Arbeitszeugnisrecht im Kontext der Personalentwicklung
disserta Verlag
978-3-95935-236-9 (ISBN)
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Frank Riemer wurde 1972 in Meißen geboren und lebt heute in Aachen. Er studierte u. a. Wirtschaftsrecht und Betriebswirtschaft in Weißenfels, Potsdam und Bonn. Seine wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen sind davon geprägt, kulturelle (insbesondere kulturhistorische) Themen und Zusammenhänge unter rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen zu betrachten.
Kapitel 4: Zeugnisse in der betrieblichen Praxis: 4.1 Bedeutung für die betriebliche Praxis: Im deutschen Arbeitsrecht ist das Arbeitszeugnis (Zwischenzeugnisse begrifflich einschließend) eine feststehende "Institution". So selbstverständlich dieses Dokument an sich ist, so umstritten ist es hinsichtlich seines Aussagewertes. Arbeitszeugnisse stehen in einem vielfältigen Interessen- und Spannungsfeld. Ein fehlendes Zeugnis - zumindest des letzten bereits beendeten Arbeitsverhältnisses - führt bei Bewerbungsgesprächen zumeist zu Rückfragen. Im noch ungünstigeren Fall wird das Fehlen dieses Dokuments so viel Misstrauen auslösen, dass der Bewerber von vornherein nicht in die engere Wahl kommt und daher nicht zu einem Gespräch eingeladen wird und somit keine Gelegenheit erhält, eine Stellungnahme abzugeben. Für den Arbeitnehmer stellt das Arbeitszeugnis mithin ein essenzielles Schriftstück dar. Es ist nicht nur eine beliebige Beurteilung, bei der es als freundlicher Akt anzusehen ist, dass sie ausgehändigt wird. Für den beruflichen Einstieg bei einem neuen Arbeitgeber ist das Arbeitszeugnis in Deutschland nahezu unverzichtbar. Dabei existieren natürlich Unterschiede. Bei kaufmännischen Angestellten hat das Arbeitszeugnis einen anderen Stellenwert als bei vielen handwerklichen Berufen, für die es praktischer angelegte Möglichkeiten gibt, um sich davon zu überzeugen, ob ein Bewerber geeignet ist. Unterschiede ergeben sich weiterhin anhand des Ausstellers. Bei einem Zeugnis eines Großunternehmens, das eine Personalabteilung mit spezialisierten sach-kundigen Mitarbeitern unterhält, ist eher davon auszugehen, dass es fachgerecht erstellt wurde. Bei Kleinstunternehmen mit keinem weiteren oder mit wenigen Angestellten ist das nicht garantiert, zumindest wenn das Unternehmen nicht in einem juristischen oder personalwirtschaftlichen Metier aktiv ist. Hier ist eine frei formulierte Beurteilung, in der die Formulierungen das Gemeinte wortwörtlich und unverklausuliert wiedergeben, nicht auszuschließen, was unbe-absichtigt zu Benachteiligungen führen kann. Das Arbeitszeugnis verschafft Arbeitgebern, die an einer Neueinstellung interessiert sind, prinzipiell wichtige Informationen und Einschätzungen zu der sich bewerbenden Person. Der Wahrheitsgehalt der dort getroffenen Aussagen wird allerdings hinterfragungswürdig gesehen. Die professionellen Standardformulierungen abseits der Aufgabenbeschreibungen sind nicht individuell, sondern anhand der eingespielten Gepflogenheiten und der Rechtsprechung starr formalisiert. Faktisch existiert dadurch eine eigene Subsprachkultur, die vielfach nur für eingeweihte geschulte Leser verständlich ist. Diese Formulierungspraxis wird durchaus kritisiert. Über Alternativen besteht jedoch keine Einigkeit. Die z. B. als floskelhaft empfundene Zufriedenheitsaussage zu ersetzen oder wegzulassen, ginge zu Lasten des Beurteilten. Dies würde als bewusste Auslassung i. S. v. beredtem Schweigen interpretiert werden. Für den abgebenden Arbeitgeber stellt das abschließende Endzeugnis mitunter eine lästig empfundene Nebenpflicht aus dem zu Ende gehenden oder beendeten Arbeitsverhältnis dar. Der Verdacht der übertrieben positiven Gefälligkeitsbezeugung ist daher nicht selten. Das Risiko einer erfolgreichen Schadensersatzklage des neuen Arbeitgebers erscheint dabei eher marginal. Personalwirtschaftler messen der Leistungs- und Führungsbewertung im qualifizierten Arbeitszeugnis deswegen zuweilen keinen ernsthaften Wert mehr bei und nutzen das Dokument vorrangig, um die Tätigkeitszeitraumangaben zu verifizieren und - ebenfalls bereits mit Abstrichen - um Erfahrungsbeschreibungen aus dem Lebenslauf und dem Anschreiben zu überprüfen. Zugleich ergibt sich aus der spezifischen Sprache ein Einfallstor für wohlwollend klingende Phrasen, die jedoch eine abwertende Aussage beinhalten.(...)
| Erscheinungsdatum | 10.02.2016 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Maße | 155 x 220 mm |
| Gewicht | 256 g |
| Einbandart | Paperback |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
| Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Personalwesen | |
| Schlagworte | Arbeitsrecht • Arbeitszeugnis • Arbeitszeugnis / Berufszeugnis / Dienstzeugnis • Darlegungs- und Beweislast • Datenschutz • Personalentwicklung |
| ISBN-10 | 3-95935-236-0 / 3959352360 |
| ISBN-13 | 978-3-95935-236-9 / 9783959352369 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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