktive Praxishilfen
- BilMoG-fähiger Bilanz-Analyzer: Ermittlung der Kennzahlenentwicklung durch Vergleich der Jahresabschlüsse vor und nach Anwendung des BilMoG, bzw. bei zwei alternativen Abschlüssen
- Praktische Checklisten zur Umstellung auf BilMoG
Rechtsquellen im Volltext
- Alle wichtigen Rechtsquellen, z.B. aus HGB, EGHGB, EStG, AktG sowie Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen.
Optimaler Medien-Mix
- Neben der handlichen Print-Version nutzen Sie alle Inhalte auch im Online-Zugriff. Damit profitieren Sie u.a. von der schnellen elektronischen Suche, komfortablem Speichern, Drucken und Versenden von Beiträgen sowie dem zeitsparenden Anlegen von Favoriten-Ordnern.
- Nach dem Jahreswechsel werden zeitnah die Änderungen infolge des MicroBilG in die Kommentierungen online eingearbeitet. So sind Sie topaktuell informiert.
Systemvoraussetzungen Online-Version
- Keinerlei Installationsaufwand, direkter Zugriff über das Internet.
- Internetfähiger Computer mit Internet Explorer ab 7.x, Firefox 3.6, Chrome 10, Safari 5
- Internet Geschwindigkeit (Bandbreite) von mindestens 1Mbit/s
- Bildschirmauflösung von mind.1024 x 768 Pixel
- Aktuelle Java-Laufzeitumgebung Version 1.6 oder höher (Oracle JRE)
- PDF-Viewer (z.B. Adobe Reader 6.1 oder höher)
Klaus Bertram, WP StB CVA, Partner und Leiter Grundsatzabteilung, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung bei FALK & Co GmbH WPG StBG, Heidelberg, Mitglied im Hauptfachausschuss und im Arbeitskreis Bilanzrechtsmodernisierung des IDW.
Dipl.-Kfm. Ralph Brinkmann, CPA/StB/MBLT (jur.)/MIBP ist Vorstand der German CPA Society e.V. und Dozent an der Akademie für Internationale Rechnungslegung, Stuttgart, sowie Lehrbeauftragter der SRH Hochschule Calw. Er ist Vorstand der Bavaria Advisory AG StBG, München, und Partner der Bayern Treuhand International Auditing & Assurance GmbH WPG, München, Dozent an der Neufang Akademie, Calw, sowie Fachautor zum Steuer- und Bilanzrecht.
Dr. Harald Kessler, Gründungspartner der auf nationale und internationale Rechnungslegung spezialisierten Beratungsgesellschaft KLS Kessler Leinen Strickmann PartG, Köln mit den Tätigkeitsschwerpunkten Grundsatzfragen, Bewertungen und Seminare, Lehrbeauftragter der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
GeleitwortVorwortAutorenverzeichnisInhaltsverzeichnisAbkürzungsverzeichnisAllgemeines SchrifttumBilMoG-nderungen und Anwendungszeitpunkte: KompaktbersichtChecklisten zur Umstellung auf BilMoG
238 Buchfhrungspflicht
239 Fhrung der Handelsbcher
240 Inventar
241 Inventurvereinfachungsverfahren
241a Befreiung von der Pflicht zur Buchfhrung und Erstellung eines Inventars... hier finden Sie das gesamte Inhaltsverzeichnis des HGB Bilanz Kommentars.
"Durch die überzeugende Synthese von Theorie und Praxis sowie die sorgfältige Bearbeitung und hohe Aktualität, verbunden mit einer übersichtlichen Darstellung gelingt es dem Haufe HGB Bilanz Kommentar eindrucksvoll, eine Lücke im einschlägigen Schrifttum zu schließen. Ich wünsche dem Werk eine weite Verbreitung und viele Neuauflagen." Dr. Carl-Christian Freidank (Steuerberater), Universität Hamburg
»Das BilMoG stellt eine Herausforderung für Buchhalter, Bilanzierer und Abschlussprüfer dar. Bilanzielle Entscheidungen zu treffen ist schwerer geworden. Hierbei unterstützt [...] der Haufe HGB Bilanz Kommentar durch praxisnahe Kommentierung wichtiger Paragrafen sowie detaillierte Darstellung und Kommentierung der Übergangsvorschriften; mit Praxisbeispielen zum besseren Verständnis.« Buchhändler heute 8/2010
»Ein Alleinstellungsmerkmal in der Konzeption des Werkes ist sicherlich in den zahlreichen Beispielen zu sehen, wobei die dazu gehörenden Lösungsvorschläge sehr detailliert sind und z. B. auch auf die Verbuchung eingehen.
Aufgrund der gelungenen Synthese von Theorie und Praxis sowie der sorgfältigen und dennoch aktuellen Bearbeitung, verbunden mit einer übersichtlichen Darstellung und den durchdachten Zugriffsmöglichkeiten, gelingt es dem Haufe HGB Bilanz Kommentar eindrucksvoll, eine Lücke im einschlägigen Schrifttum zu schließen.« Prof. Quick in »Die Wirtschaftsprüfung« 6/2010
AUSZUG AUS § 274 LATENTE STEUERN1 ÜBERBLICK1.1 INHALT UND ZWECKRZ. 1Anders als in Deutschland hat das Konzept der Steuerlatenz in der angelschsischen Bilanzierungspraxis eine lange Tradition. Ursache hierfür ist der Umstand, dass die angelschsischen Staaten keinen Grundsatz der Maßgeblichkeit kennen.RZ. 2In Deutschland wurden gesetzliche Regelungen zur Erfassung latenter Steuern mit den §§ 274, 306 HGB erstmals durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt. Im Zuge des BilMoG wurde das bis dahin angewandte Timing-Konzept durch das international übliche Temporary-Konzept (allerdings mit gewichtigen Abweichungen) abgelöst (Rz 17). Der bislang schon gültige Grundsatz, dass für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht, für passive latente Steuern dagegen eine Ansatzpflicht besteht, wurde durch das BilMoG letztlich beibehalten.RZ. 3Die Ursache der Bilanzierung latenter Steuern liegt in der Abweichung von handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung begründet.Diese Abweichung hat sich durch vielfältige steuerbilanzielle Sonderregelungen im Lauf der Jahre verstärkt; mit dem BilMoG sind durch den Gesetzgeber weitere handelsrechtliche Abweichungen zum Steuerbilanzrecht eingeführt worden (z.B. Aktivierungswahlrechtfür selbst geschaffene immaterielle VG des AV nach § 248 HGB, Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG, § 247Abs. 3 HGB aF), um die Informationsfunktion des handelsrechtlichen JA zu stärken. Da der Gewinnausweis in der Steuerbilanz tendenziell früher als in der Handelsbilanz erfolgt, wird sich auch nach Umstellung auf das Temporary-Konzept in weniger komplexen Fällen häufig ein Aktivüberhang an latentennSteuern ergeben, der dem Aktivierungswahlrecht unterliegt, das in der betrieblichen Praxis auch nach BilMoG möglicherweise eher selten ausgebt werden wird. Somit wird auch mit dem Temporary-Konzept nach BilMoG die Vergleichbarkeit von JA verschiedener Unt eingeschränkt sein. Das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, verbunden mit der Gesamtdifferenzenbetrachtung (Rz 36), kommt sicherlich kleinen und mittleren Unt zugute, da sie von aufwendigen und komplexen Ermittlungen zumindest dann entlastet bleiben, wenn ein Aktivüberhang latenter Steuern nachgewiesen werden kann. DieKostenentlastung von KMU war schließlich auch eines der mit dem BilMoG verfolgten Ziele.RZ. 4Die von § 274 HGB erfassten Steuerarten sind Einkommen- und Ertragsteuern des bilanzierenden Unt, d.h. in Deutschland derzeit KSt,SolZ und GewSt. Bei PersG und Ekfl. stellt die ESt der Gesellschafter bzw. des Kfm. keine Steuer des bilanzierenden Unt dar, sodass sie nicht in die Steuerabgrenzung einzubeziehen ist.RZ. 5Die Änderung der handelsrechtlichen Konzeption zur Abbildung latenter Steuern durch das BilMoG beschränkt sich nicht nur auf den JA, sondern ist parallel in § 306 HGB auch für den KA vorgenommen worden (zu Einzelheiten § 306 Rz 4ff. HGB). Fr § 306HGB existiert mit DRS 18 nunmehr eine Interpretation, die gem. § 342 Abs. 2 HGB zwar als Konzern-GoB gilt. DRS 18 beschäftigt sich mit latenten Steuern sowohl nach § 306 HGB als auch nach § 274 HGB und entfaltet entsprechende Ausstrahlungswirkung für die Abbildung latenter Steuern im JA.1.2 ANWENDUNGSBEREICHRZ. 6§ 274 HGB ist für mittelgroße und große KapG/KapCoGes i.S.v. § 267 Abs. 1 6 HGB anzuwenden. Kleine KapG/KapCoGes sind nach § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des § 274HGB befreit. Sie sind aber nicht daran gehindert, § 274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden, wobei die Ansatzstetigkeit von § 246 Abs. 3 HGB zu beachten ist.RZ. 7Machen kleine KapG/KapCoGes von der größenabhängigen Erleichterung des § 274a Nr. 5 HGB Gebrauch, haben sie latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bilanzieren und folglich für Steuermehrbelastungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249HGB) zu bilden (§ 274aRz 7).RZ. 8Nach PublG rechnungslegungspflichtige Großunternehmen haben gem. § 5 Abs. 1 PublG die Regelungen von § 274 HGB anzuwenden. Eingetragene Genossenschaften haben nach § 336 Abs. 2 HGB ebenfalls § 274 HGB anzuwenden; soweit sie kleine Genossenschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind, unterliegen sie wie kleine KapG/KapCoGes der Befreiungsvorschrift von § 274a HGB.RZ. 9Die freiwillige Anwendung von § 274 HGB ist auch fr solche Nichtkapitalgesellschaften möglich, die nicht dem PublG unterliegen, ohne dass dies voraussetzen würde, dass damit gleichzeitig sämtliche anderen für KapG/KapCoGes geltenden Vorschriften anzuwenden sind.Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 274 s. Rz 122ff.
AUSZUG AUS Par.274 LATENTE STEUERN1 ÜBERBLICK1.1 INHALT UND ZWECK - RZ. 1: Anders als in Deutschland hat das Konzept der Steuerlatenz in der angelschsischen Bilanzierungspraxis eine lange Tradition. Ursache hierfür ist der Umstand, dass die angelschsischen Staaten keinen Grundsatz der Maßgeblichkeit kennen. - RZ. 2: In Deutschland wurden gesetzliche Regelungen zur Erfassung latenter Steuern mit den Par.274, 306 HGB erstmals durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt. Im Zuge des BilMoG wurde das bis dahin angewandte Timing-Konzept durch das international übliche Temporary-Konzept (allerdings mit gewichtigen Abweichungen) abgelöst (Rz 17). Der bislang schon gültige Grundsatz, dass für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht, für passive latente Steuern dagegen eine Ansatzpflicht besteht, wurde durch das BilMoG letztlich beibehalten. - RZ. 3: Die Ursache der Bilanzierung latenter Steuern liegt in der Abweichung von handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung begründet.Diese Abweichung hat sich durch vielfältige steuerbilanzielle Sonderregelungen im Lauf der Jahre verstärkt; mit dem BilMoG sind durch den Gesetzgeber weitere handelsrechtliche Abweichungen zum Steuerbilanzrecht eingeführt worden (z.B. Aktivierungswahlrechtfür selbst geschaffene immaterielle VG des AV nach Par.248 HGB, Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit nach Par.5 Abs. 1 EStG, Par.247Abs. 3 HGB aF), um die Informationsfunktion des handelsrechtlichen JA zu stärken. Da der Gewinnausweis in der Steuerbilanz tendenziell früher als in der Handelsbilanz erfolgt, wird sich auch nach Umstellung auf das Temporary-Konzept in weniger komplexen Fällen häufig ein Aktivüberhang an latentennSteuern ergeben, der dem Aktivierungswahlrecht unterliegt, das in der betrieblichen Praxis auch nach BilMoG möglicherweise eher selten ausgebt werden wird. Somit wird auch mit dem Temporary-Konzept nach BilMoG die Vergleichbarkeit von JA verschiedener Unt eingeschränkt sein. Das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, verbunden mit der Gesamtdifferenzenbetrachtung (Rz 36), kommt sicherlich kleinen und mittleren Unt zugute, da sie von aufwendigen und komplexen Ermittlungen zumindest dann entlastet bleiben, wenn ein Aktivüberhang latenter Steuern nachgewiesen werden kann. DieKostenentlastung von KMU war schließlich auch eines der mit dem BilMoG verfolgten Ziele. - RZ. 4: Die von Par.274 HGB erfassten Steuerarten sind Einkommen- und Ertragsteuern des bilanzierenden Unt, d.h. in Deutschland derzeit KSt,SolZ und GewSt. Bei PersG und Ekfl. stellt die ESt der Gesellschafter bzw. des Kfm. keine Steuer des bilanzierenden Unt dar, sodass sie nicht in die Steuerabgrenzung einzubeziehen ist. - RZ. 5: Die Änderung der handelsrechtlichen Konzeption zur Abbildung latenter Steuern durch das BilMoG beschränkt sich nicht nur auf den JA, sondern ist parallel in Par.306 HGB auch für den KA vorgenommen worden (zu Einzelheiten Par.306 Rz 4ff. HGB). Fr Par.306HGB existiert mit DRS 18 nunmehr eine Interpretation, die gem. Par.342 Abs. 2 HGB zwar als Konzern-GoB gilt. DRS 18 beschäftigt sich mit latenten Steuern sowohl nach Par.306 HGB als auch nach Par.274 HGB und entfaltet entsprechende Ausstrahlungswirkung für die Abbildung latenter Steuern im JA.1.2 ANWENDUNGSBEREICH - RZ. 6: Par.274 HGB ist für mittelgroße und große KapG/KapCoGes i.S.v. Par.267 Abs. 1 6 HGB anzuwenden. Kleine KapG/KapCoGes sind nach Par.274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des Par.274HGB befreit. Sie sind aber nicht daran gehindert, Par.274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden, wobei die Ansatzstetigkeit von Par.246 Abs. 3 HGB zu beachten ist. - RZ. 7: Machen kleine KapG/KapCoGes von der größenabhängigen Erleichterung des Par.274a Nr. 5 HGB Gebrauch, haben sie latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bilanzieren und folglich für Steuermehrbelastungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (Par.249HGB) zu bilden (Par.274aRz 7). (...)
| Sprache | deutsch |
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| Gewicht | 2040 g |
| Einbandart | gebunden |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Bilanzrecht / Bilanzsteuerrecht |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Handelsrecht | |
| Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Rechnungswesen / Bilanzen | |
| Schlagworte | Bilanzierung • Bilanzrecht • BilMoG • Handelsrecht; Kommentare • HGB • Kommentar • Rechnungslegung |
| ISBN-13 | 9783648019955 / 9783648019955 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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