Der Bewohnerbeirat (eBook)
175 Seiten
tredition (Verlag)
978-3-347-68346-4 (ISBN)
Autor und Mitherausgeber von "aktiv altern in NRW". Abitur auf dem zweiten Bildungsweg, Studium mit Hilfe der Hans-Böckler-Stiftung, Wirtschafts- und Pflegesatzreferent, Leiter einer Stiftung. Mitautor von "Das Kolpinghaus", ISBN 3-921425.39-5; Mitautor von "Von der Altersversorgungs-Anstalt zum modernen Seniorenzentrum", ISBN 3-927312-51-7.
Autor und Mitherausgeber von "aktiv altern in NRW". Abitur auf dem zweiten Bildungsweg, Studium mit Hilfe der Hans-Böckler-Stiftung, Wirtschafts- und Pflegesatzreferent, Leiter einer Stiftung. Mitautor von "Das Kolpinghaus", ISBN 3-921425.39-5; Mitautor von "Von der Altersversorgungs-Anstalt zum modernen Seniorenzentrum", ISBN 3-927312-51-7.
Rechtliche Grundlage
2007 hat die Föderalismusreform zur Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenzen in Vertragsrecht und Ordnungsrecht geführt. Das Vertragsrecht ist Aufgabe des Bundes. Das Ordnungsrecht ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer.
Der Bundesgesetzgeber hat durch die Schaffung des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)10 2009 ein Gesetz geschaffen, das für das gesamte Bundesgebiet den vertragsrechtlichen Teil regelt, wenn neben der Überlassung von Wohnraum gleichzeitig die Pflege- oder Betreuungsleistungen geregelt werden. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich der Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat. Der Gesetzgeber hat mit Umgehungstatbeständen gerechnet und vorsorglich in § 1 Absatz 2 WBVG geregelt: Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2. der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3. der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.
Welcher Bürger kann bei seiner Suche nach einer seniorengerechten Wohnung mit entsprechender Betreuungsmöglichkeiten die juristischen Voraussetzungen ohne Hilfe prüfen? Eine Möglichkeit ist die Anfrage bei der Kommune und der zuständigen Ordnungsbehörde. Dazu unter WTG-Aufsicht.
Zur Klarheit und Übersichtlichkeit wird für das (Einzel-)Vertragsrecht auf die aktuellen Einzelheiten zum WBVG und den Länderausführungen auf der Homepage der BIVA e.V.11 verwiesen.
Die Bundesländer kümmern sich seither um den ordnungsrechtlichen Teil, der die Beratung und Überwachung der Heime regelt. Jedes Bundesland musste so ein eigenes Landesheimgesetz schaffen und eigene entsprechende Verordnungen erlassen. Durch die fehlenden stationären Heime und zur Entlastung haben sich Wohnformen, die nicht im SGB XI vorgesehen sind, etabliert. Diesem Umstand wird durch die Formulierung Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) statt Heimgesetz Rechnung getragen. Je nach Leistung wird unterschieden. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (§§ 18ff WTG NRW), Betreutes Wohnen (§§ff 24 WTG NRW) mit der weiteren Unterscheidung selbst- oder anbieterverantwortet und Service-Wohnen (§§ 31ff WTG NRW). Die Mitwirkungsrechte der Nutzer und Nutzerinnen sind je Einrichtungsart abgestuft.
Die meisten Länder haben mittlerweile entsprechende Gesetz erlassen. Zur aktuellen Übersicht der Länder-Heimgesetze und Verordnungen, wie vor BIVA e.V.
Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) aus 1994 mit unzähligen Änderungen wird durch den Bundestag beschlossen. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Ländern. Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI12 werden durch die Landespflegekommissionen vereinbart. Es werden die Prüf- und Verhandlungsgrundlagen festgelegt. Einheitliche Personalanhaltzahlen in der Pflege oder im übrigen Bereich für alle Bundesländer sind bisher nicht vorhanden. Übliche Werte in den länderspezifischen Rahmenverträgen und Empfehlungen der Pflegesatzkommissionen liegen 2020 zwischen rund 1.560 Stunden (für Hamburg sowie Niedersachsen) und 1.650 Stunden (für Brandenburg). Die ausgewiesenen Differenzen gehen dabei fast ausschließlich auf unterschiedliche tarifliche Wochenarbeitszeiten – entweder 38,5 oder 40 Stunden – zurück. Bisher zahlen weniger als ein Drittel der Pflegeeinrichtungen in Deutschland zahlen nach Tarif. Einrichtungen, die der Diakonie und Caritas angeschlossen sind, zahlen entsprechen dem öffentlichen Dienst. Ab dem 1. September sind alle Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) verpflichtet, ihren Beschäftigen Löhne auf der Basis mindestens eines im jeweiligen Bundesland angewandten Tarifvertrages zu zahlen – oder sich dabei an der durchschnittlichen Entlohnung für die jeweiligen Beschäftigtengruppen in ihrem Bundesland zu orientieren.
In den Landespflegekommissionen sind die Pflegekassen, die Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger durch die 5 Wohlfahrtsverbände und den Verband der Privaten Anbieter vertreten.
Nicht vertreten sind die Kunden, die Pflegebedürftigen. Die geforderte Pflegequalität bemisst sich nicht an der notwendigen Pflege, sie bemisst sich nach zu refinanzierenden Kosten und endet an Ländergrenzen.
Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden hier genau geregelt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 75 SGB XI. Vertragspartner sind die Landesverbände der Pflegekassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung e.V. (MDK) des Landes, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) auf der einen und Vereinigungen der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land auf der anderen Seite. Dies sind die Kommunen, die 5 Wohlfahrtsverbände und der Verband der Privaten Einrichtungsträger. Bis heute wundert sich scheinbar niemand über den fehlenden Verbraucherschutz und die notwendige nähere Bestimmung der Qualität. Zu Lasten des Bewohners wird über Qualität, ohne nachvollziehbare Kriterien, entschieden.
Wie die Heimgesetze, werden die Vereinbarungen auch hier auf Landesebene geschlossen. Jedes Bundesland erlässt einen eigenen Rahmenvertrag oder einzelne Rahmenverträge für stationäre, teilstationäre, ambulante und Kurzzeitpflege. Eine aktuelle Übersicht finden Sie beim Pflegeschutzbund BIVA e.V., unter www.biva.de
Die Länder regeln Fragen:
- der Genehmigung des Betriebs von Heimen oder anderen Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen,
- die personelle oder bauliche Ausstattung der Einrichtung
- die Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie bei Behinderung oder Nichtbeachtung von den Aufgaben und Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohner(bei)räten.
In NRW ist die Ausführung ab der Planung auf die Kommune übertragen worden, die vormalige fachliche Federführung und Koordinierung auf der Ebene der Mittelbehörde der Landschaftsverbände wurde mit dem SGB XI 1995 größtenteils aufgehoben. Die Kommunen sind fachlich oft nicht entsprechend ausgestattet, die Vorgaben zu erfüllen. Um eine pflegerische Infrastruktur sicherzustellen, sind Städte und Gemeinden auf der Grundlage des § 8a SGB XI zur Aufstellung eines Pflegeplanes i.V.m. § 7 nach dem Alten- und Pflegegesetz (vormals: Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen PfG NW) verpflichtet. Zur Umsetzung wird die Kommunale Konferenz Alter und Pflege nach § 8 APG NRW13 gebildet. Zu den Vertretern nach Absatz 3 des Paragrafen 8 gehören auch die Personengruppen nach Ziffer:
5. der entsprechenden Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung in den Pflegeeinrichtungen (Beiräte, Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen), und in Ziffer
8. der kommunalen Seniorenvertretung,
10. der örtlichen Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch kranken Menschen, Angehörigen und Altenwohngemeinschaften.
Ob alle im Gesetz genannten Vertreter formal eingeladen werden, darf bezweifelt werden. Mit der Unwissenheit der Beiräte und Interessenvertretungen wird gerechnet. Auf Nachfrage wird argumentiert, es muss ein handlungsfähiges Gremium ermöglicht werden. Demokratie sieht anders aus. Die gesetzliche Forderung nach einer tragfähigen zukünftigen Altenhilfeplanung wird oft mit fehlenden Daten oder Ressourcen der Personalausstattung, wenn überhaupt, begründet. Räte geben überwiegend der Verwaltung zeitlich unbestimmte Aufträge. Eine begrenzte Auswertung im Jahre 2019 ergab ein starkes Gefälle von Altenhilfeeinrichtungen. In einer Stadt konnten 28 Prozent der anerkannt stark Pflegebedürftigen einen Einrichtungsplatz erhalten in der Nachbarschaft nur 18 Prozent. Werden schon in der Kommune die demokratischen Rechte „vergessen“, wird es umso dringender und wichtiger, die...
| Erscheint lt. Verlag | 11.6.2020 |
|---|---|
| Verlagsort | Ahrensburg |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung ► Politische Theorie |
| Technik | |
| Schlagworte | Angehörige • Anhörung • Bewohnerbeirat • einheitliches Einrichtungsentgelt • Heimaufsicht • Interessenvertretung • Kommunale Konferenz Alter und Pflege • MDK • Mitbestimmung • Mitwirkung • Pflegeeinrichtung • Pflegekasse • Qualität • Schutzorgan • Seniorenbeirat • WTG-Aufsicht |
| ISBN-10 | 3-347-68346-3 / 3347683463 |
| ISBN-13 | 978-3-347-68346-4 / 9783347683464 |
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