Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der SBZ/DDR 1945-1952
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Aufbau eines nie zuvor dagewesenen Rechtsschutzniveaus im Westen, Abbau aller gerichtlicher Verwaltungskontrolle im Osten - so das Bild in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Wie die Länder der SBZ und frühen DDR muteten auch ihre Verwaltungsgerichte, die zwar kurzzeitig wirksam werden konnten, wie historische Relikte an.
Anders als in den westlichen Besatzungszonen und der Bundesrepublik, wo der in der Weimarer Republik begonnene Weg hin zu einer nahezu lückenlosen gerichtlichen Verwaltungskontrolle vollendet wurde, hatte die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SBZ und frühen DDR kaum eine Chance. Der alliierten Gesetzgebung zufolge mussten in ganz Deutschland Verwaltungsgerichte wieder errichtet werden, sodass nach Thüringen, das hierin bereits 1945/46 vorangegangen war, zwar auch in Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt neue gesetzliche Grundlagen geschaffen wurden. In diesen schlug sich allerdings der Unwille der SED nieder, die 'eigene' Verwaltung durch unabhängige Gerichte kontrollieren zu lassen. Trotz Unvereinbarkeit mit den immer wirksamer werdenden Staatsstrukturprinzipien wie Gewalteneinheit und Zentralismus konnten die Verwaltungsgerichte dennoch für wenige Jahre einen gewissen Rechtsschutz gewähren, bis sie 1952 mit dem proklamierten Aufbau des Sozialismus entfielen.
Anders als in den westlichen Besatzungszonen und der Bundesrepublik, wo der in der Weimarer Republik begonnene Weg hin zu einer nahezu lückenlosen gerichtlichen Verwaltungskontrolle vollendet wurde, hatte die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SBZ und frühen DDR kaum eine Chance. Der alliierten Gesetzgebung zufolge mussten in ganz Deutschland Verwaltungsgerichte wieder errichtet werden, sodass nach Thüringen, das hierin bereits 1945/46 vorangegangen war, zwar auch in Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt neue gesetzliche Grundlagen geschaffen wurden. In diesen schlug sich allerdings der Unwille der SED nieder, die 'eigene' Verwaltung durch unabhängige Gerichte kontrollieren zu lassen. Trotz Unvereinbarkeit mit den immer wirksamer werdenden Staatsstrukturprinzipien wie Gewalteneinheit und Zentralismus konnten die Verwaltungsgerichte dennoch für wenige Jahre einen gewissen Rechtsschutz gewähren, bis sie 1952 mit dem proklamierten Aufbau des Sozialismus entfielen.
Geboren 1980; Studium der Rechtswissenschaft; 2013 Promotion; 2008 Eintritt in den Justizdienst; 2011 Richter am Sozialgericht; seit 2012 Staatsanwalt.
| Erscheint lt. Verlag | 28.4.2015 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 154 x 231 mm |
| Gewicht | 500 g |
| Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
| Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
| Recht / Steuern ► Öffentliches Recht | |
| Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
| Schlagworte | Deutsche Demokratische Republik (DDR); Recht • Deutsche Demokratische Republik; Recht • Juristische • Juristische Zeitgeschichte • Justiz • Justizgeschichte • Recht • Rechtsgeschichte • Rechtsstaat • Sowjetische Besatzungszone • Sowjetische Besatzungszone (SBZ) • sozialistisches • Sozialistisches Recht • Verwaltungsgerichtsbarkeit (VerwG) • Verwaltungskontrolle • Verwaltungsrecht • Zeitgeschichte |
| ISBN-10 | 3-16-153526-X / 316153526X |
| ISBN-13 | 978-3-16-153526-0 / 9783161535260 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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