Die Beweislastverteilung bei der Organhaftung
Zur Reichweite der Beweislastregel § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG und der Business Judgment Rule als "presumption" deutscher Bauart
Seiten
Nimmt eine Gesellschaft ihre Manager in die Haftung, obliegt diesen nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG der Entlastungsbeweis. Fabian Eike Flaßhoff zeigt, dass die herrschende Auffassung zum Gegenstand des Entlastungsbeweises auf einem historischen "Übersetzungsfehler" beruht und dieser allein das Verschulden erfasst. Dies hat fundamentale Auswirkungen auf die Business Judgment Rule.
Nimmt eine Gesellschaft ihre Manager wegen Pflichtverletzung in die Haftung, müssen diese nach
93 Abs. 2 Satz 2 AktG den Entlastungsbeweis führen. Nach herrschender Meinung erfasst das nicht nur das Verschulden, sondern auch die Pflichtwidrigkeit. Die Betroffenen stellt dies in der Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten. Rechtspolitisch wird deshalb die Streichung der Beweislastregel gefordert. Fabian Eike Flaßhoff zeigt, dass ein solcher Schritt nicht notwendig ist, da das herrschende Verständnis auf einem historischen "Übersetzungsfehler" beruht und sich der Entlastungsbeweis bereits nach geltendem Recht auf das Verschulden beschränkt. Unter solchermaßen geänderten Vorzeichen erscheint auch die Business Judgment Rule in einem neuen Licht. Als Vermutungsregel verstanden, gewinnt
93 Abs. 1 Satz 2 AktG als sicherer Hafen deutlich an Bedeutung.
Nimmt eine Gesellschaft ihre Manager wegen Pflichtverletzung in die Haftung, müssen diese nach
93 Abs. 2 Satz 2 AktG den Entlastungsbeweis führen. Nach herrschender Meinung erfasst das nicht nur das Verschulden, sondern auch die Pflichtwidrigkeit. Die Betroffenen stellt dies in der Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten. Rechtspolitisch wird deshalb die Streichung der Beweislastregel gefordert. Fabian Eike Flaßhoff zeigt, dass ein solcher Schritt nicht notwendig ist, da das herrschende Verständnis auf einem historischen "Übersetzungsfehler" beruht und sich der Entlastungsbeweis bereits nach geltendem Recht auf das Verschulden beschränkt. Unter solchermaßen geänderten Vorzeichen erscheint auch die Business Judgment Rule in einem neuen Licht. Als Vermutungsregel verstanden, gewinnt
93 Abs. 1 Satz 2 AktG als sicherer Hafen deutlich an Bedeutung.
Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Göttingen und der Université de Versailles Saint-Quentin-en-Yvelines; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin, der HU Berlin und der Universität Leipzig; 2018-20 Referendariat im Bezirk des OLG Dresden; 2021 Promotion (HU Berlin); Notarassessor im Freistaat Bayern.
| Erscheinungsdatum | 16.03.2022 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Schriften zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 156 x 234 mm |
| Gewicht | 378 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht |
| Schlagworte | Aufsichtsrat • Pflichtverletzung • sekundäre Darlegungslast • Unternehmerisches Ermessen • Verschulden • Vorstand |
| ISBN-10 | 3-16-160688-4 / 3161606884 |
| ISBN-13 | 978-3-16-160688-5 / 9783161606885 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Mehr entdecken
aus dem Bereich
aus dem Bereich
Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Produkthaftungsgesetz, …
Buch | Softcover (2025)
C.H.Beck (Verlag)
CHF 17,95
Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrecht
Buch | Softcover (2023)
C.H.Beck (Verlag)
CHF 55,70