Haufe HGB Bilanz-Kommentar
Haufe-Lexware (Verlag)
9783648005804 (ISBN)
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GeleitwortVorwortAutorenverzeichnisInhaltsverzeichnisAbkürzungsverzeichnisAllgemeines SchrifttumBilMoG-nderungen und Anwendungszeitpunkte: KompaktbersichtChecklisten zur Umstellung auf BilMoG§ 238 Buchfhrungspflicht§ 239 Fhrung der Handelsbcher§ 240 Inventar§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchfhrung und Erstellung eines Inventars. hier finden Sie das gesamte Inhaltsverzeichnis des HGB Bilanz Kommentars.
AUSZUG AUS § 274 LATENTE STEUERN1 ÜBERBLICK1.1 INHALT UND ZWECKRZ. 1Anders als in Deutschland hat das Konzept der Steuerlatenz in der angelschsischen Bilanzierungspraxis eine lange Tradition. Ursache hierfür ist der Umstand, dass die angelschsischen Staaten keinen Grundsatz der Maßgeblichkeit kennen.RZ. 2In Deutschland wurden gesetzliche Regelungen zur Erfassung latenter Steuern mit den §§ 274, 306 HGB erstmals durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt. Im Zuge des BilMoG wurde das bis dahin angewandte Timing-Konzept durch das international übliche Temporary-Konzept (allerdings mit gewichtigen Abweichungen) abgelöst (Rz 17). Der bislang schon gültige Grundsatz, dass für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht, für passive latente Steuern dagegen eine Ansatzpflicht besteht, wurde durch das BilMoG letztlich beibehalten.RZ. 3Die Ursache der Bilanzierung latenter Steuern liegt in der Abweichung von handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung begründet.Diese Abweichung hat sich durch vielfältige steuerbilanzielle Sonderregelungen im Lauf der Jahre verstärkt; mit dem BilMoG sind durch den Gesetzgeber weitere handelsrechtliche Abweichungen zum Steuerbilanzrecht eingeführt worden (z.B. Aktivierungswahlrechtfür selbst geschaffene immaterielle VG des AV nach § 248 HGB, Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG, § 247Abs. 3 HGB aF), um die Informationsfunktion des handelsrechtlichen JA zu stärken. Da der Gewinnausweis in der Steuerbilanz tendenziell früher als in der Handelsbilanz erfolgt, wird sich auch nach Umstellung auf das Temporary-Konzept in weniger komplexen Fällen häufig ein Aktivüberhang an latentennSteuern ergeben, der dem Aktivierungswahlrecht unterliegt, das in der betrieblichen Praxis auch nach BilMoG möglicherweise eher selten ausgebt werden wird. Somit wird auch mit dem Temporary-Konzept nach BilMoG die Vergleichbarkeit von JA verschiedener Unt eingeschränkt sein. Das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, verbunden mit der Gesamtdifferenzenbetrachtung (Rz 36), kommt sicherlich kleinen und mittleren Unt zugute, da sie von aufwendigen und komplexen Ermittlungen zumindest dann entlastet bleiben, wenn ein Aktivüberhang latenter Steuern nachgewiesen werden kann. DieKostenentlastung von KMU war schließlich auch eines der mit dem BilMoG verfolgten Ziele.RZ. 4Die von § 274 HGB erfassten Steuerarten sind Einkommen- und Ertragsteuern des bilanzierenden Unt, d.h. in Deutschland derzeit KSt,SolZ und GewSt. Bei PersG und Ekfl. stellt die ESt der Gesellschafter bzw. des Kfm. keine Steuer des bilanzierenden Unt dar, sodass sie nicht in die Steuerabgrenzung einzubeziehen ist.RZ. 5Die Änderung der handelsrechtlichen Konzeption zur Abbildung latenter Steuern durch das BilMoG beschränkt sich nicht nur auf den JA, sondern ist parallel in § 306 HGB auch für den KA vorgenommen worden (zu Einzelheiten § 306 Rz 4ff. HGB). Fr § 306HGB existiert mit DRS 18 nunmehr eine Interpretation, die gem. § 342 Abs. 2 HGB zwar als Konzern-GoB gilt. DRS 18 beschäftigt sich mit latenten Steuern sowohl nach § 306 HGB als auch nach § 274 HGB und entfaltet entsprechende Ausstrahlungswirkung für die Abbildung latenter Steuern im JA.1.2 ANWENDUNGSBEREICHRZ. 6§ 274 HGB ist für mittelgroße und große KapG/KapCoGes i.S.v. § 267 Abs. 1 6 HGB anzuwenden. Kleine KapG/KapCoGes sind nach § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung des § 274HGB befreit. Sie sind aber nicht daran gehindert, § 274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden, wobei die Ansatzstetigkeit von § 246 Abs. 3 HGB zu beachten ist.RZ. 7Machen kleine KapG/KapCoGes von der größenabhängigen Erleichterung des § 274a Nr. 5 HGB Gebrauch, haben sie latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bilanzieren und folglich für Steuermehrbelastungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249HGB) zu bilden (§ 274aRz 7).RZ. 8Nach PublG rechnungslegungspflichtige Großunternehmen haben gem. § 5 Abs. 1 PublG die Regelungen von § 274 HGB anzuwenden. Eingetragene Genossenschaften haben nach § 336 Abs. 2 HGB ebenfalls § 274 HGB anzuwenden; soweit sie kleine Genossenschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind, unterliegen sie wie kleine KapG/KapCoGes der Befreiungsvorschrift von § 274a HGB.RZ. 9Die freiwillige Anwendung von § 274 HGB ist auch fr solche Nichtkapitalgesellschaften möglich, die nicht dem PublG unterliegen, ohne dass dies voraussetzen würde, dass damit gleichzeitig sämtliche anderen für KapG/KapCoGes geltenden Vorschriften anzuwenden sind.Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 274 s. Rz 122ff.
| Sprache | deutsch |
|---|---|
| Gewicht | 2040 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Handelsrecht |
| Schlagworte | Bilanzierung • Bilanzrecht • BilMoG • Handelsrecht; Kommentare • HGB • Kommentar • Rechnungslegung |
| ISBN-13 | 9783648005804 / 9783648005804 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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