Bundesverfassungsgericht und deutsche Frage
Eine dogmatische und historische Untersuchung zum judikativen Anteil an der Staatsleitung
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Leben wir in einem "Jurisdiktionsstaat", in dem alle wichtigen Fragen nicht von Regierung und Parlament sondern letztlich "in Karlsruhe" entschieden werden? Anhand der Rechtsprechung zur "deutschen Frage" weist Klaus Joachim Grigoleit nach, daß das Bundesverfassungsgericht den politischen Prozeß zwar stabilisieren und legitimieren, sich seinen Grundsatzentscheidungen aber nicht nachhaltig entgegenstellen kann.
Hat das Bundesverfassungsgericht "Anteil an der Staatsleitung"? Auf der Grundlage eines verfassungsstaatlichen Staatsleitungsbegriffs wird der insbesondere auch von Verfassungsrichtern erhobene Teilhabeanspruch verfassungsnormativ zurückgewiesen. Die von der übrigen Gerichtsbarkeit abgehobene Rolle des BVerfG als "Verfassungsorgan" ergibt sich vielmehr erst aus der einfachrechtlichen Ausgestaltung der "balance of powers" durch den politischen Prozeß. Ob das Gericht auf dieser derivativen Grundlage eine die Identität des Gemeinwesens prägende, mit Parlament und Regierung vergleichbare Gestaltungsrolle übernehmen kann, läßt sich nicht allein normativ bestimmen. Klaus Joachim Grigoleit fragt deshalb weiter nach der staatsleitenden Bedeutung des BVerfG als historischem Akteur, die von der Staatsrechtslehre postuliert, von der Zeitgeschichtsschreibung aber kaum zur Kenntnis genommen wird. Am Beispiel der Rechtsprechung des Gerichts zur "Deutschen Frage" (Vergangenheitspolitik, Weststaatsgründung, Teilung und Wiedervereinigung) weist der Autor dem Gericht eine wichtige Legitimations- und Stabilisierungsfunktion zu. Seine juridischen Legitimationsgrundlagen und die "politische" Besetzung verhindern aber, daß das BVerfG als eine Art Gegenregierung gestaltend über die Zukunft des Gemeinwesens mitbestimmt.
Hat das Bundesverfassungsgericht "Anteil an der Staatsleitung"? Auf der Grundlage eines verfassungsstaatlichen Staatsleitungsbegriffs wird der insbesondere auch von Verfassungsrichtern erhobene Teilhabeanspruch verfassungsnormativ zurückgewiesen. Die von der übrigen Gerichtsbarkeit abgehobene Rolle des BVerfG als "Verfassungsorgan" ergibt sich vielmehr erst aus der einfachrechtlichen Ausgestaltung der "balance of powers" durch den politischen Prozeß. Ob das Gericht auf dieser derivativen Grundlage eine die Identität des Gemeinwesens prägende, mit Parlament und Regierung vergleichbare Gestaltungsrolle übernehmen kann, läßt sich nicht allein normativ bestimmen. Klaus Joachim Grigoleit fragt deshalb weiter nach der staatsleitenden Bedeutung des BVerfG als historischem Akteur, die von der Staatsrechtslehre postuliert, von der Zeitgeschichtsschreibung aber kaum zur Kenntnis genommen wird. Am Beispiel der Rechtsprechung des Gerichts zur "Deutschen Frage" (Vergangenheitspolitik, Weststaatsgründung, Teilung und Wiedervereinigung) weist der Autor dem Gericht eine wichtige Legitimations- und Stabilisierungsfunktion zu. Seine juridischen Legitimationsgrundlagen und die "politische" Besetzung verhindern aber, daß das BVerfG als eine Art Gegenregierung gestaltend über die Zukunft des Gemeinwesens mitbestimmt.
Geboren 1963; Studium der Rechtswissenschaften und der neueren Geschichte in Tübingen und Freiburg; 1996 Promotion; 2002 Habilitation; Privatdozent und Wissenschaftlicher Assistent an der Humboldt-Universität zu Berlin.
| Erscheint lt. Verlag | 29.6.2004 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Jus Publicum |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 164 x 238 mm |
| Gewicht | 768 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht |
| Schlagworte | Bundesverfassungsgericht • Bundesverfassungsgericht (BVerfG) • Deutsche Frage • HC/Recht/Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Verfassungsprozessrecht • Staatslehre • Staatsleitung |
| ISBN-10 | 3-16-148367-7 / 3161483677 |
| ISBN-13 | 978-3-16-148367-7 / 9783161483677 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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