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Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering (eBook)

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2018 | 1. Auflage
747 Seiten
Vandenhoeck & Ruprecht Unipress (Verlag)
978-3-8470-0853-8 (ISBN)

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Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering -  Christoph-Eric Mecke
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Rudolf von Jhering (1818-1892) gehört zu den großen deutschen Rechtsgelehrten mit internationalem Rang. Es gibt auch keinen zweiten Rechtsgelehrten, der in der Mitte seines wissenschaftlichen Lebens die Zäsur seiner rechtsmethodologischen Auffassungen öffentlich so effektvoll zelebriert hätte wie Jhering. Bis heute ist offen, ob und inwieweit er damit der berufene Interpret seiner eigenen früheren Auffassungen war. Die vorliegende Untersuchung nimmt das zum Anlass, um auf Grundlage veröffentlichter und unveröffentlichter Schriften, Briefe und Nachlassdokumente Jherings der Frage nach Kontinuität und Wandel seiner Auffassungen zum Begriff des Rechts und zur Methode der Rechtswissenschaften im zeitgenössischen Kontext von Pandektistik und wissenschaftstheoretischer Diskussion nachzugehen. Rudolf von Jhering (1818-1892) is one of the most popular German legal scholars of international renown. There has been no other legal scholar who tremendously and publicly celebrated the breach of his legal conceptions in the middle of his scientific career. Until today, it is unclear how and how far he has been the called interpreter of his own early conceptions. For this reason, the present work analyses published and unpublished writings, letters and posthumous documents in order to examine continuity and change of his conceptions on the notion of law and juristic methods in the contemporary context of pandectism and theoretical discussions.

Prof. Dr. Christoph-Eric Mecke lehrt Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Zielona Góra in Polen. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.

Prof. Dr. Christoph-Eric Mecke lehrt Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Zielona Góra in Polen. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.

Title Page 4
Copyright 5
Table of Contents 6
Body 10
Vorwort 10
Abkürzungen 12
Einleitung 14
Teil 1: Jherings Bestimmung der Geltungsvoraussetzungen für das Recht 30
I. Die Ablösung des Volksgeists als Geltungsgrundlage des positiven Rechts 32
1. Vom „Volksgeist” zum „Geist des Volks und der Zeit” 32
a) Jherings Begriff des Volks 33
b) Die Bedeutung vom „Geist des Volks und der Zeit” für die Bildung des Rechts 40
aa) Der jeweilige „Geist des Volks” als Faktor der Rechtsbildung 40
bb) Der „Geist der Zeit” als Faktor der Rechtsbildung 63
2. Jherings Trennung von Dogmatik und Geschichte des Rechts 77
a) Die Dogmatik im Verhältnis zu Geschichte und Philosophie des Rechts 77
b) Jherings „unhistorische Dogmatik” des geltenden römischen Rechts 88
c) Methodik und Funktion der von der Dogmatik emanzipierten „produktiven Rechtsgeschichte” 98
II. Die Positivität des Rechts 136
1. Der „formale Grund” der „juristischen Gültigkeit” des Rechts 136
2. Das juristisch „positive” und das historisch „thatsächliche” Recht 143
3. Die „faktische Seite” des positiven Rechts 158
III. Die Rechtsquellen 174
1. Die Quellen des positiven Rechts 177
a) Das Gewohnheitsrecht 177
aa) Das Gewohnheitsrecht in rechtsquellentheoretischer Hinsicht 177
bb) Das Gewohnheitsrecht in rechtshistorischer Hinsicht 185
b) Das Gesetzesrecht 192
2. Die Rechtswissenschaft 218
a) Die Rechtsquellenfunktion der Rechtswissenschaft bis zu Jherings wissenschaftskritischer Wende 218
b) Das rechtsquellentheoretische Verhältnis der Rechtswissenschaft zu Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Jherings wissenschaftskritischer Wende 243
Teil 2: Jherings inhaltlicher Begriff des Rechts und die Methode der Rechtswissenschaft 262
I. Die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Prinzipien 270
1. Die historischen „Grundtriebe” des römischen Rechts als Ausdruck „angewandter Rechtsphilosophie” 270
a) Naturrecht „a posteriori” in den 1840er Jahren 271
b) „Naturlehre” des Rechts in den 1850er Jahren 277
2. Der „Gleichheitstrieb” und die „formale Selbständigkeit” des Rechts 296
a) Der „Gleichheitstrieb” als Voraussetzung des Rechts 296
b) Gleichheit in der Gesetzgebung 300
c) Gleichheit in der Jurisprudenz 308
aa) Die universalrechtshistorische Bedeutung der altrömischen Jurisprudenz 308
bb) Jherings ursprünglicher Prinzipienrigorismus 317
cc) Der „Doppelverkaufs-Fall” von 1858 334
dd) Jherings Neubestimmung der Funktion des „Rechtsgefühls” gegenüber der Konsequenz des Rechts 346
3. Der „Freiheitstrieb” und die „innere oder materielle Selbständigkeit” des Rechts 358
a) Der „Freiheitstrieb” als „sittliche Naturkraft” 358
aa) Die historische Verwirklichung des Freiheitstriebs 359
bb) Die Begründung der Sittlichkeit des Freiheitstriebs 368
b) Die „innere oder materielle Selbständigkeit” als „Idee des Rechts” 379
aa) Das „Ziel” aller Privatrechtsinstitute 382
bb) Das die individuelle Freiheit bestimmende „Maß” aller Privatrechtsinstitute 390
II. Die Methode der Rechtswissenschaft 412
1. Vom materiellen Rechtssystem zur Methode der Rechtswissenschaft 412
a) Jherings Abkehr vom ungeschichtlichen Systembegriff des „orthodoxen Romanismus” 412
b) Die wissenschaftliche Wahrheit der „juristischen Methode” 443
2. Die Theorie über die „höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode” 467
a) Die „höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode” als eine Strukturtheorie des Rechts 473
aa) Der wissenschaftstheoretische Status der „höheren Jurisprudenz” 473
bb) Die „naturhistorischen Objecte” auf dem Gebiet des Rechts als Gegenstand der „höheren Jurisprudenz” 478
cc) Die rechtstheoretische Funktion der „höheren Jurisprudenz” als rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung 521
b) Die „höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode” als eine der Rechtsgewinnung dienende Theorie der „juristischen Construction” 542
aa) Die „technischen Interessen” bei der Rechtsgewinnung 542
bb) Die abstrakte „juristische Construction” im Rahmen der Theorie der „objektiven Technik” 550
cc) Die konkrete „juristische Construction” im Rahmen der Theorie der „subjektiven Technik” 583
Thesenförmige Zusammenfassung 634
A Summary in theses 648
Streszczenie w tezach 660
Verzeichnis der Quellen und Literatur 674
I. Quellen 675
II. Literatur 694
Personenregister 744
Reihenwerbung_Mecke.pdf 0
Beiträge zu Grundfragen des Rechts 749

Erscheint lt. Verlag 14.5.2018
Reihe/Serie Beiträge zu Grundfragen des Rechts
Beiträge zu Grundfragen des Rechts
Beiträge zu Grundfragen des Rechts.
Beiträge zu Grundfragen des Rechts.
Verlagsort Göttingen
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Schlagworte 19. Jahrhundert • Begriffsjurisprudenz • Geschichtsphilosophie • Jhering • Jhering, Rudolph von • Pandektenwissenschaft • Rechtsdogmatik • Rechtswissenschaft • Römisches Recht • Rudolph von
ISBN-10 3-8470-0853-6 / 3847008536
ISBN-13 978-3-8470-0853-8 / 9783847008538
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