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Technische Regelwerke
2.1 Übersicht über die Regelwerksstruktur
Im Verlauf der Zeit haben sich für Brücken und andere Ingenieurbauwerke in und an Verkehrswegen spezielle Regelwerke mit dem Ziel herausgebildet, ihre Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Gestaltungsqualität bestmöglich und für eine möglichst lange Nutzungszeit zu gewährleisten.
Die für die Straßenbauverwaltungen der Länder anzuwendenden Vorschriften und Regelungen wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) als oberste Bauaufsichtsbehörde gemäß nachfolgender Abb. 2.1 strukturiert. Sie sind i.d.R. auf der Home-Page der BASt abrufbar. Regelwerke, die durch die Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen (FGSV) bearbeitet werden, können nur kostenpflichtig auf deren Home-Page abgerufen werden.
Abb. 2.1 Struktur der Regelwerke.
Quelle: Strassen.NRW/Christoph Schmitz [1], nach BASt.
Die in der Vergangenheit existierenden zahlreichen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTVen; z.B. Kunstbauten (ZTV-K), Bituminöse Beläge (ZTV-Bel-B), Tunnel (ZTV-Tunnel) u.s.w.) wurden 2003 mit der erstmaligen Einführung der europäischen Normung (DIN-Fachberichte) innerhalb der in Abb. 2.1 dargestellten Struktur neu geordnet und zunächst nur als ZTV-ING eingeführt.
Die Regelwerke werden regelmäßig durch die Mitglieder entsprechender Ausschüsse überprüft, überarbeitet und fortgeschrieben, damit die Innovationen und Erfahrungsgewinne im Bauwesen und entsprechend dem ständig voranschreitenden Stand der Technik angewendet werden können.
Zur weiteren Unterstützung der Arbeiten steht ein differenziertes, technisches Regelwerk für Brücken zur Verfügung, welches auf dem grundlegenden allgemeinen technischen Regelwerk (Eurocodes) für die statische Berechnung und Konstruktion von Brücken aufbaut (s. Abschnitt 2.5).
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Auslegungsfragen zu den Regelwerken letztlich im Einzelfall mit der jeweils zuständigen Bauaufsicht und dem Bauherrn geklärt werden müssen. Grundsätzlich wird das Regelwerk des Bundesverkehrsministeriums für Bauwerke an Straßen während seiner Erarbeitung auch intensiv mit Vertretern der Bundesländer abgestimmt, so dass das vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Regelwerk auch für Brücken und Ingenieurbauten an Landes- bzw. Staatsstraßen und kommunalen Straßen weitgehend übernommen werden kann.
Für Brücken und Ingenieurbauwerke in und an Eisenbahnstrecken des Bundes oder in Bundeswasserstraßen existieren ähnliche Regelwerksstrukturen.
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau, Rundschreiben Straßenbau
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) und Rundschreiben Straßenbau (RS) dienen allgemein der formalen Bekanntgabe einzelner Regelungen, Regelwerke und Hinweise durch das BMDV. Sie enthalten i.d.R. keine fachlichen Informationen. Die Bekanntgabe der Fortschreibungen der Regelungen erfolgt durch ein neues ARS, wobei das alte aufgehoben wird bzw. werden sollte. RS verlieren 10 Jahre nach ihrer Bekanntmachung automatisch ihre Gültigkeit.
Die Einführung der ARS und RS auf der operativen Ebene der Bauämter erfolgt nach der Veröffentlichung im Verkehrsblatt auf der Grundlage eines Erlasses eines Landesverkehrsministeriums (oberste Straßenbaubehörde der Länder) durch die Mittelbehörden (Landesbetrieb o.ä.) mittels Verfügung.
Im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene wird i.d.R. angeregt, die mit ARS bzw. RS bekannt gemachten Regelungen auch auf der nachgeordneten Ebene für die Landes- bzw. Staats- und Kreisstraßen zu übernehmen. Dies bedeutet, dass für Landes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen die Regelwerke ebenso angewendet werden sollten.
Fachliche Informationen, die zusätzlich zu den Regelungen und Normen gelten sollen, werden durch entsprechende Hinweisblätter bekannt gemacht.
Eine Liste der gültigen ARS und RS wird einmal jährlich als ARS Nr. 1/Jahr im Verkehrsblatt veröffentlicht. Seit 2017 ist sie auch unter den folgenden Links auf der Home-Page des Bundesministeriums (aktuell: BMDV) zu finden: http://www.bmdv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/allgemeines-rundschreiben-strassenbau.html, oder:
BMDV/Themen/Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Informationen zum Verzeichnis der veröffentlichten, gültigen Rundschreiben Straßenbau. Die ARS sind allgemein nach den Sachgebieten gemäß Tab. 2.1 gegliedert.
Tab. 2.1 Struktur der Sachgebiete der „Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)“. Quelle: Liste der ARS Nr. 2019, Verkehrsblatt.
| 00 | Grundsätzliche Angelegenheiten |
| 01 | Netzgestaltung und Bedarfsplanung |
| 03 | Erd- und Grundbau, Entwässerung, Landschaftsbau |
| 05 | Brücken- und Ingenieurbau |
| 07 | Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung |
| 08 | Fernmeldewesen und Elektrotechnik |
| 15 | Kreuzungs- und Leitungsrecht |
| 16 | Bauvertragsrecht und Verdingungswesen |
| 17 | Haushaltsangelegenheiten |
| 18 | Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten |
| 20 | Datenverarbeitungsangelegenheiten |
| 21 | Vermessungsangelegenheiten |
Das Verzeichnis umfasst den kompletten Aufgabenbereich der Straßenbauverwaltung (planen, bauen und betreiben von Straßen).
Für den Straßenbrückenbau ist zusätzlich das Sachgebiet 05 „Brücken- und Ingenieurbau“ maßgebend, für das der sogenannte „graue Ordner“ existiert. Die relevanten ARS und RS des Sachgebietes 05 sind gemäß Tab. 2.2 gegliedert.
Für die Verwaltung gelten alle Sachgebiete, für Ingenieurbüros und bauausführende Firmen gelten je nach Auftrag zusätzlich die Sachgebiete 00, 03, 12, 16, 20 und 21.
Tab. 2.2 Struktur der Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS), Sachgebiet 05 „Brücken- und Ingenieurbau“. Quelle: Liste der ARS Nr. 2019, Verkehrsblatt.
| 05.7 | Überwachung, Prüfung |
| 05.8 | Erhaltung, Bautenschutz |
Das Verzeichnis gibt für jedes ARS folgendes an:
- Datum der Herausgabe,
- Nummer des ARS,
- betreffendes Sachgebiet in der Rangfolge der Zugehörigkeit,
- Aktenzeichen (Az.),
- Betreff, Titel des ARS,
- Ausgabejahr,
- Veröffentlichung im Verkehrsblatt mit Jahr und Seite.
Da die ARS und RS häufig zusätzliche fachliche Informationen zu den technischen Regelwerken enthalten, ist es unbedingt empfehlenswert, einen entsprechenden Ordner mit den aktuell gültigen ARS und RS vorzuhalten und gewissenhaft zu pflegen. Zudem sollten die betreffenden ARS und RS dem zugehörigen Regelwerk zugegeben werden.
Im Folgenden wird ein Beispiel für Angaben eines ARS aus dem Sachgebiet 05 dargestellt: