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Crashkurs Lohn und Gehalt (eBook)

Grundlagen der Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Lohnsteuer
eBook Download: EPUB
2023 | 4. Auflage
240 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-16866-0 (ISBN)
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Dieser Crashkurs bietet Ihnen einen systematischen Überblick und eine fundierte Basis für die korrekte Entgeltabrechnung. Er zeigt, wie Sie Löhne und Gehälter korrekt abrechnen und Fehler und Risiken vermeiden. Zudem erfahren Sie, wie die komplexen Vorschriften des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts und ihre vielfältigen Besonderheiten zu bewältigen sind. Mit zahlreichen konkreten, leicht nachvollziehbaren Praxisfällen. Inhalte: - Exemplarischer Ablauf einer Entgeltabrechnung - Gesetzliche Grundlagen, Abrechnungsschritte sowie Lohn- und Entgeltarten - Grundlagen der Lohnbesteuerung und der Sozialversicherung - Die monatliche Lohnabrechnung und Abrechnungsgruppen - Konkrete Praxisfälle und wie typische Fehler vermieden werden - Umfangreiche Arbeitsunterlagen und Checklisten für die tägliche Praxis - Bezahlte und unbezahlte Ausfallzeiten, Einmalzahlungen und Sachbezüge - Entgeltfortzahlung für Krankheit und Feiertage, Teillohnzahlungszeiträume - Mutterschutz und Mutterschaftsgeld - Meldung zur Sozialversicherung - Altersversorgung und Ende der BeschäftigungNeu in der 4. Auflage:  - Aktualisierte Lohnsteuertabellen, Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze, Umlagesätze und Pfändungsfreigrenzen - GesetzesänderungenDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzenden Materialien und Inhalte - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.      

Carola Hausen ist Bilanzbuchhalterin in einer kleinen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ist zudem als freiberufliche Dozentin u. a. an der GFS Wirtschaftsfachschule GmbH in Berlin tätig, seit 2002 als Fachautorin für den Haufe-Verlag.

Carola Hausen Carola Hausen ist Bilanzbuchhalterin in einer kleinen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ist zudem als freiberufliche Dozentin u. a. an der GFS Wirtschaftsfachschule GmbH in Berlin tätig, seit 2002 als Fachautorin für den Haufe-Verlag.

1 Einführung in die Lohn-und Gehaltsabrechnung


1.1 Arbeitgeber/Arbeitnehmer


Wann müssen Sie sich mit Lohnabrechnung beschäftigen? – Wenn es einen Arbeitgeber und mindestens einen Arbeitnehmer gibt.

Wann ist man Arbeitgeber? Die Antwort ist ganz einfach: Arbeitgeber ist jeder, der eine andere Person als Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber kann eine juristische oder natürliche Person sein. Arbeitgeber kann auch sein, wer selbst als Arbeitnehmer oder Beamter bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist. Entscheidend ist die weisungsgebundene Tätigkeit des Arbeitnehmers. In § 1 Abs. 2 LStDV heißt es: »Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu verfolgen verpflichtet ist.«

Wann ist man Arbeitnehmer? Die Antwort ist nicht mehr ganz so einfach. Entscheidend ist, ob man abhängig beschäftigt ist und Arbeitslohn bezieht. § 1 Abs. 1 LStDV sagt dazu: »Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.« Das betrifft vor allem Witwen/Witwer, die Versorgungsbezüge in Form einer Beamtenpension oder Hinterbliebenenrente vom ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen erhalten (siehe Kapitel 10.3).

Wann ist man kein Arbeitnehmer? Das ist oft nicht so leicht zu beantworten. § 1 Abs. 3 LStDV sagt: »Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.«

Im Sozialversicherungsrecht spricht man von »Beschäftigung«. Im § 7 Abs. 1 SGB IV heißt es: »Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.«

Nach welchen Kriterien muss man hier entscheiden? Jetzt wird es kompliziert. Das Arbeitsrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht haben jeweils ihre eigene Rechtsprechung und die Aussagen stimmen nicht immer überein. Auch wer als vermeintlicher »Auftraggeber« einen Vertrag über sog. »freie Mitarbeit« geschlossen hat und darin ausdrücklich den »Auftragnehmer« für die Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich gemacht hat, ist noch nicht auf der sicheren Seite. Entscheidend ist nämlich immer die Ausgestaltung des Vertrags und nicht die Bezeichnung. Und wenn der Vertrag nur durch Handschlag zustande gekommen ist und der »Auftragnehmer« Rechnung legt? Auch dann muss die Tätigkeit immer auf die Kriterien einer abhängigen, weisungsgebundenen Tätigkeit geprüft werden.

Wie erlangt man Sicherheit? Ein erster Schritt kann darin bestehen, einen kompetenten Fachmann zu fragen. Das kann ein Rechtsanwalt oder Steuerberater sein, welcher aber immer nur auf seinem Rechtsgebiet beraten darf. Endgültige Sicherheit erlangt man nur durch eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt (in steuerrechtlicher Hinsicht) bzw. durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht).

1.2 Arbeitsvertrag


Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Arbeitsvertrag über die zu erbringenden Leistungen. Seit 2017 gibt es nun endlich dafür eine gesetzliche Definition. In § 611a BGB heißt es: »(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.«

Damit ist eigentlich alles gesagt. Man muss sich nur noch daran halten.

Muss der Arbeitsvertrag schriftlich vorliegen? Auch dafür gibt es eine gesetzliche Fundstelle. Im sog. Nachweisgesetz finden wir in § 2 »Nachweispflicht« folgende Aussage:

»(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
    1. die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    3. der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  1. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  2. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  3. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  4. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  5. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des...

Erscheint lt. Verlag 4.4.2023
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Altersvorsorge • Beitragsbemessungsgrenze • Entgelt • Entgeltfortzahlung • Gehaltsabrechnung • Krankenversicherung • Lohnfortzahlung • Lohnsteuer • Mutterschaftsgeld • Pensionsfonds • Pflichtversicherung • Rentenversicherun • Sozialversicherung
ISBN-10 3-648-16866-5 / 3648168665
ISBN-13 978-3-648-16866-0 / 9783648168660
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