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Der Aufsichtsrat

kompakt & konkret
Buch
104 Seiten
2022 | 2. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0808-1 (ISBN)
CHF 39,95 inkl. MwSt
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Basiswissen für Aufsichtsräte, Geschäftsleitung, Aktionäre und Berater: in kompakter und konkreter Form zusammengefasst die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für Aufsichtsratsmitglieder und deren Aufgaben, die häufigsten zivil- und strafrechtlichen Haftungsfallen sowie die Rolle des Aufsichtsrats in der Unternehmenskrise.
Zielgruppe: Mitglieder des Aufsichtsrats, Geschäftsleitung, Aktionäre, Journalisten und die interessierte Öffentlichkeit
Der bewährte Leitfaden fasst in kompakter und konkreter Form das Basiswissen für Mitglieder des Aufsichtsrats, für die Geschäftsleitung wie auch für Aktionäre, Journalisten und die interessierte Öffentlichkeit zusammen. Das Werk beschäftigt sich eingehend mit den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für Aufsichtsratsmitglieder und geht speziell auf deren Aufgaben ein.

- Wie überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung?
- Welche Kontrollkriterien muss er anwenden und welche Aufsichts- sowie Handlungsinstrumente hat er zur Verfügung?
- Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat bzw das Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Abschlussprüfung?
- Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?

Weiters wird aufgezeigt, welchen Haftungsrisiken ein Aufsichtsrat ausgesetzt ist, wobei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung und die wichtigsten Haftungsfallen eingegangen wird. Im Hinblick darauf, dass immer stärker versucht wird, wirtschaftliches Fehlverhalten zu kriminalisieren, werden auch die strafrechtlichen Fallen beschrieben, in die ein Aufsichtsratsmitglied tappen kann.

Der letzte Teil dieses Leitfadens erläutert die Rolle des Aufsichtsrats in der Unternehmenskrise.

Vorwort

Kapitel 1Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1Der Aufsichtsrat im Gesetz und im Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK)
1.1.1Gesetzliche Bestimmungen
1.1.2Der Österreichische Corporate Governance Kodex
1.2Organe einer Kapitalgesellschaft und deren Zusammenspiel
1.3Die Position des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft
1.4Gesellschaftsformen mit Aufsichtsrat
1.4.1Gesellschaften mit Aufsichtsratspflicht
1.4.2Freiwillige Einrichtung eines Aufsichtsrats

Kapitel 2Das Aufsichtsratsmitglied

2.1Entstehung, Wahl und Entsendung des Aufsichtsrats
2.1.1Der erste Aufsichtsrat bei Gründung
2.1.2Kapitalvertreter und deren Wahl
2.1.3Arbeitnehmervertreter und deren Entsendung
2.2Innere Ordnung des Aufsichtsrats
2.2.1Der Aufsichtsratsvorsitzende
2.2.2Ausschüsse
2.2.3Einberufung und Anzahl der Aufsichtsratssitzungen
2.2.4Beschlussfassungen im Aufsichtsrat
2.3Das Aufsichtsratsmitglied
2.3.1Rechtliche Voraussetzungen
2.3.2Fachliche Qualifikation und Diversität
2.3.3Die Amtszeit
2.3.4Stellvertretung
2.3.5Pflichten gegenüber der Gesellschaft
2.4Die Aufsichtsratsvergütung
2.4.1Höhe und Art der Aufsichtsratsvergütung
2.4.2Festlegung und Änderung der Aufsichtsratsvergütung
2.4.3Steuern und Sozialversicherung für Aufsichtsräte

Kapitel 3Aufgaben des Aufsichtsrats

3.1Was bedeutet Personalhoheit des Aufsichtsrats?
3.1.1Wie wird der Vorstand bestellt und abberufen?
3.1.2Muss der Aufsichtsrat für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen?
3.1.3Kann der Aufsichtsrat die Abschlussprüfer wählen oder vorschlagen?
3.2Wie überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung?
3.2.1Begleitende Überwachung
3.2.2Unterstützende Überwachung
3.2.3Gestaltende Überwachung
3.3Welche Kontrollkriterien muss der Aufsichtsrat anwenden?
3.4Welche Aufsichtsinstrumente hat der Aufsichtsrat?
3.4.1Welche Berichte müssen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden bzw welche Berichte kann der Aufsichtsrat anfordern?
3.4.2Was bedeutet Einsichts- und Prüfungsrecht?
3.4.3Gibt es sonstige Aufsichtsinstrumente?
3.5Welche Handlungsinstrumente hat der Aufsichtsrat?
3.6Darf der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung beraten?
3.7Darf sich der Aufsichtsrat eigener Berater bedienen?
3.8Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Abschlussprüfung
3.8.1Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers
3.8.2Abschluss des Prüfungsvertrags mit dem Abschlussprüfer
3.8.3Recht auf Vorlage des Jahres- und Konzernabschlusses
3.8.4Recht auf Vorlage der Berichte des Abschlussprüfers
3.8.5Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses und des Gewinnverwendungsvorschlags durch den Aufsichtsrat
3.8.6Berichterstattung an die General-/Hauptversammlung
3.8.7Feststellung des Jahresabschlusses
3.9Aufgaben des Prüfungsausschusses
3.9.1Wann ist ein Prüfungsausschuss verpflichtend?
3.9.2Welche Folgen hat die Missachtung der Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses?
3.9.3Wie ist der Prüfungsausschuss zusammengesetzt?
3.9.4Welche Aufgaben hat der Prüfungsausschuss?
3.9.5Wie hat der Prüfungsausschuss seine Pflichten wahrzunehmen?
3.10Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?
3.10.1Was passiert, wenn die Geschäftsleitung ein Geschäft ohne Zustimmung tätigt?
3.10.2Wann muss die Zustimmung eingeholt werden?
3.10.3Wo können zustimmungspflichtige Geschäfte detailliert geregelt sein?
3.10.4Beteiligungserwerb/-verkauf: Was ist zu beachten?
3.11Wann vertritt der Aufsichtsrat? - Vertretung der Gesellschaft in besonderen Situationen
3.12Aufgaben im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
3.12.1Wann hat der Aufsichtsrat eine Hauptversammlung einzuberufen?
3.12.2Welche Rechte und Pflichten hat der Aufsichtsrat einer AG im Zusammenhang mit einer Hauptversammlung?
3.13Welche weiteren Aufgaben hat der Aufsichtsrat?
3.13.1Gründungsprüfung (§ 25 Abs 1 AktG)
3.13.2Berichterstattung bei Aktienoptionen (§ 159 Abs 2 AktG)
3.13.3Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von genehmigtem Kapital (§ 171 Abs 1 AktG)
3.13.4Anfechtungsklage (§ 195 Abs 1 AktG)
3.13.5Klage auf Nichtigerklärung der AG (§ 216 AktG)
3.13.6Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 201 AktG)
3.13.7Mitwirkung bei Umgründungen
3.13.8Mitwirkung bei Kapitalmaßnahmen
3.13.9Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte (§ 80 Abs 1 AktG)
3.13.10Sonstige Aufgaben des Aufsichtsrats

Kapitel 4Haftung des Aufsichtsrats

4.1Welchen Haftungsrisiken ist ein Aufsichtsrat ausgesetzt?
4.1.1Allgemeines
4.1.2Zivil- und strafrechtliche Verantwortung
4.2Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung?
4.2.1Voraussetzungen
4.2.2Was ist zu ersetzen?
4.2.3Haften Aufsichtsratsmitglieder solidarisch?
4.2.4Wann verjähren Ansprüche?
4.2.5Ist ein Entlastungsbeschluss haftungsbefreiend?
4.2.6Wie können Ansprüche der Gesellschaft verglichen werden?
4.3Wann haftet der Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft?
4.3.1Allgemeines
4.3.2Wer macht Ansprüche geltend?
4.3.3Die wesentlichen Haftungsfallen
4.3.4Welches Verhalten reduziert Haftungsrisiken?
4.4Wann haftet der Aufsichtsrat gegenüber Dritten?
4.4.1Allgemeines, Schutzgesetze
4.4.2Haftungsfallen
4.5Strafrechtliche Haftungsfallen
4.5.1§ 122 StGB - Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
4.5.2§ 153 StGB - Untreue
4.5.3§ 156 StGB - Betrügerische Krida
4.5.4§ 159 StGB - Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
4.5.5§ 163 BörseG 2018 - Insiderinformation
4.6Die D&O-Versicherung
4.6.1Was deckt die D&O-Versicherung?
4.6.2Wer schließt sie ab und bezahlt die Prämie?

Kapitel 5Exkurs: Die Pflichten des Aufsichtsrats in der Krise des Unternehmens

5.1Allgemeines
5.2Begleitende Überwachung als Regelfall
5.3Unterstützende Überwachung
5.4Gestaltende Überwachung

Anhang

Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis

In den letzten Jahren ist die Rolle der Aufsichtsräte durch prominente österreichische sowie internationale Schadensfälle und „Bilanzskandale“ immer mehr in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Der Wunsch nach einer funktionierenden Unternehmensaufsicht hat zu geänderten Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber geführt, denn abgesehen von einer Stärkung der Finanzmarktkontrolle sowie einer besseren Vernetzung der Kontrollorgane, ist insbesondere die Kontrolle der Unternehmensleitung Ziel dieser Reformbemühungen. Im Mittelpunkt steht hierbei eine sorgfältige und effektive Überwachung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft sowie eine nachhaltige und professionelle strategische Unterstützung hinsichtlich der Ausrichtung des Unternehmens durch den Aufsichtsrat. Der vorliegende Leitfaden richtet sich nun einerseits an (potentielle) Aufsichtsratsmitglieder selbst wie auch an Gesellschaften und fasst neben den rechtlichen Grundlagen einer Aufsichtsratstätigkeit auch die Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern wie auch die wesentlichen Haftungsfallen zusammen. Der letzte Teil dieses Leitfadens erläutert die Rolle des Aufsichtsrates in der Unternehmenskrise. Wien, im April 2022 Die Autoren

3.1.1Wie wird der Vorstand bestellt und abberufen? Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, abberufen und gegebenenfalls auch suspendiert. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorsitzenden des Vorstands bzw widerruft dessen Ernennung. Weiters ist der Aufsichtsrat für den Abschluss, die Gestaltung und die Auflösung der Vorstandsverträge verantwortlich und kann eine Ausnahmegenehmigung vom geltenden Wettbewerbsverbot für Vorstände erteilen. Im Unterschied zur AG werden die Geschäftsführer einer GmbH von den Gesellschaftern bestellt und abberufen. Insofern hat der Aufsichtsrat einer GmbH deutlich beschränktere Kompetenzen als der AG-Aufsichtsrat. Mit dem Gesellschaftsvertrag oder mittels Gesellschafterbeschluss kann der Aufsichtsrat einer GmbH aber auch mit dieser Personalhoheit über die Geschäftsführung betraut werden. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands für höchstens fünf Jahre. Unterbleibt eine Zeitangabe bei der Bestellung oder wird ein längerer Zeitraum vereinbart, ist die Bestellung dennoch nur fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung des Vorstands ist zulässig, muss jedoch vom Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Die Auswahl der Vorstandsmitglieder ist somit eine zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats. Die Kandidaten müssen vor deren Bestellung eingehend daraufhin geprüft werden, ob sie die geeigneten Personen für die entsprechende Vorstandsposition sind. Entscheidend ist auch die bestmögliche Zusammensetzung des Gesamtvorstands. Der Aufsichtsrat schließt im Anschluss an die Bestellung seitens der Gesellschaft den Vorstandsvertrag ab. Der Aufsichtsrat verhandelt die Bezüge der Vorstandsmitglieder, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen. Der Aufsichtsrat hat auch sicherzustellen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (einschließlich der anreizorientierten Vergütungszusagen) in einem angemessenen Verhältnis - zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds, - zur Leistung des Vorstandsmitglieds, - zur Lage der Gesellschaft, - zu üblichen Vergütungen stehen und - dass langfristige Anreize zur nachhaltigen Entwicklung gesetzt werden. ÖCGK-Regel #26a (L) Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen und Nebenleistungen) haben in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und zu der üblichen Vergütung zu stehen. Zudem sollen die Bezüge langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Dafür hat der Aufsichtsrat zu sorgen. ÖCGK-Regel #27 (C) Zusätzlich zur L-Regel 26a ist bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass die Vergütung fixe und variable Bestandteile enthält. Die variablen Bestandteile knüpfen an Leistungskriterien an, dürfen aber nicht zum Eingehen von unangemessenen Risiken verleiten. --- 4.3.4Welches Verhalten reduziert Haftungsrisiken? - Inanspruchnahme externer Berater: Gerade bei komplizierten Sachverhalten ist es ratsam, externe Berater und Sachverständige beizuziehen. Das kann durch den ganzen Aufsichtsrat oder durch einzelne Mitglieder erfolgen. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass der Berater zur Verschwiegenheit verpflichtet wird (sofern nicht, wie zB bei Anwälten oder Wirtschaftstreuhändern, ohnedies gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen). Der Aufsichtsrat ist beim Abschluss der Beratungsverträge auch für die Gesellschaft vertretungsbefugt, sodass die diesbezüglichen Beraterkosten auch von der Gesellschaft zu tragen sind. - Weiterbildung und Teilnahme an Seminaren: Aufsichtsratsmitglieder sind dazu angehalten, sich auf dem neuesten Stand zu halten und sich rechtzeitig und ausreichend über relevante Neuerungen zu informieren. Um bei Bedarf derartige Ausbildungen auch nachweisen zu können, ist ein regelmäßiger Besuch von Seminaren oder sonstigen Schulungen zu empfehlen. - Einberufung von Aufsichtsratssitzungen: Das regelmäßige Abhalten von Aufsichtsratssitzungen ist für die Reduktion der Haftungsrisiken besonders wichtig. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass mindestens viermal im Jahr (und das vierteljährlich) eine Sitzung abgehalten werden muss. Sofern keine oder zu wenige Sitzungen abgehalten werden, ist es auch die Pflicht von „einfachen“ Aufsichtsratsmitgliedern, diese gemeinsam mit einem weiteren Mitglied zwangsweise einzuberufen (§ 94 Abs 2 AktG; § 30i Abs 2 GmbHG; Regel 36 Corporate Governance Kodex). - Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen: Das Fehlen bei Aufsichtsratssitzungen befreit nicht von der Haftung. Aus diesem Grund sollte grundsätzlich jedes Mitglied an Sitzungen teilnehmen und im Verhinderungsfall eine Vertretung bestellen. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit sollten etwaige ärztliche Aufzeichnungen zu Beweiszwecken aufbewahrt oder dem Protokollführer übermittelt werden. - Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats: Aufsichtsratsbeschlüsse können – sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung keine höhere Anzahl vorsieht – nur gefasst werden, wenn zumindest drei Mitglieder persönlich in der Sitzung anwesend sind. BEISPIEL: Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Weil ein Aufsichtsratsmitglied zeitlich nur eingeschränkt verfügbar ist, nimmt es nur im Wege einer Telefonkonferenz an der Sitzung teil. Es liegt keine ordnungsgemäße Sitzung im Sinn des AktG vor, es können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. - Engagement: Ein wichtiges Instrument zur Verringerung des Haftungsrisikos ist auch die aktive Mitwirkung an Aufsichtsratssitzungen durch Fragen, Wortmeldungen und Diskussionen. Ist ein Aufsichtsrat der Meinung, dass die anderen Aufsichtsratsmitglieder „falsch“ liegen, reicht es nicht aus, bei der Beschlussfassung einfach gegen den Beschluss zu stimmen. Vielmehr verlangt die Judikatur in solchen Fällen, dass das Aufsichtsratsmitglied seine Argumente vorbringt und vorweg versucht, die anderen Aufsichtsratsmitglieder umzustimmen. Zu Beweiszwecken ist auf eine ordentliche Protokollierung zu achten. - Stimmverhalten: Aufsichtsratsmitglieder sollten nur jenen Maßnahmen zustimmen, die nach ihrer Überzeugung im Unternehmensinteresse liegen. Sofern nämlich ein Aufsichtsratsmitglied gegen eine Maßnahme stimmt, die sich im Nachhinein als rechtswidrig und schadensursächlich herausstellt, ist es grundsätzlich haftungsfrei, auch wenn es in der Abstimmung unterlegen ist. Eine Haftung kommt allerdings dann in Betracht, wenn man ihm vorwerfen kann, dass er keine ausreichenden Bemühungen unternommen hat, um die Mehrheit von den Bedenken zu überzeugen.

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 170 x 240 mm
Gewicht 231 g
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht
Schlagworte Aktiengesellschaft • Aktionär • Aufsichtsrat • Corporate Governance Kodex • dbv • Einsichts‐ und Prüfungsrecht • Haftungsfallen • Hauptversammlung • Kapitalgesellschaft • Kapitalvertreter • Mandat • Organ • Österreich • Personalhoheit • Prüfungsausschuss • Stiftung • Unternehmenskrise • unvereinbarkeit • Vorstand
ISBN-10 3-7041-0808-1 / 3704108081
ISBN-13 978-3-7041-0808-1 / 9783704108081
Zustand Neuware
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