Paare ohne Trauschein (eBook)
224 Seiten
Beobachter-Edition (Verlag)
978-3-03875-499-2 (ISBN)
Karin von Flüe ist Rechtsanwältin und berät im BeobachterBeratungszentrum mit dem Schwerpunkt Familien- und Erbrecht. Sie ist Autorin der Beobachter-Ratgeber «Heiraten - was alle Paare wissen müssen», sowie Co-Autorin von «ZGB für den Alltag» und «Im Todesfall».
Mein + dein = unser?
Sie sind ein Herz und eine Seele? Das ist unbezahlbar. Vermeiden Sie aber bitte: «Mein ist auch dein.» Denn das kann teuer werden. Klüger ist es, wenn Sie Ihre Vermögenswerte getrennt halten und in einem Inventar dokumentieren. Die Romantik muss deswegen nicht zu kurz kommen!
Wenn zwei zusammenziehen, verträgt die Wohnung allenfalls zwei Fernseher. Auch zwei Fonduerechauds können bei einer grossen Gästeschar nützlich sein. Zwei Esstische oder zwei Sofaecken sind aber in der Regel des Guten zu viel. Klären Sie am besten vor dem Einzug ins neue Heim, was mitdarf. Ist die Wohnungseinrichtung bestimmt, vergessen Sie auf keinen Fall, eine Hausratversicherung abzuschliessen oder die alte Police an die neue Wohnsituation anzupassen.
Zu viele Möbel, doppelter Hausrat
Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Das wussten schon die alten Römer. Was also tun, wenn die Liebste unbedingt ihr gelbes Sofa im Wohnzimmer aufstellen will und der Schatz sich nicht von seinen kümmerlichen Zimmerpflanzen trennen kann? Eins ist klar: Nur Sie können dafür eine Lösung finden. Wohin aber mit den überflüssigen Einrichtungsgegenständen?
- Fragen Sie im Bekanntenkreis, wer was brauchen könnte.
- Brockenhäuser nehmen Ihnen saubere, intakte Gebrauchtgegenstände zum Weiterverkauf ab.
- Über Online-Auktionen im Internet oder auf dem Flohmarkt können Sie Ihre Ware direkt anbieten.
- Und man darf auch mal was wegwerfen. Achten Sie aber auf eine korrekte Entsorgung. Ihre Gemeindekanzlei gibt darüber gern Auskunft.
Klarheit dank Inventar
Ist einmal geklärt, wer was in den gemeinsamen Haushalt einbringt, lohnt es sich, die Eigentumsverhältnisse in einem Inventar festzuhalten. Denn wenn Sie das nicht tun, riskieren Sie einiges. Sollte der Partner einmal in Zahlungsschwierigkeiten stecken, könnten Gegenstände gepfändet werden, die ihm gar nicht gehören. Stirbt die Partnerin unerwartet, könnten ihre Erben Einrichtungsgegenstände beanspruchen, die er finanziert hat. Und sollte es doch einmal zur Trennung kommen, kann plötzlich strittig sein, wem nun was gehört.
Ihr Inventar erstellen Sie am besten gleich zu Beginn Ihrer Partnerschaft und aktualisieren es laufend (siehe Anhang, Seite 195). Behalten Sie auch die Kaufquittungen. Wie umfangreich das Inventar sein soll, bestimmen Sie allein. Orientieren Sie sich am besten am Zweck, den Sie damit erreichen wollen. Worum geht es Ihnen?
- Bei Schulden eines Partners sollen nur die Sachen, die ihm gehören, gepfändet werden.
Im Hinblick auf eine Pfändung genügt es, wenn Sie nur die wertvollen Gegenstände im Inventar aufführen. Gegenstände ohne finanziellen Wert – zum Beispiel Ihre Fotoalben – werden sowieso nicht gepfändet.
- Im Todesfall soll für die Erben der verstorbenen Partnerin klar ersichtlich sein, was ihr gehörte und was nicht.
Für diesen Fall nehmen Sie auch diejenigen Gegenstände ins Inventar auf, die für Sie einen emotionalen Wert haben.
- Bei einer Trennung geht es manchmal gar nicht um die Sache selbst. Verletzte Gefühle können erbitterte Kämpfe um den Hausrat provozieren.
Diejenigen Gegenstände, die Sie dem Partner, der Partnerin sowieso überlassen würden, können Sie im Inventar weglassen. Diejenigen, die Ihnen am Herzen liegen, listen Sie auf.
Gemeinsame Anschaffungen
Gemeinsame Anschaffungen gibt es im Leben eines Paares mehr, als man denkt: die neue Küchenmaschine zum Beispiel oder der Staubsauger, ein neuer Teppich, die Zimmerpalme. Rechtlich begründen die Partner an diesen Dingen gemeinschaftliches Eigentum. Auch wenn Sie später nicht mehr wissen, wer nun was angeschafft hat, oder wenn Sie im Streitfall Ihr Eigentum nicht nachweisen können, wird gemeinschaftliches Eigentum angenommen.
Die juristischen Regeln für eine Teilung im Streitfall sind wenig praxistauglich (mehr dazu ab Seite 175). Am besten vermeiden Sie deshalb gemeinsame Anschaffungen – vor allem bei wertvollen Einrichtungsgegenständen oder Liebhabersachen. Sinnvoll ist es zum Beispiel, wenn der Partner das Ledersofa kauft und seine Lebensgefährtin dafür das abstrakte Gemälde zum Drüberhängen.
Klare Verhältnisse schaffen
Möchten Sie Scherereien von allem Anfang an vermeiden? Dann können Sie Folgendes vorkehren:
- wenn möglich keine gemeinsamen Anschaffungen tätigen
- ein Inventar erstellen und es regelmässig anpassen
- im Inventar vereinbaren, welche Teilungsregeln für gemeinsames Eigentum gelten
- alle Kaufbelege aufbewahren
- Option Darlehen prüfen
Wollen Sie von vornherein kein gemeinschaftliches Eigentum erwerben, Ihrem Partner aber trotzdem bei einer grösseren Anschaffung finanziell aushelfen, ist ein Darlehensvertrag die richtige Lösung. Ein ausführliches Muster finden Sie im Anhang (Seite 196). Sie können Ihren Partner aber auch eine einfache Darlehensquittung unterzeichnen lassen (siehe Kasten). Wenn Sie nichts anderes vereinbaren, ist das Darlehen unter Lebenspartnern nicht zu verzinsen, und es kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.
TIPP Denken Sie daran, die Versicherungssumme in Ihrer Hausratversicherung anzupassen, wenn Sie namhafte Neuanschaffungen tätigen.
Die Sachen des anderen mitbenutzen
Wohnen zwei zusammen, ist es ganz natürlich, dass sie ihren Kaffee mit seiner italienischen Espressomaschine zubereitet und er die Tagesschau auf ihrem Fernsehgerät anschaut. Wer macht sich da schon Gedanken über juristische Stolpersteine? Wenn Sie die Sachen des anderen mitbenutzen, brauchen Sie das meist auch nicht. Es gibt aber Ausnahmen:
Tanja und ihre Tochter Mara aus erster Ehe leben schon neun Jahre mit Raoul, Tanjas neuem Lebenspartner, zusammen. Vor einem Jahr hat Raoul ein iPad gekauft, das in Maras Zimmer steht. Raoul stirbt überraschend an einem Herzinfarkt. Noch vor der Beerdi-gung lassen seine Erben ein behördliches Inventar aufnehmen und fordern die Herausgabe all seiner Habe – auch des iPads. Tanja hielt das Gerät für ein Geschenk an Mara. Raouls Erben sagen, es sei nur ausgeliehen gewesen.
Monika fährt seit vier Jahren mit Freds Auto zur Arbeit. Fred benützt es nur noch selten. Deshalb ist der Wagen auch auf Monika eingelöst und sie zahlt alle Kosten. Als Fred aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, will ihm Monika sein Auto nicht herausgeben.
Für solch spezielle Fälle lohnt es sich vorzusorgen. Schaffen Sie untereinander klare Verhältnisse: Halten Sie fest, ob eine Schenkung gewollt ist oder ob der andere die Gegenstände nur nutzen darf. Überlassen Sie wie Fred im Beispiel Ihr Auto der Liebsten zum Gebrauch, können Sie dies mit ein paar wenigen Zeilen als Leihvertrag festhalten (siehe Kasten).
Versicherungen anpassen
Die Schweizer gehören zu den am besten versicherten Menschen überhaupt. Auf die eine oder andere Police kann man durchaus verzichten, die Hausrat- und Haftpflichtversicherung aber ist ein Muss. Als Konkubinatspaar können Sie sich in einer Police versichern lassen. Manche Versicherer stellen eine Einzelversicherung auf einen von Ihnen aus, in der der Name des Partners, der Partnerin erwähnt ist. Bei anderen erhalten Sie eine Familienversicherung mit dem Hinweis auf das Konkubinat.
Verfügen Sie und Ihr Partner, Ihre Partnerin bereits beide über eine Hausrat- und /oder Haftpflichtversicherung, prüfen Sie mit den Versicherern, wie Sie die Policen möglichst rasch anpassen können. Rechnen Sie auch kurz durch, bei welchem Anbieter Sie günstiger wegkommen. Das Konkubinat ist zwar kein rechtlich anerkannter Kündigungsgrund, und manche Versicherer mögen vorerst auf der vertraglichen Kündigungsfrist beharren. Nach den Erfahrungen des Beobachter-Beratungszentrums lohnt sich aber hartnäckiges Nachfragen.
Die Hausratversicherung
Diese Police versichert den Hausrat gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl. Egal ob Sie bei der Partnerin einziehen oder ob Sie beide eine neue Wohnung nehmen – jetzt ist die Gelegenheit, die Versicherungssumme richtig zu bestimmen. Vermeiden Sie eine Über- oder Unterversicherung. Ist die Summe zu hoch, zahlen Sie zu viel Prämien und erhalten im Schadenfall trotzdem nicht mehr als den wirklichen Wert der zerstörten Gegenstände. Schlimmer noch bei einer Unterversicherung: Wenn der Hausrat zu niedrig versichert ist, wird die Versicherungsleistung im Schadenfall proportional gekürzt.
Daria und SebastiAN haben Hausrat im Wert von 300 000 Franken. Ihre Versicherungspolice lautet aber nur auf 150 000 Franken. Bei einem Einbruch wird der neue Laptop gestohlen, dazu die teure Fotoausrüstung. Wert: insgesamt 4400 Franken. Die Versicherung übernimmt wegen Unterdeckung nur 2200 Franken.
TIPP Von Ihrer Versicherungsgesellschaft erhalten Sie ein hilfreiches Formular, mit dem sich die richtige Versicherungssumme zuverlässig errechnen lässt.
Die Haftpflichtversicherung
In der Regel wird die Privathaftpflichtversicherung mit der Hausratversicherung zusammen in derselben Police abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie einer Drittperson zufügen. Versichert sind sowohl Sach- wie auch Personenschäden. Häufige Sachschäden sind die sogenannten Mieterschäden. Haben Sie zum Beispiel aus...
| Erscheint lt. Verlag | 1.8.2023 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft |
| Schlagworte | Gleichgeschlechtliche Paare • Konkubinat • Partnerschaft • unverheiratete Paare • Wohngemeinschaften • Zusammenleben |
| ISBN-10 | 3-03875-499-4 / 3038754994 |
| ISBN-13 | 978-3-03875-499-2 / 9783038754992 |
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