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Das studentische Arbeitsverhältnis

Unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Befristungsmöglichkeiten

(Autor)

Buch | Softcover
164 Seiten
2008
Utz, Herbert (Verlag)
978-3-8316-0782-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Das studentische Arbeitsverhältnis - Antje Pres
CHF 57,35 inkl. MwSt
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Zu diesem Artikel existiert eine Nachauflage
Das studentische Arbeitsverhältnis ist von einer besonderen Interessenlage geprägt. Sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite aus wird es als vorübergehendes Rechtsverhältnis betrachtet, auf beiden Seiten besteht ein Bedürfnis nach Flexibilität im Hinblick auf die Einsatzzeiten. Diese Besonderheiten können und müssen in arbeitsrechtlichen Regelungen Beachtung finden, was bislang nur unzureichend und uneinheitlich geschehen ist. Ausgehend von einer vergleichenden Untersuchung des sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenprivilegs zeigt die Autorin Lösungen auf, um die spezifischen Interessen von Arbeitgeber und Student - vor allem bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses - umzusetzen.

1;Inhaltsverzeichnis;62;Literaturverzeichnis;123;Einleitung;203.1;A. Problemstellung;203.2;B. Ziel und Gang der Untersuchung;224;1 Faktische Besonderheiten des studentischen Arbeitsverhältnisses und ihre unzureichende Berücksichtigung in arbeitsrechtlichen Regelungen;234.1;A. Die Interessenlage zwischen arbeitenden Studenten und ihren Arbeitgebern in Abgrenzung zum sog. Normalarbeitsverhältnis;234.1.1;I. Untergeordnete Bedeutung und "Flüchtigkeit" des Arbeitsverhältnisses;234.1.2;II. Beiderseitiges Flexibilitätsinteresse;244.2;B. Unzureichende Berücksichtigung dieser spezifischen Interessen in arbeitsrechtlichen Regelungen;254.3;C. Ergebnis;265;2 Herausarbeitung arbeitsrechtlich relevanter Regelungskriterien für studentische Arbeitsverhältnisse anhand des sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenprivilegs;275.1;A. Übertragbarkeit sozialrechtlicher Kriterien;285.1.1;I. Das Verhältnis zwischen Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis;285.1.2;II. Vergleichbarkeit der hinter dem Werkstudentenprivileg stehenden Interessenlage;285.2;B. Die zur arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses relevanten Kriterien;305.2.1;I. Das studentische Erscheinungsbild;315.2.1.1;1. Die Beschäftigung als Nebensache;325.2.1.2;2. Das Studium als Hauptsache;335.2.1.3;3. Ergebnis;345.2.2;II. Der Begriff des Studenten;345.2.2.1;1. Beginn und Ende des Studentenstatus;345.2.2.2;2. Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Studentenbegriff;395.2.3;III. Der Umfang der Sozialversicherungsfreiheit und die Auswirkungen auf die Beitragstragung;415.2.3.1;1. Versicherungs- und Beitragsfreiheit für Studenten aufgrund des Werkstudentenprivilegs;415.2.3.2;2. Keine generelle Beitragsfreiheit für den Arbeitgeber;465.2.3.3;3. Ergebnis;496;3 Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage und der sozialrechtlichen Erkenntnisse;506.1;A. Eigener Arbeitnehmerbegriff für Studenten?;506.1.1;I. Beispiele studentischer Tätigkeiten;516.1.2;II. Der Student als Arbeitnehmer;516.1.2.1;1. Grundsatz der Abgrenzung Arbeitnehmer - Selbständiger;516.1.2.2;2. Studentenspezifische Kriterien des Arbeitnehmerbegriffs?;526.1.2.3;3. Spezialfall "Ich-AG";546.1.2.4;4. Spezialfall "Praktikum";556.1.3;III. Ergebnis;586.2;B. Die Befristung des studentischen Arbeitsverhältnisses;586.2.1;I. Anwendbarkeit des14 TzBfG auf Studenten und auf bei ihnen typischerweise auftretende Vertragsgestaltungen;596.2.1.1;1. Anwendung auf kurzfristige Arbeitsverhältnisse und Neben- bzw. Teilzeitbeschäftigungen;606.2.1.2;2. Nichtanwendung aufgrund der Anerkennung des studentischen Arbeitsverhältnisses als "unstetes"?;626.2.1.3;3. Ergebnis;626.2.2;II. Möglichkeiten einer Befristung ohne Sachgrund nach14 Abs. 2 TzBfG;626.2.2.1;1. Anforderungen an die Vereinbarung des befristeten Vertrages, insbesondere durch das Neueinstellungsgebot des14 Abs. 2 S. 2 TzBfG;636.2.2.2;2. Eingeschränkte Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Vertrages;646.2.2.3;3. Ergebnis: Bedürfnis nach Sachgrundbefristung bei mehrmaliger Zusammenarbeit;656.2.3;III. Befristungen mit Sachgrund: Suche nach einem studenten-spezifischen Sachgrund;666.2.3.1;1. Besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Beschäftigung von Studenten -14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG;676.2.3.2;2. Besonderheiten der Tätigkeit -14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG;686.2.3.3;3. Der "Wunsch" des Studenten nach einer Befristung als Sachgrund iSd.14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG;696.2.3.4;4. Die Eigenschaft als Student als in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund -14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG;706.2.3.5;5. Ergebnis;876.2.4;IV. Spezialfall: Eintagesarbeitsverhältnisse;886.2.4.1;1. Problemstellung;886.2.4.2;2. Einfluss des Studentenstatus auf das Vorliegen eines Sachgrundes für die wiederholte Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen;9 1;Inhaltsverzeichnis;62;Literaturverzeichnis;123;Einleitung;203.1;A. Problemstellung;203.2;B. Ziel und Gang der Untersuchung;224;1 Faktische Besonderheiten des studentischen Arbeitsverhältnisses und ihre unzureichende Berücksichtigung in arbeitsrechtlichen Regelungen;234.1;A. Die Interessenlage zwischen arbeitenden Studenten und ihren Arbeitgebern in Abgrenzung zum sog. Normalarbeitsverhältnis;234.1.1;I. Untergeordnete Bedeutung und "Flüchtigkeit" des Arbeitsverhältnisses;234.1.2;II. Beiderseitiges Flexibilitätsinteresse;244.2;B. Unzureichende Berücksichtigung dieser spezifischen Interessen in arbeitsrechtlichen Regelungen;254.3;C. Ergebnis;265;2 Herausarbeitung arbeitsrechtlich relevanter Regelungskriterien für studentische Arbeitsverhältnisse anhand des sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenprivilegs;275.1;A. Übertragbarkeit sozialrechtlicher Kriterien;285.1.1;I. Das Verhältnis zwischen Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis;285.1.2;II. Vergleichbarkeit der hinter dem Werkstudentenprivileg stehenden Interessenlage;285.2;B. Die zur arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses relevanten Kriterien;305.2.1;I. Das studentische Erscheinungsbild;315.2.1.1;1. Die Beschäftigung als Nebensache;325.2.1.2;2. Das Studium als Hauptsache;335.2.1.3;3. Ergebnis;345.2.2;II. Der Begriff des Studenten;345.2.2.1;1. Beginn und Ende des Studentenstatus;345.2.2.2;2. Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Studentenbegriff;395.2.3;III. Der Umfang der Sozialversicherungsfreiheit und die Auswirkungen auf die Beitragstragung;415.2.3.1;1. Versicherungs- und Beitragsfreiheit für Studenten aufgrund des Werkstudentenprivilegs;415.2.3.2;2. Keine generelle Beitragsfreiheit für den Arbeitgeber;465.2.3.3;3. Ergebnis;496;3 Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage und der sozialrechtlichen Erkenntnisse;506.1;A. Eigener Arbeitnehmerbegriff für Studenten?;506.1.1;I. Beispiele studentischer Tätigkeiten;516.1.2;II. Der Student als Arbeitnehmer;516.1.2.1;1. Grundsatz der Abgrenzung Arbeitnehmer - Selbständiger;516.1.2.2;2. Studentenspezifische Kriterien des Arbeitnehmerbegriffs?;526.1.2.3;3. Spezialfall "Ich-AG";546.1.2.4;4. Spezialfall "Praktikum";556.1.3;III. Ergebnis;586.2;B. Die Befristung des studentischen Arbeitsverhältnisses;586.2.1;I. Anwendbarkeit des14 TzBfG auf Studenten und auf bei ihnen typischerweise auftretende Vertragsgestaltungen;596.2.1.1;1. Anwendung auf kurzfristige Arbeitsverhältnisse und Neben- bzw. Teilzeitbeschäftigungen;606.2.1.2;2. Nichtanwendung aufgrund der Anerkennung des studentischen Arbeitsverhältnisses als "unstetes"?;626.2.1.3;3. Ergebnis;626.2.2;II. Möglichkeiten einer Befristung ohne Sachgrund nach14 Abs. 2 TzBfG;626.2.2.1;1. Anforderungen an die Vereinbarung des befristeten Vertrages, insbesondere durch das Neueinstellungsgebot des14 Abs. 2 S. 2 TzBfG;636.2.2.2;2. Eingeschränkte Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Vertrages;646.2.2.3;3. Ergebnis: Bedürfnis nach Sachgrundbefristung bei mehrmaliger Zusammenarbeit;656.2.3;III. Befristungen mit Sachgrund: Suche nach einem studenten-spezifischen Sachgrund;666.2.3.1;1. Besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Beschäftigung von Studenten -14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG;676.2.3.2;2. Besonderheiten der Tätigkeit -14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG;686.2.3.3;3. Der "Wunsch" des Studenten nach einer Befristung als Sachgrund iSd.14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG;696.2.3.4;4. Die Eigenschaft als Student als in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund -14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG;706.2.3.5;5. Ergebnis;876.2.4;IV. Spezialfall: Eintagesarbeitsverhältnisse;886.2.4.1;1. Problemstellung;886.2.4.2;2. Einfluss des Studentenstatus auf das Vorliegen eines Sachgrundes für die wiederholte Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen;9

B. Die zur arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses relevanten Kriterien (S. 11-12)Das Werkstudentenprivileg wird im Folgenden insoweit untersucht, als es für die arbeitsrechtliche Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses von Interesse ist. Die Untersuchung orientiert sich dabei an folgenden Kriterien, die für eine umfassende und einheitliche Berücksichtigung der besonderen Interessenlage im studentischen Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind:Eine Auslegung von Regelungen, die auf die untergeordnete Bedeutung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Studium abstellt, bedarf Kriterien, ob und wann eine derartige Unterordnung gegeben ist. Dies betrifft z.B. die §§ 275 Abs. 3, 616 S. 1 BGB im Falle der Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen einer Prüfung.41 Für die Frage, wer das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, kann es eine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer (erkennbar) vor allem Student ist und nur "nebenbei" arbeitet. Auch für die Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsvertrages kann es relevant sein, ob das Studium Vorrang vor der Arbeit hat und dem Studenten/Arbeitnehmer daher daran gelegen ist, die jeweiligen Arbeitstätigkeiten an das Studium anzupassen.Bei diesen Fragen kann die Untersuchung des Werkstudentenprivilegs wichtige Erkenntnisse liefern, denn das Werkstudentenprivileg ist nur anwendbar, wenn die Beschäftigung in der beschriebenen Weise dem Studium untergeordnet ist. Dafür wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Normen geprüft, ob das so genannte "studentische Erscheinungsbild" gegeben ist. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgeprägte Kasuistik, v.a. zur "erlaubten" zeitlichen Belastung durch die Nebentätigkeit, anhand derer das Erscheinungsbild festgestellt wird. Dies ist von Interesse auch für das Arbeitsrecht.Soweit die Eigenschaft als Student für die Auslegung einer arbeitsrechtlichen Norm Bedeutung erlangt, muss in einem weiteren Schritt geklärt werden, was unter einem "Studenten" im Sinne der jeweiligen Norm zu verstehen ist. Werden dafür über die formale Immatrikulation hinaus weitere Merkmale verlangt, müssen diese ebenfalls nachprüfbar bestimmt werden. Auch hierfür ist die Auseinandersetzung mit dem Werkstudentenprivileg wichtig, insbesondere in der Abgrenzung zu anderen, im Sozialversicherungsrecht vorhandenen Begriffen eines "Studenten". Dabei können zugleich wichtige Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob und in welcher Weise das Alter des Studenten oder die Studiendauer die Geltung des Werkstudentenprivilegs beeinflussen.Schließlich kann auch die Tatsache der Sozialversicherungsfreiheit selbst im Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein, z.B. als eventuelles Differenzierungskriterium für den Lohn, weil der Student infolge der Sozialversicherungsfreiheit besser gestellt wird als seine nicht studentischen Kollegen.42 Darüber hinaus könnte die Sozialversicherungsfreiheit ein Interesse des Arbeitgebers begründen, einen Bewerber nach seiner Studenteneigenschaft zu fragen. Aus diesen Gründen ist eine Kenntnis vom Umfang der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, und zwar sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers als auch aus Sicht des Arbeitgebers, erforderlich. Die Untersuchung des Werkstudentenprivilegs konzentriert sich mithin auf die Fragen, wann das studentische Erscheinungsbild gegeben ist (I.), welcher Studentenbegriff zugrunde zu legen ist (II.) und in welchem Umfang Sozialversicherungsfreiheit gewährt wird (III.).I. Das studentische ErscheinungsbildDas Werkstudentenprivileg gilt für "Personen, die während der Dau B. Die zur arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses relevanten Kriterien (S. 11-12)Das Werkstudentenprivileg wird im Folgenden insoweit untersucht, als es für die arbeitsrechtliche Ausgestaltung des studentischen Arbeitsverhältnisses von Interesse ist. Die Untersuchung orientiert sich dabei an folgenden Kriterien, die für eine umfassende und einheitliche Berücksichtigung der besonderen Interessenlage im studentischen Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind:Eine Auslegung von Regelungen, die auf die untergeordnete Bedeutung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Studium abstellt, bedarf Kriterien, ob und wann eine derartige Unterordnung gegeben ist. Dies betrifft z.B. die §§ 275 Abs. 3, 616 S. 1 BGB im Falle der Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen einer Prüfung.41 Für die Frage, wer das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, kann es eine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer (erkennbar) vor allem Student ist und nur "nebenbei" arbeitet. Auch für die Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsvertrages kann es relevant sein, ob das Studium Vorrang vor der Arbeit hat und dem Studenten/Arbeitnehmer daher daran gelegen ist, die jeweiligen Arbeitstätigkeiten an das Studium anzupassen.Bei diesen Fragen kann die Untersuchung des Werkstudentenprivilegs wichtige Erkenntnisse liefern, denn das Werkstudentenprivileg ist nur anwendbar, wenn die Beschäftigung in der beschriebenen Weise dem Studium untergeordnet ist. Dafür wird im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Normen geprüft, ob das so genannte "studentische Erscheinungsbild" gegeben ist. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgeprägte Kasuistik, v.a. zur "erlaubten" zeitlichen Belastung durch die Nebentätigkeit, anhand derer das Erscheinungsbild festgestellt wird. Dies ist von Interesse auch für das Arbeitsrecht.Soweit die Eigenschaft als Student für die Auslegung einer arbeitsrechtlichen Norm Bedeutung erlangt, muss in einem weiteren Schritt geklärt werden, was unter einem "Studenten" im Sinne der jeweiligen Norm zu verstehen ist. Werden dafür über die formale Immatrikulation hinaus weitere Merkmale verlangt, müssen diese ebenfalls nachprüfbar bestimmt werden. Auch hierfür ist die Auseinandersetzung mit dem Werkstudentenprivileg wichtig, insbesondere in der Abgrenzung zu anderen, im Sozialversicherungsrecht vorhandenen Begriffen eines "Studenten". Dabei können zugleich wichtige Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob und in welcher Weise das Alter des Studenten oder die Studiendauer die Geltung des Werkstudentenprivilegs beeinflussen.Schließlich kann auch die Tatsache der Sozialversicherungsfreiheit selbst im Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein, z.B. als eventuelles Differenzierungskriterium für den Lohn, weil der Student infolge der Sozialversicherungsfreiheit besser gestellt wird als seine nicht studentischen Kollegen.42 Darüber hinaus könnte die Sozialversicherungsfreiheit ein Interesse des Arbeitgebers begründen, einen Bewerber nach seiner Studenteneigenschaft zu fragen. Aus diesen Gründen ist eine Kenntnis vom Umfang der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, und zwar sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers als auch aus Sicht des Arbeitgebers, erforderlich. Die Untersuchung des Werkstudentenprivilegs konzentriert sich mithin auf die Fragen, wann das studentische Erscheinungsbild gegeben ist (I.), welcher Studentenbegriff zugrunde zu legen ist (II.) und in welchem Umfang Sozialversicherungsfreiheit gewährt wird (III.).I. Das studentische ErscheinungsbildDas Werkstudentenprivileg gilt für "Personen, die während der Dau

Erscheint lt. Verlag 16.4.2008
Reihe/Serie Rechtswissenschaften ; 59
Maße 145 x 205 mm
Gewicht 235 g
Einbandart Paperback
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht
Schlagworte Arbeitsrecht • Arbeitsvertrag • Befristetes Arbeitsverhältnis • Befristung • HC/Recht/Arbeitsrecht, Sozialrecht • HR 6 • Student • Studentische Hilfskraft • TB/Recht/Arbeitsrecht, Sozialrecht • Werkstudentenprivileg
ISBN-10 3-8316-0782-6 / 3831607826
ISBN-13 978-3-8316-0782-2 / 9783831607822
Zustand Neuware
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