Die Verwertbarkeit gem. 28 USC § 1782(a) erlangter Beweismittel im deutschen Zivilprozess
Seiten
2020
Mohr Siebeck (Verlag)
978-3-16-157621-8 (ISBN)
Mohr Siebeck (Verlag)
978-3-16-157621-8 (ISBN)
Die Parteien eines deutschen Zivilprozesses müssen ihren Prozessgegner grundsätzlich nicht bei der Sachverhaltsaufklärung unterstützen. In den USA gilt im Rahmen der pre-trial discovery das Gegenteil. 28 USC § 1782(a) macht diesen Unterschied brisant. Denn danach kann die pre-trial discovery auch für einen deutschen Zivilprozess durchgeführt werden. Wie geht das deutsche Recht damit um?
Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach obliegt es den Parteien, die für sie vorteilhaften Informationen und Beweismittel zu ermitteln und in den Rechtsstreit einzuführen. Ihr Prozessgegner muss sie dabei im Grundsatz nicht unterstützen, nemo contra se edere tenetur. Anders im US-amerikanischen Zivilprozess: Im Rahmen der pre-trial discovery schulden die Parteien einander grundsätzlich umfassende Aufklärung über alle für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen. Diese Divergenz wird brisant aufgrund von 28 USC
1782(a). Denn danach können sich auch die Parteien eines außerhalb der USA anhängigen Rechtsstreits der Instrumente der discovery bedienen. Werden derart erlangte Informationen und Beweismittel in einen deutschen Zivilprozess eingeführt, stellt sich die Frage, wie die deutschen Gerichte damit umzugehen haben.
Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach obliegt es den Parteien, die für sie vorteilhaften Informationen und Beweismittel zu ermitteln und in den Rechtsstreit einzuführen. Ihr Prozessgegner muss sie dabei im Grundsatz nicht unterstützen, nemo contra se edere tenetur. Anders im US-amerikanischen Zivilprozess: Im Rahmen der pre-trial discovery schulden die Parteien einander grundsätzlich umfassende Aufklärung über alle für den Rechtsstreit relevanten Tatsachen. Diese Divergenz wird brisant aufgrund von 28 USC
1782(a). Denn danach können sich auch die Parteien eines außerhalb der USA anhängigen Rechtsstreits der Instrumente der discovery bedienen. Werden derart erlangte Informationen und Beweismittel in einen deutschen Zivilprozess eingeführt, stellt sich die Frage, wie die deutschen Gerichte damit umzugehen haben.
Geboren 1981; Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen und Madrid; seit 2010 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig; 2012 Promotion.
| Erscheinungsdatum | 14.01.2020 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 156 x 233 mm |
| Gewicht | 329 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
| Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Internationales Privatrecht | |
| Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht | |
| Schlagworte | Beweisverwertungsverbot • Discovery • Recht auf Beweis • Sachverhaltsermittlung • Sachvortragsverwertungsverbot |
| ISBN-10 | 3-16-157621-7 / 3161576217 |
| ISBN-13 | 978-3-16-157621-8 / 9783161576218 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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