Vereinsgesetze auf einen Blick (eBook)
200 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-8192-5363-8 (ISBN)
Heiko Klages ist Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Vereinsrecht. Die Vereins- und Verbandsarbeit kennt er aus eigener ehrenamtlicher Arbeit in Vereinsvorständen und aus seiner früheren Tätigkeit als Verbandsgeschäftsführer. Zu seinen Mandanten gehören Vereine und Verbände aller Art und Größe aus dem ganzen Bundesgebiet. Regelmäßig gibt er für verschiedene Veranstalter Seminare und Webinare zum Vereinsrecht und verfasst Beiträge für Fachpublikationen zum Vereinsrecht.
Allgemeine Grundlagen / Arten von Vereinen /Satzung
Art der Vereine
Den meisten Deutschen fällt bei der Frage nach einem typischen Verein zunächst ihr Sportverein, der Kleingartenverein oder ein anderer lokaler Verein ein. Diese sind klassischerweise in der Form des eingetragenen Vereins, abgekürzt „e. V.“, organisiert. Eingetragen wird ein Verein in das bei dem zuständigen Amtsgericht geführte Vereinsregister.
Häufig hört man auch den Begriff „Idealverein“. Aber was ist ein Idealverein überhaupt?
Ein Idealverein erfüllt folgende Kriterien:
- Es handelt sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen unter einem Vereinsnamen.
- Der Zusammenschluss ist freiwillig und auf eine gewisse Dauer angelegt.
- Der Verein verfolgt einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck.
- Der Verein hat einen Vorstand.
- Der Verein ist als Vereinigung unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
- Die Willensbildung im Verein erfolgt durch seine Organe (mindestens Vorstand und Mitgliederversammlung). Dies ist in der Satzung angelegt (körperschaftliche Verfassung).
Rechtliche Grundlagen
Es geht also in erster Linie um den ideellen Zweck. Von diesem leitet sich der Begriff Idealverein ab.
Allein schon der Begriff des eingetragenen Vereins legt nahe, dass es auch andere Vereinsarten geben muss, etwa einen nicht eingetragenen Verein. Seit dem 1.1.2024 werden diese als „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ bezeichnet. Für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden (§ 54 BGB).
Idealvereine sind als eingetragene und als Vereine ohne Rechtspersönlichkeit denkbar.
Grundsätzlich finden Sie wesentliche gesetzliche Grundlagen für die Arbeit im Verein in den §§ 21 bis 79a BGB. Daneben gilt das Vereinsgesetz, das sich erster Linie mit dem Verbot von Vereinen und den Folgen dieses Verbots beschäftigt.
Unterscheidung nichtwirtschaftlicher / wirtschaftlicher Verein
Idealvereine sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (nichtwirtschaftlicher Verein) gerichtet. Rechtsfähigkeit erlangt ein solcher Verein durch Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister (§ 21 BGB). Als Nebenzweck ist ein begrenzter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aber zulässig.
Beispiel: Ein Sportverein betreibt in seinem Vereinsheim eine kleine Gaststätte. Das ist als Nebenzweck möglich und beseitigt nicht den Charakter als Idealverein.
Vom Grundsatz her ist ein Verein nicht in erster Linie die für wirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehene Rechtsform. Dafür sind eher Rechtsformen wie z. B. GmbH, AG, Kommanditgesellschaft oder auch die Tätigkeit als Einzelunternehmer vorgesehen. Gleichwohl kennt das Gesetz auch wirtschaftliche Vereine. In der Praxis sind die wirtschaftlichen Vereine wegen des Vorranges der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen aber eher selten. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen ist eine besondere staatliche Verleihung durch das Bundesland, in dem sich der Sitz des Vereins befindet, erforderlich, § 22 BGB.
Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine / eingetragene und nichteingetragene Vereine
Idealvereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, d. h., Vereine sind in der Phase zwischen Gründungsversammlung und erfolgter Anmeldung im Vereinsregister grundsätzlich nicht rechtsfähig (sog. Vorverein). Die Vorschriften des Vereinsrechts sind auf sie aber anwendbar.
Hier liegt die besondere Bedeutung des eingetragenen Vereins, des e. V. Das „eingetragen“ bezieht sich auf die Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung trägt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ in seinem Namen, § 65 BGB.
Vereinfacht gesagt: Durch die Eintragung entsteht eine neue „Person“, die genau wie z. B. eine natürliche Person Vertragspartner, Grundstücksbesitzer usw. sein kann.
Wichtig: Eine Pflicht zur Eintragung in das Vereinsregister besteht nicht. Wenn der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen wird, so bleibt er ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 54 BGB.
Rückblick: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit vor dem 1.1.2024
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde der für nicht eingetragene Vereine besonders maßgebliche § 54 BGB geändert. Bis Ende 2023 sah § 54 BGB für nicht eingetragene Vereine noch vor, dass das Recht für die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) Anwendung findet. Rechtsprechung und Rechtswissenschaft haben aber die Regelungen für den eingetragenen Verein auch auf den nicht eingetragenen Idealverein angewendet (mit Ausnahme der Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen). Die Unterschiede wurden damit geringer.
Seit dem 1.1.2024 ist die Regelung in § 54 BGB jetzt der bisherigen Praxis angepasst worden. Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister eigene Rechtsfähigkeit erlangen, gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend (so geregelt in § 54 Abs. 1 BGB).
Vor dem 1.1.2024 gab es für nicht in das Vereinsregister eingetragene Vereine eine besondere Herausforderung, wenn sie Grundstücke besaßen. Die Grundbuchämter hielten die Eintragung aller Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins in das Grundbuch für erforderlich. Das führte natürlich sowohl bei den Vereinen als auch bei den Grundbuchämtern für erheblichen Verwaltungsaufwand, wenn Mitglieder in den Verein ein- oder austraten.
Aufgrund der zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) steht jetzt fest, dass auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit uneingeschränkt grundbuchfähig sind. Die Eintragung der einzelnen Vereinsmitglieder ist also nicht mehr erforderlich. Für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind nach dem Wortlaut des geänderten Gesetzes im Hinblick auf das Grundbuch nicht mehr als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, sondern als Verein zu behandeln1.
Für nicht in das Vereinsregister eingetragene Vereine ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie beseitigt das gerade bei Vereinen mit vielen Mitgliedern bestehende Probleme der Eintragung der individuellen Mitglieder in das Grundbuch.
Möglicherweise entsteht aber ein neues Problem. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit verfügen über kein amtliches Dokument, das zum Nachweis der Vertretungsberechtigung dienen kann. Ein Auszug aus dem Vereinsregister steht Ihnen gerade nicht zur Verfügung. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Grundbuchämter nun an den Nachweis der Vertretungsberechtigung der für den Verein handelnden Personen stellen werden. Nach meiner Ansicht muss ein Protokoll, aus dem sich die Bestellung des Vorstands ergibt, ausreichen.
Wichtig ist aber, dass es für nicht eingetragene in das Vereinsregister eingetragene Vereine im Sinne von § 54 BGB nach wie vor einige Sonderregelungen im Bereich der Haftung gibt, siehe dazu unten mehr im Kapitel „Rund um den Vorstand“.
Gemeinnützige / nicht gemeinnützige Vereine
Auf die Frage, was ein gemeinnütziger Verein sei, höre ich bei Seminaren selbst von Vorstandsmitgliedern immer wieder, dass dies ein Verein sei, der in das Vereinsregister eingetragen ist. Das ist falsch. Mit der Eintragung in das Vereinsregister hat die Frage der Gemeinnützigkeit nichts zu tun. Es gibt auch gemeinnützige Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind.
Bei der Frage der Gemeinnützigkeit handelt es sich vielmehr um eine in der Abgabenordnung (AO) geregelte steuerrechtliche Frage. Gemeinnützige Vereine müssen sich bestimmten am Gemeinwohl orientierten und in der AO genau definierten Zwecken widmen. Diese Vereine genießen eine Reihe von Vorteilen, u. a. sind sie bei der Körperschaftssteuer begünstigt. Der Preis dafür ist, dass sie sowohl in der Satzung als auch in der laufenden Geschäftsführung bestimmte Vorgaben einhalten und sich regelmäßig einer Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt unterziehen müssen.
Vereinsgründung
Mitgliederzahl
Wenn Sie einen Verein gründen wollen, müssen Sie sich mit anderen (natürlichen oder juristischen) Personen zusammenschließen. Entgegen einer immer wieder gehörten Meinung brauchen Sie für eine Vereinsgründung lediglich einen weiteren Mitstreiter. Die Mindestanzahl für eine Vereinsgründung beträgt nämlich nur zwei Personen.
Etwas anders sieht es aus, wenn Sie die Eintragung Ihres Vereins in das Vereinsregister anstreben. Dann kommt § 56 BGB ins Spiel. Nach dieser Regelung soll das Vereinsregister die Eintragung nur vornehmen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Tipp: Entscheidend ist dabei die Anzahl der Mitglieder bei der Gründung....
| Erscheint lt. Verlag | 28.4.2025 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
| ISBN-10 | 3-8192-5363-7 / 3819253637 |
| ISBN-13 | 978-3-8192-5363-8 / 9783819253638 |
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