Respondeat superior und Unternehmensdeliktsrecht
Ein Plädoyer für eine Reform des § 831 BGB
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Die deliktische Gehilfenhaftung sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers die Unternehmen privilegieren. Die Rechtsprechung versucht dagegen, die als verfehlt erkannten Haftungslücken zu schließen, was entweder gar nicht oder zumindest nicht dogmatisch befriedigend gelingt. Mareike Klappert fordert dagegen die Abschaffung von § 831 BGB und die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Prinzip respondeat superior.
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten arbeitsteilig agierende Unternehmen im allgemeinen Deliktsrechtsverkehr für ihre Leute nur bei eigenem Verschulden einstehen müssen (
831 BGB). Die Rechtsprechung hat diese Privilegierung über mehr als ein Jahrhundert hinweg mittels einer ganzen Reihe dogmatischer Ausweichbewegungen ignoriert und kommt im Ergebnis häufig vergleichbar
278 BGB zu einer strikten Haftung des Unternehmensträgers. Während die Kritik an der rechtspolitisch verfehlten Regelung des
831 BGB auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs fortdauert, hat sich weithin die Annahme durchgesetzt, dass die Rechtsprechung die als verfehlt erkannten Haftungslücken über die Jahre zumindest im Ergebnis angemessen geschlossen hätte. Mareike Klappert tritt dieser Annahme entgegen. Sie spricht sich offen gegen die methodisch misslungene Lückenschließung aus und fordert den Gesetzgeber auf,
831 BGB zu streichen und durch die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Prinzip respondeat superior zu ersetzen.
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten arbeitsteilig agierende Unternehmen im allgemeinen Deliktsrechtsverkehr für ihre Leute nur bei eigenem Verschulden einstehen müssen (
831 BGB). Die Rechtsprechung hat diese Privilegierung über mehr als ein Jahrhundert hinweg mittels einer ganzen Reihe dogmatischer Ausweichbewegungen ignoriert und kommt im Ergebnis häufig vergleichbar
278 BGB zu einer strikten Haftung des Unternehmensträgers. Während die Kritik an der rechtspolitisch verfehlten Regelung des
831 BGB auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs fortdauert, hat sich weithin die Annahme durchgesetzt, dass die Rechtsprechung die als verfehlt erkannten Haftungslücken über die Jahre zumindest im Ergebnis angemessen geschlossen hätte. Mareike Klappert tritt dieser Annahme entgegen. Sie spricht sich offen gegen die methodisch misslungene Lückenschließung aus und fordert den Gesetzgeber auf,
831 BGB zu streichen und durch die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Prinzip respondeat superior zu ersetzen.
Geboren 1993; Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Genf; 2019 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, Europäisches Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung der Universität Regensburg; 2024 Promotion; Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Nürnberg.
| Erscheinungsdatum | 17.07.2025 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Studien zum Privatrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 155 x 232 mm |
| Gewicht | 125 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
| Schlagworte | Dieselskandal • Mitarbeiterhaftung • Organisationspflichten • Verrichtungsgehilfen |
| ISBN-10 | 3-16-164260-0 / 3161642600 |
| ISBN-13 | 978-3-16-164260-9 / 9783161642609 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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Buch | Softcover (2024)
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