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Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht (eBook)

. E-BOOK
eBook Download: PDF
2003 | 1. Auflage
90 Seiten
Vandenhoeck & Ruprecht Unipress (Verlag)
978-3-86234-003-3 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht -  Fabian Ropohl
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Bei verschiedenen immaterialgüterrechtlichen Rechtsfragen im Internationalen Privatrecht wird in Deutschland von Rechtsprechung und Lehre zumeist die lex loci protectionis angewendet. Diese Anknüpfung an das Schutzlandrecht, die in einem territorialen Verständnis der Immaterialgüterrechte wurzelt, ist auf Grund des Zusammenwachsens nationaler Märkte unzeitgemäß. Den formlosen Markenrechten steht nicht die territoriale Rechtsnatur der gewerblichen Schutzrechte entgegen - vielmehr entstehen formlose Marken durch Benutzung und erlangte Verkehrsgeltung in einem nicht zwangsläufig nationalen Markt. Das verleiht ihnen eine potentiell universelle Rechtsnatur, weshalb bei ihnen wesentliche Rechtsfragen einheitlich angeknüpft werden können. Ropohl zeigt wie durch eine differenzierte Anknüpfung ein gerechter Interessenausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und dessen kommerziellen Nutzern gefunden werden kann.

Dr. Fabian Ropohl LL.M. ist Anwalt in einer Kanzlei in Hamburg.

Dr. Fabian Ropohl LL.M. ist Anwalt in einer Kanzlei in Hamburg.

Inhalt 9
Abkürzungsverzeichnis 13
Vorwort 15
A. Einleitung 17
I. Die Bedeutung der Marke 17
II. Gang der Untersuchung 18
B. Die Marke 19
I. Begriff, Inhalt und Schutz von Markenrechten 19
1. Die verschiedenen Erscheinungsformen der Marke 19
2. Geschäftliche Bezeichnungen 22
3. Geographische Herkunftsangaben 22
II. Zwischenergebnis 23
C. Immaterialgüterrechte und Internationales Privatrecht 25
I. Quellen des IPR der Immaterialgüterrechte 25
1. Kollisionsrechtlicher Gehalt deutscher Bestimmungen 26
2. Kollisionsrechtlicher Gehalt der Staatsverträge 33
3. Europarechtliche Bestimmungen 40
4. Zwischenergebnis 42
II. Territorialität und Universalität bei gewerblichen Schutzrechten 43
1. Die Entwicklung im deutschen Recht 43
2. Interessenlage bei den gewerblichen Schutzrechten 44
III. Territorialität und Universalität im Urheberrecht 50
1. Unterschied zwischen gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht 50
2. Quellen des Urheberkollisionsrechts 51
3. Interessenlage 52
4. Unangemessenheit der territorialen Begrenzung 55
IV. Die Markenrechte zwischen Territorialität und Universalität 57
1. Formgebundene Markenrechte 57
2. Formlose Markenrechte 57
3. Ergebnis: Formlose Markenrechte als beschränkte Einheitsrechte 68
D. Die Anknüpfung der formlosen Markenrechte 71
I. Interessenlage 71
1. Uneinheitliche Anknüpfung 71
2. Einheitliche Anknüpfung 73
3. Ergebnis 78
II. Die Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Einzelnen 79
1. Entstehen formloser Markenrechte 79
2. Inhalt formloser Markenrechte 82
3. Übertragung formloser Markenrechte 83
4. Erlöschen formloser Markenrechte 90
5. Zwangseingriffe 90
6. Verletzung formloser Markenrechte 91
7. Ergebnis 91
III. Umsetzungsschwierigkeiten 93
1. Parallelität von formgebundenem und sachlichem Markenrecht 93
2. Beschränkter Anwendungsbereich 94
3. Schwierigkeit der Lokalisierung des Ursprungslandes 95
4. Ergebnis 95
E. Zusammenfassung 97
Literaturverzeichnis 99

"D. Die Anknüpfung der formlosen Markenrechte (S. 69-70)

Auf kollisionsrechtlicher Ebene fragt sich, welche Auswirkungen die Rechtsnatur der formlosen Markenrechte als marktbeschränkte Einheitsrechte hat, denn eine direkte kollisionsrechtliche Aussage folgt aus diesem Grundsatz ebenso wenig wie aus dem Territorialitäts- oder Universalitätsprinzip1.

I. Interessenlage

Um eine sinnvolle Anknüpfungsregel zu gewinnen, müssen zunächst die unterschiedlichen Interessen beleuchtet werden, die für eine einheitliche oder uneinheitliche Anknüpfung sprechen. Auf der einen Seite steht der Erstinhaber eines Kennzeichens, der dieses möglichst uneingeschränkt nutzen und verwerten möchte. Auf der anderen Seite stehen die möglichen kommerziellen Verwerter, die ebenfalls ein Interesse daran haben, das Kennzeichen zu nutzen, und die vor allem Sicherheit hinsichtlich gesetzeskonformer Nutzungshandlungen im eigenen Land haben möchten. Außerdem müssen die Interessen der Käufer als Marktteilnehmer berücksichtigt werden, die sich auf die Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke verlassen wollen. Auch wenn heute die Werbefunktion der Marke mehr im Fordergrund steht, sollen sie möglichst nicht in ihrer Vorstellung enttäuscht werden, dass der Markenartikel die gewohnte Qualität aufweist und aus der Produktion eines bestimmten Herstellers kommt. Jede Entscheidung auf kollisionsrechtlicher Ebene kann weitreichende Auswirkungen auf diese widerstreitenden Interessen haben.

1. Uneinheitliche Anknüpfung

Einer uneinheitlichen Anknüpfung ist wie oben dargestellt, insgesamt entgegenzuhalten, dass sie nicht der Rechtsnatur der formlosen Markenrechte entspricht. Es handelt sich um marktbeschränkte Einheitsrechte, die nicht an Staatsgrenzen gebunden sind, weshalb eine Beschränkung auf nationale Territorien der Einheit von Markt und formloser Marke widerspricht2. Darüber hinaus zeigt sich im Hinblick auf die betroffenen Interessengruppen auch auf kollisionsrechtlicher Ebene, dass eine uneinheitliche Anknüpfung keinen sachgerechten Interessenausgleich bieten kann.

Aus der Sicht des Rechtsinhabers, der bis zum Entstehen seines formlosen Markenrechts durch Benutzung und Erlangen von Verkehrsgeltung viel in dieses investieren muss, ergeben sich bei einer uneinheitlichen Anknüpfung Verwertungsschwierigkeiten3. Insbesondere was die Entstehung und Erstinhaberschaft an einem formlosen Markenrecht sowie dessen Übertragbarkeit betrifft, führt eine uneinheitliche Anknüpfung zu erheblichen Problemen.

Denn für den Markenrechtsinhaber und einen Lizenznehmer ist es von zentraler Bedeutung zu wissen, wer wirklich Rechtsinhaber ist, und ob ihre markenrechtlichen Verfügungen Wirksamkeit entfalten. Unterstellt man aber das Statut der formlosen Marke unterschiedlichen Rechtsordnungen, so kann es sein, dass von der einen Rechtsordnung das Recht als bestehend, von einer anderen jedoch als nichtbestehend angesehen wird, und eine Verfügung, die nach dem Recht eines Staates als wirksam anerkannt wird, kann nach dem Recht eines anderen unwirksam sein.

So war z.B. in Deutschland früher (unter dem alten § 8 WZG) eine dingliche Verfügung ohne Übertragung des Geschäftsbetriebes nicht möglich, wohingegen nach dem neuen Markenrecht die formgebundene wie die formlose Marke nicht nur lizenziert, sondern auch translativ übertragen werden kann4. Die Bindung der Marke an den Betrieb in einem Staat und der Verzicht auf diese Voraussetzung in einem anderen Staat können bei einer einheitlich gewollten Übertagung zu den geschilderten Verwertungsschwierigkeiten führen.

Gleiches gilt für die grundsätzliche Anerkennung des formlosen Markenschutzes. So kann in Frankreich ein Schutz der Ausstattung, anders als z.B. in Deutschland, nur durch Hinterlegung erreicht werden5. Das ist bei einheitlich gewollten Verfügungen ein aus Sicht der betroffenen Parteien problematisches Ergebnis und ein erheblicher Unsicherheitsfaktor bei der Verwertung des oft mühsam erworbenen Rechts."

Erscheint lt. Verlag 12.7.2003
Reihe/Serie Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht
Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht.
Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht.
Verlagsort Göttingen
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern EU / Internationales Recht
Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Schlagworte Anknüpfung • Deutschland • Kollisionsrecht • Markenrecht • Recht • Rechtswissenschaft
ISBN-10 3-86234-003-1 / 3862340031
ISBN-13 978-3-86234-003-3 / 9783862340033
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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