Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung
Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849
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Ohne Steuern kein Staat. In jeder Verfassung kommt den Vorschriften über die Besteuerung herausragende Bedeutung zu. Der Mittelbedarf des Gemeinwesens muß gedeckt, der Einzelne vor zu hoher und ungerechter Belastung geschützt werden. Simon Kempny zeigt, wie diese Aufgabe in der ersten Verfassung eines deutschen Bundesstaates gelöst wurde.
Die Geschichte der bundesstaatlichen Finanzverfassung Deutschlands beginnt nicht erst 1867/71, sondern bereits 1848/49. Die in Folge der Märzrevolution in der Frankfurter Paulskirche zusammengetretene deutsche Nationalversammlung erarbeitete eine Reichsverfassung, die sowohl finanz- als auch steuerverfassungsrechtlich weit in die Zukunft wies. Zum ersten Mal werden Steuergesetzgebungs-, -ertrags- und -verwaltungshoheit zwischen der bundes- und der gliedstaatlichen Ebene aufgeteilt. Ein erstes System bundesstaatlichen Finanzausgleichs wird errichtet. Zugleich werden der Besteuerung rechtsstaatliche und insbesondere grundrechtliche Grenzen gesetzt; namentlich werden ein justitiabler allgemeiner und steuerlicher Gleichheitssatz aufgestellt. Außerdem gibt die Frankfurter Reichsverfassung Antwort auf die Frage, wie sich die verschiedenen bundesstaatlichen Ebenen (auch jenseits der Besteuerung) zu finanzieren haben.
Die Geschichte der bundesstaatlichen Finanzverfassung Deutschlands beginnt nicht erst 1867/71, sondern bereits 1848/49. Die in Folge der Märzrevolution in der Frankfurter Paulskirche zusammengetretene deutsche Nationalversammlung erarbeitete eine Reichsverfassung, die sowohl finanz- als auch steuerverfassungsrechtlich weit in die Zukunft wies. Zum ersten Mal werden Steuergesetzgebungs-, -ertrags- und -verwaltungshoheit zwischen der bundes- und der gliedstaatlichen Ebene aufgeteilt. Ein erstes System bundesstaatlichen Finanzausgleichs wird errichtet. Zugleich werden der Besteuerung rechtsstaatliche und insbesondere grundrechtliche Grenzen gesetzt; namentlich werden ein justitiabler allgemeiner und steuerlicher Gleichheitssatz aufgestellt. Außerdem gibt die Frankfurter Reichsverfassung Antwort auf die Frage, wie sich die verschiedenen bundesstaatlichen Ebenen (auch jenseits der Besteuerung) zu finanzieren haben.
ist Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld.
| Erscheint lt. Verlag | 16.3.2011 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 162 x 243 mm |
| Gewicht | 723 g |
| Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
| Recht / Steuern ► Öffentliches Recht | |
| Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
| Schlagworte | Finanzverfassung • Paulskirchenverfassung • Staatsfinanzen • Steuerrecht • Verfassungsgeschichte • Weimarer Republik; Recht |
| ISBN-10 | 3-16-150814-9 / 3161508149 |
| ISBN-13 | 978-3-16-150814-1 / 9783161508141 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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