Betriebsratswahlen leicht gemacht
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-09772-6 (ISBN)
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VorwortDas bietet Ihnen dieses BuchTEIL ICHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG EINER BETRIEBSRATSWAHL1 DER ZEITPUNKT DER BETRIEBSRATSWAHLEN1.1 Die regelmäßigen Betriebsratswahlen1.1.1 Die zu spät eingeleitete Betriebsratswahl1.1.2 Die zu früh eingeleitete Betriebsratswahl1.1.3 Die Koordination mit den Wahlen zum Sprecherausschuss1.2 Außerordentliche Betriebsratswahl1.2.1 Allgemeines1.2.2 Die einzelnen Tatbestände1.3 Weiterführung der Geschäfte bei außerordentlicher Betriebsratswahl2 REGULÄRES WAHLVERFAHREN ODER VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN?2.1 Welches Wahlverfahren ist einschlägig?2.1.1 Betrieb mit bereits bestehendem Betriebsrat2.1.2 Betriebe ohne Betriebsrat2.2 Wahlmöglichkeit in Betrieben bis 100 Arbeitnehmern3 DIE VORBEREITUNG DER REGULÄREN WAHL3.1 Die Bestellung des Wahlvorstands3.1.1 Zeitpunkt der Bestellung3.1.2 Der Akt der Bestellung3.1.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands3.1.4 Bestellung durch Arbeitsgericht oder Gesamt-/Konzernbetriebsrat3.1.5 Die rechtliche Stellung der Wahlvorstandsmitglieder3.1.6 Beginn und Beendigung des Wahlvorstandsamts3.2 Die Maßnahmen des Wahlvorstands bis zur Einleitung der Wahl3.2.1 Die erste Sitzung des Wahlvorstands3.2.2 Allgemeine Regeln für die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands3.2.3 Welche Aufgaben stehen an?4 VON DER EINLEITUNG DER WAHL BIS ZUM WAHLTAG4.1 Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens4.1.1 Allgemeines zur Einleitung der Wahl4.1.2 Der Inhalt des Wahlausschreibens4.1.3 Berichtigung oder Ergänzung des Wahlausschreibens4.2 Nach Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag4.2.1 Korrekturen der Wählerliste4.2.2 Einreichung der Wahlvorschläge4.2.3 Entgegennahme der Vorschlagslisten4.2.4 Prüfung und Beanstandung der Vorschlagslisten4.2.5 Sonderfall: Innerhalb der Frist von § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 WOBetrVG sind keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden4.2.6 Bekanntmachung der Vorschlagslisten4.2.7 Vorbereitung der Wahlhandlung5 DIE WAHL UND DIE AUFGABEN NACH DER WAHL5.1 Die verschiedenen Varianten der Wahl5.1.1 Verhältniswahl, Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten5.1.2 Mehrheitswahl, Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste5.2 Briefwahl5.3 Aufgaben nach der Wahl5.3.1 Mitteilung an weitere Beteiligte5.3.2 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats5.3.3 Aufbewahrung der Wahlakten, Einsichtsrecht6 DIE WAHL IM VEREINFACHTEN WAHLVERFAHREN6.1 Allgemeines6.2 Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren6.2.1 Die Vorbereitung der vereinfachten einstufigen Wahl6.2.2 Von der Einleitung der vereinfachten einstufigen Wahl bis zum Wahltag6.2.3 Die Wahl und Aufgaben nach der Wahl6.3 Zweistufiges vereinfachtes Wahlverfahren6.3.1 Die Vorbereitung der vereinfachten zweistufigen Wahl6.3.2 Die erste Wahlversammlung6.3.3 Aufgaben zwischen erster und zweiter Wahlversammlung6.3.4 Die zweite Wahlversammlung und Aufgaben nach der Wahl7 WAHLANFECHTUNG/NICHTIGKEIT DER WAHL7.1 Allgemeines7.2 Wahlanfechtung7.2.1 Übersicht7.2.2 Anfechtungsgründe7.2.3 Anfechtungsberechtigte7.2.4 Anfechtungsfrist7.2.5 Inhalt des Antrags7.2.6 Anfechtungsgegner7.2.7 Anfechtungsverfahren7.3 Nichtigkeit der Betriebsratswahlen7.3.1 Allgemeines7.3.2 Nichtigkeitsgründe7.3.3 Folgen der Nichtigkeit8 DIE KOSTEN DER WAHLTEIL IIWÖRTERBUCH DER BETRIEBSRATSWAHLSTICHWORTVERZEICHNIS
Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt, während eine außerordentliche Betriebsratswahl nur (und immer) dann stattfindet, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen. (Siehe auch Zeitpunkt der Betriebsratswahlen.)1.1 DIE REGELMÄßIGEN BETRIEBSRATSWAHLENDie regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser Vier-Jahres-Rhythmus führt nach den Betriebsratswahlen in 2010 zu weiteren Wahljahren in 2014, 2018 ...Der gesetzlich festgelegte Zeitraum (zwischen dem 1. März und dem 31. Mai) fixiert den Tag (oder die Tage) der Stimmabgabe. Er gilt also nur für den Wahlakt selbst. Die Wahlvorbereitungen, insbesondere die Bestimmung des -> Wahlvorstands und dessen erste Maßnahmen zur Einleitung der Wahl, können bereits vor dem 1. März erfolgen.Eine genauere Bestimmung des Zeitplans hängt von dem Termin ab, an dem die Amtszeit des alten Betriebsrats (s. § 21 BetrVG) endet (-> Amtszeit des Betriebsrats).Spätestens 10 Wochen vor diesem Datum hat der Betriebsrat den Wahlvorstand, dem die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt, zu bestellen.Spätestens sechs Wochen vor dem (ggf. ersten) Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein -> Wahlausschreiben; der (ggf. erste) Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats endet. Damit liegt ein flexibles System vor, das in der Regel immer nur bestimmte Zeiträume (bis zu einem letztmöglichen Termin) für die einzelnen Stationen der Wahl vorsieht (siehe auch -> Fristberechnung).BEISPIEL:Tag der Beendigung der Amtszeit: 12. April 2010 (Montag); Bestellung des Wahlvorstands bis spätestens 1. Februar 2010 (Montag) - spätestens 10 Wochen vorher. Da die Bestellung selbstverständlich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, sollte sie in weniger einfach gelagerten Fällen sinnvollerweise - um einen zu gedrängten Zeitplan zu vermeiden - auch früher (im Beispielsfall etwa bereits Mitte Januar) vorgenommen werden.1.1.1 DIE ZU SPÄT EINGELEITETE BETRIEBSRATSWAHLWird die Wahl sehr spät eingeleitet und findet infolgedessen der Wahltag nach dem 31. Mai statt, so kann die Wahl trotz des Gesetzesverstoßes in aller Regel als wirksam angesehen werden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 kann nämlich außerhalb des genannten Zeitraums ein Betriebsrat gewählt werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. Dies ist nach dem 31. Mai aber regelmäßig der Fall, da nach § 21 Satz 3 BetrVG mit dem Ablauf dieses Termins die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats spätestens endet. Aus der ursprünglich geplanten regelmäßigen Betriebsratswahl wird so eine zulässige außerordentliche Betriebsratswahl.1.1.2 DIE ZU FRÜH EINGELEITETE BETRIEBSRATSWAHLIndessen ist eine regelmäßige Betriebsratswahl, bei der der Tag der Stimmabgabe vor dem 1. März des regelmäßigen Wahljahres liegt, in aller Regel nichtig (BAG v. 11.4.1978, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972). Es liegt ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vor. Zu prüfen ist allerdings, ob für die Wahl die Voraussetzungen für eine außerordentliche Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG (s. unter 2., S. 17; -> Zeitpunkt der Betriebsratswahl) in Betracht kommen. Lagen die Voraussetzungen einer der dort genannten Fälle vor, so ist die Wahl wirksam. Kam eine dieser Varianten wenigstens ernsthaft in Betracht, so ist die Wahl nur anfechtbar (-> Wahlanfechtung), auch wenn die Voraussetzungen letztlich rechtlich nicht gegeben waren. Denkbar ist zudem, dass Neuwahlen nach § 21a BetrVG wegen Untergang eines Betriebs erforderlich geworden sind.1.1.3 DIE KOORDINATION MIT DEN WAHLEN ZUM SPRECHERAUSSCHUSS§ 13 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) bestimmen, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten sind (-> Sprecherausschuss). Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WOBetrVG) ergibt sich, dass unter "Einleitung" der Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand zu verstehen ist (-> Einleitung der Betriebsratswahl). Der jeweilig weitere Ablauf der Wahl kann zeitlich wieder auseinanderfallen. So können beispielsweise für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl verschiedene Wahltage bestimmt werden. Sinn und Zweck der zeitgleichen Einleitung ist, dass die Einordnung der Arbeitnehmer zur Gruppe der -> leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig festgestellt werden soll.
| Reihe/Serie | Haufe Fachbuch |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Gewicht | 458 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
| Schlagworte | Betriebsrat • Betriebsratswahl • Betriebsratswahlen • Betriebsverfassungsgesetz • Hardcover, Softcover / Recht/Arbeitsrecht, Sozialrecht • Praxisratgeber • Wahlordnung |
| ISBN-10 | 3-448-09772-1 / 3448097721 |
| ISBN-13 | 978-3-448-09772-6 / 9783448097726 |
| Zustand | Neuware |
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