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Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis (eBook)

Rechtliche Grundlagen, Textbausteine, Musterzeugnisse, Zeugnisanalyse
eBook Download: EPUB
2023 | 18. Auflage
270 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-17429-6 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis -  Günter Huber,  Waltraud Müller
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Ein Arbeitszeugnis soll möglichst differenziert und objektiv die Leistungen, Fähigkeiten und persönliche Führung eines Mitarbeitenden beschreiben. Mit diesem Klassiker in der 18. Auflage verfassen Sie als Arbeitgeber;in schnell und effektiv ein aussagekräftiges, warhrheitsgemäßes und wohlwollendes Arbeitszeugnis. Sie werden zudem über alle mit der Zeugniserteilung zusammenhängende Rechtsfragen informiert. Als Arbeitnehmer:in erfahren Sie, wie Sie Ihr eigenes Zeugnis analysieren können und erhalten fachkundige Hilfe, um konkrete Formulierungen zur Verbesserung Ihres Zeugnisses vorschlagen zu können. Inhalte: - Wer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, welche Fristen zu beachten sind und welche formalen Anforderungen es gibt - Über 110 Musterzeugnisse zu den verschiedensten Berufen, Branchen und Funktionen - Über 100 Textbausteine zu Kernkompetenzen und Führung - Musterformular für ein komplettes ZeugnisNeu in der 18. Auflage:  - Form der Arbeitszeugnisse: Text im Blocksatz mit Silbentrennung, Beurteilung in Tabellenform und Schulnoten, Verortung der Unterschrift - Wegfall Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Erteilung des Arbeitszeugnisses, wenn Angestellte:r Recht auf Erstellung eines Zeugnisentwurfs nicht wahrnimmt - Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Schlussformel - Noch mehr MusterzeugnisseDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.  

Dr. Günter Huber ist seit 1982 in Freiburg als Rechtsanwalt tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Arbeits- und Erbrecht. Er ist Verfasser vieler Publikationen und Artikel.

Günter Huber Dr. Günter Huber ist seit 1982 in Freiburg als Rechtsanwalt tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Arbeits- und Erbrecht. Er ist Verfasser vieler Publikationen und Artikel. Waltraud Müller Waltraud Müller ist als Rechtsanwältin in Freiburg tätig mit Schwerpunkten im Arbeits-, Miet-und Familienrecht

1.6 Form des Zeugnisses


Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen.18 Es muss nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden und deren Einhaltung als selbstverständlich erwartet wird.19 Im Übrigen ist der Arbeitgeber in der äußeren Gestaltung des Zeugnistextes frei. Nach der Verkehrssitte ist es üblich, dass es maschinenschriftlich bzw. mit dem PC erstellt wird. Enthält der Zeugnistext vereinzelt Silbentrennungen, ist dies nicht zu beanstanden, denn deren Verwendung ist in Arbeitszeugnissen durchaus gebräuchlich.20 Ein unsauber geschriebenes Zeugnis (Flecken, Durchstreichung, Radierung usw.) kann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden. Ordnungsgemäß und nicht verunstaltet ist ein Zeugnis allerdings, wenn es wie ein normaler Brief gefaltet worden war und mit einem Standard-Briefumschlag (220 mm × 110 mm) versandt wurde.

Das Knicken des Zeugnisses ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht als unzulässiges Geheimzeichen anzusehen, wenn von dem Originalzeugnis saubere und ordentliche Kopien angefertigt werden können.21 Ein Anspruch auf ein »ungetackertes« Arbeitszeugnis besteht ebenfalls nicht. Wird ein aus zwei Seiten bestehendes Arbeitszeugnis mit einer Heftklammer verbunden, kann dies nicht als Hinweis verstanden werden, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.22

Das Zeugnis muss auf Geschäftspapier (Firmenbogen) ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber Geschäftspapier besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet.23 Dabei darf das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt werden.24

Außer Namen, Vornamen und akademischem Grad ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auch das Geburtsdatum aufzunehmen, um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen.25

Zur Ausstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter.

Da immer der aktuelle Arbeitgeber zur Zeugniserteilung verpflichtet ist, richtet sich der Zeugnisanspruch im Falle eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB gegen den Erwerber, und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang fortgesetzt wurde.26 Entsprechendes gilt bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber zur Erteilung des Arbeitszeugnisses verpflichtet. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte.27 In Vertretung des Arbeitgebers kann das Zeugnis von Angestellten des Arbeitgebers unterschrieben werden, die jedoch in leitender Position tätig und erkennbar in höherer Position sein müssen als der zu beurteilende Arbeitnehmer.28 Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertigt keine Ausnahme.29

Bei einem leitenden Angestellten, der der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt war, muss das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet sein.30 Unzulässig ist es, das Arbeitszeugnis durch einen nicht im Betrieb des Arbeitgebers angestellten Vertreter ausstellen zu lassen, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt.31

Aus der erforderlichen Schriftform ergibt sich, dass die Unterschrift in der Weise erfolgen muss, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet.32 Unzulässig ist jede hiervon abweichende Unterschrift, wenn hierdurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt distanzieren.3334Dieser Verdacht liegt beispielsweise nahe, wenn die Unterschrift in einer Art geleistet wird, die nach ihrem Erscheinungsbild an eine Kinderschrift erinnert35 oder bei einer völlig überdimensionierten Unterschrift, die zudem im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien besteht.36 Auch eine Unterschrift, deren Schriftzug nicht parallel, sondern diagonal zum maschinenschriftlichen Zeugnistext verläuft, weicht von der üblichen Gestaltung signifikant ab.37 Gleiches gilt bei einer rechtsseitig aufgebrachten Unterschrift, wenn der Unterzeichner seine Korrespondenz üblicherweise linksbündig unterzeichnet.38 Ist die Unterschrift nicht ordnungsgemäß, wird der Zeugnisanspruch nicht erfüllt.

Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt.39 Das Vertretungsverhältnis kann dabei beispielsweise mit dem Zusatz ppa. oder i.V. kenntlich gemacht werden.

Maschinenschriftliche Namensangabe

Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers der maschinenschriftlichen Namensangabe.40 Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Zeugnis persönlich von demjenigen unterzeichnet wird, der als Aussteller genannt ist. Eine Vertretung in der Unterschrift ist nicht zulässig. Wer nach außen als Aussteller eines Zeugnisses auftritt, distanziert sich von dessen Inhalt, wenn er es nicht persönlich unterzeichnet, sondern von einem beliebigen Dritten unterschreiben lässt.41

Außerdem sind Ort und Datum der Zeugnisausstellung in dem Zeugnis zu vermerken.

Bei der Datumsangabe hat sich weitgehend die Verkehrssitte entwickelt, das Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben, auch wenn das Arbeitszeugnis vor oder nach der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt wurde. Diese Verkehrssitte berücksichtigt im Hinblick auf den Grundsatz der wohlwollenden Zeugnisbeurteilung den Umstand, dass ein Ausstellungsdatum, das der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses widerspricht, zu nicht gerechtfertigten negativen Schlussfolgerungen führen kann.

Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte das Ausstellungsdatum deshalb mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen.42 Demgegenüber wird von Schaub die Auffassung vertreten, als Datum auf dem Zeugnis sei das tatsächliche Ausstellungsdatum anzugeben.43 Bei einer nachträglichen Änderung erhält das berichtigte Zeugnis jedoch das Datum des ursprünglichen Zeugnisses.44 Verzögert der Arbeitgeber die Ausstellung des Zeugnisses über Monate hinweg ungerechtfertigt, darf er das verspätete Ausstellungsdatum ebenfalls nicht angeben.

In diesem Fall muss das Zeugnis als Ausstellungsdatum das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder ein Datum, das innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 2–3 Wochen) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt.45 Der Wahrheitsgrundsatz tritt in diesem Fall hinter dem Wohlwollensgrundsatz zurück, da andernfalls durch die ausschließlich vom Arbeitgeber verursachte Datendiskrepanz ein den Arbeitnehmer belastenden Eindruck, es sei zu Differenzen gekommen, nicht zu vermeiden wäre.

18 LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2000, 4 Sa 1588/99.

19 BAG, Urteil vom 21.09.1999, 9 AZR 893/98, in NJW 2000, S. 1060.

20 LAG BadenWürttemberg, Urteil vom 27.11.2014, 3 Sa 21/14

21 BAG, Urteil vom 21.09.1999, 9 AZR 893/98; in NJW 2000, S. 1060 f.

22 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, 5 Sa 314/17.

23 BAG, NZA 1993, S. 697.

24 LAG Hamburg, NZA 1994, S. 890.

25 Münchener Kommentar – Henssler, § 630 Rdn. 29.

26 BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07.

27 BAG, Urteil vom 23.06.2004, 10 AZR 495/03.

28 LAG Düsseldorf, DB 1969, S. 534; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 147 Rdn. 3.

29 BAG, Urteil vom 04.10.2005, 9 AZR 507/04.

30 BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 392/00, LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2000, 4 Sa 775/99.

31 Münchener Kommentar – Henssler, § 630, Rdn. 54.

32 LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, 4 Ta 118/16.

33 LAG Nürnberg, Beschluss vom...

Erscheint lt. Verlag 27.12.2023
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Arbeitszeugnis • Ausbildungszeugnis • Ausschlussfrist • Beurteilung • Formulierungshilfen • Musterzeugnis • Praxis • Recht • Rechtliche Grundlagen • Schadensersatz • Textbausteine • Zeugnisanalyse • Zwischenzeugnis
ISBN-10 3-648-17429-0 / 3648174290
ISBN-13 978-3-648-17429-6 / 9783648174296
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