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Bilanzbuchhalter-Prüfung Band I für Dummies (eBook)

eBook Download: EPUB
2025
535 Seiten
Wiley-VCH (Verlag)
978-3-527-84784-6 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Bilanzbuchhalter-Prüfung Band I für Dummies - Hans J. Nicolini, Udo Cremer, Ulrich E. Schwiete, Sigrid Matthes, Knud Rosenboom, Alexander Betov
Systemvoraussetzungen
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Alles klar für Ihre Prüfung bei der IHK

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Sie erfahren

  • Wie Sie Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen
  • Wie Sie ein internes Kontrollsystem entwickeln, einsetzen und sicherstellen


Hans J. Nicolini ist mit der Ausbildung von Bilanzbuchhaltern eng verbunden, er ist Hochschullehrer, Dozent und Autor.

Knud Rosenboom leitet ein kaufmännisches Berufskolleg, ist Mitglied in mehreren Bilanzbuchhalter-Prüfungsausschüssen sowie Berufsbildungsausschüssen und freiberuflicher Dozent.

Kapitel 1

Einführung in den Jahresabschluss und Rechnungslegungsvorschriften für alle Kaufleute


IN DIESEM KAPITEL

  • Der Jahresabschluss
  • Die Buchführungspflicht und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

In diesem Kapitel erfahren Sie, aus welchen Bestandteilen sich ein Jahresabschluss zusammensetzt und welche Zwecksetzung der Jahresabschluss nach nationalem Recht verfolgt. Das Kapitel informiert Sie über den Charakter des Jahresabschlusses – den Gläubigerschutz. Hierbei legen wir unseren Fokus auf das Dritte Buch des HGB. Insbesondere informieren wir Sie über die Buchführungspflicht sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und berichten über die Aufstellungspflicht des Jahresabschlusses.

Einführung in den Jahresabschluss


Das betriebliche Rechnungswesen erfüllt die Aufgabe, alle Geschäftsvorfälle und Prozesse, die sich wert- und mengenmäßig darstellen lassen, zu erfassen. Das Rechnungswesen wird in vier Bereiche eingeteilt:

  1. Buchführung,
  2. Kosten- und Leistungsrechnung,
  3. Statistik,
  4. Planungsrechnung.

Die sich aus den §§ 238 ff. HGB ergebende handelsrechtliche Verpflichtung zur Buchführung, Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Abschlusses zum Ende eines jeden Geschäftsjahres wird dem Kaufmann aus mehreren Gründen vom Gesetzgeber auferlegt:

  • Selbstkontrolle durch das Management,
  • Kontrolle durch die Gesellschafter,
  • Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens durch Dritte (Lieferanten/Gläubiger, Kunden, Arbeitnehmer, interessierte Öffentlichkeit et cetera).

Gemäß § 243 Abs. 3 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden. Wie lang die Frist ist, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

  • Drei Monate: Bei den dem PublG unterliegenden Personengesellschaften, den großen sowie mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie den entsprechenden Personengesellschaften beträgt die Aufstellungsfrist drei Monate.
  • Sechs Monate: Kleine Kapitalgesellschaften sowie ihnen gleichgestellte Personengesellschaften verfügen mit sechs Monaten über eine verlängerte Frist. Hieraus kann schlussgefolgert werden, dass Einzelunternehmen und übrige Personengesellschaften ebenfalls eine Sechsmonatsfrist einzuhalten haben.

Für Kleinstkapitalgesellschaften bestehen weitergehende Erleichterungen.

Was dazugehört: Die Bestandteile des Jahresabschlusses


Der Jahresabschluss besteht aus den in Tabelle 1.1 gezeigten Bestandteilen.

Rechtsform

Bestandteile des Jahresabschlusses

Aufstellungspflicht des Lageberichts

Einzelkaufleute, Personengesellschaften (die nicht unter der PublG fallen)

Der Jahresabschluss besteht aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung.

Ein Anhang und ein Lagebericht sind nicht zu erstellen (§ 242 Abs. 3 HGB)

Kapitalgesellschaften

große

Der Jahresabschluss besteht aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang.

Bei Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB muss zusätzlich erstellt werden:

  • Kapitalflussrechnung,
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB).

mittlere

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für große Kapitalgesellschaften.

kleine

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für große Kapitalgesellschaften. Ausnahme: Ein Lagebericht muss nicht erstellt werden (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Kleinst …

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für kleine Kapitalgesellschaften.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss kein Anhang erstellt werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen

 

Bei Nicht-Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang.

Ein Lagebericht ist zu erstellen.

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung.

Tabelle 1.1: Bestandteile des Jahresabschlusses

Wieso, weshalb, warum? Zwecke des Jahresabschlusses


Der Jahresabschluss verfolgt folgende Zielsetzungen:

  • Gewinnermittlung als Grundlage der Zahlungsbemessungsfunktion für Zahlungen an die Anteilseigner.
  • Darstellung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
  • Begrenzung der auszuschüttenden Beträge (im Zusammenhang mit der Zahlungsbemessungsfunktion): Um die Sicherung des unternehmerischen Haftungsvermögens zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber den Unternehmen Ausschüttungssperren für bestimmte Erträge auferlegt.
  • Grundlage der Zahlungsbemessung für die Finanzverwaltung, da der handelsrechtliche Jahresabschluss als Grundlage des zu besteuernden Gewinns herangezogen werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen Gewerbetreibende das Betriebsvermögen ausweisen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist. Das aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übergeleitete Ergebnis kann aber nicht automatisch der Besteuerung unterworfen werden, vorher müssen steuerliche Korrekturen vorgenommen werden.

Es befinden sich also auch im Steuerrecht gesetzliche Vorschriften zur Rechnungslegung von Unternehmen. In § 140 AO wird den Steuerpflichtigen die steuerrechtliche Buchführungspflicht auferlegt, die bereits nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen buchführungspflichtig sind.

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Kaufleute, die bereits nach HGB die Buchführungspflicht erfüllen. Gemäß § 141 AO ergibt sich eine Buchführungspflicht für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die die dort genannten Grenzwerte überschreiten.

Vorsicht ist besser als Nachsicht: Das Prinzip des Gläubigerschutzes


Neben Vorschriften zum Gläubigerschutz im BGB, im Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht finden sich etliche präventive Vorschriften im HGB, die die Gläubiger eines Unternehmens vor dem Ausfall ihrer Forderungen schützen sollen.

Unter Gläubigerschutz werden Maßnahmen verstanden, die dem Schutz der tatsächlichen und potenziellen Gläubiger eines Unternehmens dienen. Dazu gehören:

Als Gläubiger eines Unternehmens kommen in Betracht:

  • Eigenkapitalgeber,
  • Fremdkapitalgeber (zum Beispiel Kreditinstitute, private Anleger),
  • externe Leistungsaustauschträger (zum Beispiel Lieferanten, Vermieter),
  • Arbeitnehmer,
  • öffentlich-rechtliche Gläubiger (zum Beispiel Finanzverwaltung, Krankenkassen).

Der wohl zentralste und wichtigste Bilanzierungsgrundsatz ist der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Hiernach wird vom Bilanzierenden eine vorsichtige Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gefordert. Das bilanzierende Unternehmen darf sich nicht reicher rechnen, als es ist.

Ausgekleidet wird der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht durch weitere Unterprinzipien:

  • Realisationsprinzip,
  • Imparitätsprinzip,
  • Niederstwertprinzip,
  • Höchstwertprinzip.

Ordnung muss sein: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung


Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beinhalten neben den in den Gesetzen schriftlich verankerten Vorschriften weitergehende allgemein anerkannte Regeln. Diese Grundsätze muss das Unternehmen einhalten, sie greifen überall dort, wo Gesetzeslücken auftreten oder schriftlich normierte Vorschriften einer Auslegung bedürfen. Eine Definition für die GoB existiert nicht.

Bilanz ist nicht gleich Bilanz: Arten von Bilanzen


Adressatenbezogen unterscheidet man:

  • Interne Bilanzen: Sie richten sich an das Management und dienen als Information zur Steuerung des Unternehmens. Da sie für interne Entscheidungszwecke erstellt werden, ist ihre Erstellung nicht notwendigerweise an juristische Grundlagen gebunden.
  • Externe Bilanzen: Sie richten sich an alle Stakeholder, die nicht dem Management angehören. Ihre Aufstellung unterliegt den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften der einschlägigen Gesetze.

Außerdem unterscheidet man:

  • Einzelbilanz: Sie beinhaltet das Zahlenmaterial lediglich für ein einzelnes Unternehmen.
  • Konzernbilanz: Bilanz einer ganzen Gruppe von...

Erscheint lt. Verlag 24.4.2025
Reihe/Serie Für Dummies
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Wirtschaft
Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Betriebsvermögen • Bilanz • Bilanzbuchhaltung • Bilanzierung • Gewinnermittlung • Gewinn- und Verlustrechnung • IFRS • Jahresabschluss • Kontrollsystem • Öffentliche Verwaltung u. Management • Rechnungslegung • Rechnungswesen • Rechnungswesen / Theorie • Risikofrüherkennung • Wirtschaft u. Management
ISBN-10 3-527-84784-7 / 3527847847
ISBN-13 978-3-527-84784-6 / 9783527847846
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