Hessisches Wappenbuch Familienwappen und Hausmarken (eBook)
276 Seiten
tredition (Verlag)
978-3-347-16199-3 (ISBN)
* 22. November 1957 in Darmstadt, deutscher Historiker und Heraldiker in Karin Gornji, Dalmatien und Darmstadt. Mitglied der heraldischen Gesellschaft "Der Wappen-Löwe" München e.V. sowie der "Rhein-Main-Wappenrolle" (RMWR) des Mittelalterverein "Ritter von Darmstadt" und der Hessischen Familienkundlichen Vereinigung e.V., Darmstadt. Krieger hat zahlreiche Wappen, Siegel und Flaggen für Städte, Gemeinden und Familien entworfen und heraldische Gutachten erstellt sowie über 60 Familienchroniken. Unter seinen Entwürfen befindet sich das Wappen von Bundesaußenminister a. D. Joschka Fischer und der Beststellerautorin Gaby Hauptmann sowie Kommunale Wappenentwürfe für Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern.
* 22. November 1957 in Darmstadt, deutscher Historiker und Heraldiker in Karin Gornji, Dalmatien und Darmstadt. Mitglied der heraldischen Gesellschaft "Der Wappen-Löwe" München e.V. sowie der "Rhein-Main-Wappenrolle" (RMWR) des Mittelalterverein "Ritter von Darmstadt" und der Hessischen Familienkundlichen Vereinigung e.V., Darmstadt. Krieger hat zahlreiche Wappen, Siegel und Flaggen für Städte, Gemeinden und Familien entworfen und heraldische Gutachten erstellt sowie über 60 Familienchroniken. Unter seinen Entwürfen befindet sich das Wappen von Bundesaußenminister a. D. Joschka Fischer und der Beststellerautorin Gaby Hauptmann sowie Kommunale Wappenentwürfe für Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern.
Vorwort vom 30. Januar 1969 des Pfarrers Hermann Knodt
„Das Hessische Wappenbuch unternimmt es, durch eine umfassende heraldische Behandlung von über 1000 Orten des Landes - und einer Anzahl von rund 12 000 Familien aller Stände und jedes Alters - einen Überblick zu geben, wie es in solcher Vereinigung und Aufarbeitung keine Vorgänger besitzt.“ (Hessische Staatskanzlei, Staatssekretär Bach).
„Eine neuartige und soziale Leistung erbringt dieses Wappenbuch dadurch, daß zwischen den Wappen des Adels, der Bürger und Bauern kein Unterschied mehr gemacht wird; keine ständischen Ansichten trennen diese Zeichen, vielmehr ergibt sich aus der neuen uns sachlichen Ordnung, daß alle Stände und Berufe miteinander zusammenhängen, und ein genaueres Studium der Wappen und Marken wird ergeben, daß der größte Teil des heutigen Hessenvolkes auch blutsmäßig den gleichen Ahnen des Mittelalters entspringt. Die mit den Wappendarstellungen gebotenen geschichtlichen und volkskundlichen Hinweise für die einzelnen Orte und Familien geben zugleich Aufschluß über ganz neue Rechts- und kulturgeschichtliche Zusammenhänge: Damit wird dieses Hessische Wappenbuch ein unvergleichlich wertvolles Lehr- und Anschauungsbuch für die Heimatkunde“ (Oberbürgermeister Dr. Walter Kolb , Vorsitzender des Hessischen Städteverbandes).
Diese Ausführungen von maßgeblicher staatlicher und kommunaler Seite seien im folgenden noch die Leitgedanken dieses Werkes und die hieraus sich ergebenden z. T. neuen Erkenntnisse angefügt. Zum allgemeinen Verständnis und zur Einordnung dieses Wappenwerkes in den Rahmen unserer gesamtdeutschen Geistes-, Kultur-, Rechts- und Kunstgeschichte ist folgendes zu sagen: Es ist das uralte Recht jedes freien Menschen als Persönlichkeit Namen zu führen und diesen Namen mit einem Zeichen zur klaren Unterscheidung von anderen zu kennzeichnen. In dem Augenblick, wo ein Mensch namenlos und nur noch zur Nummer gemacht wird, hört er auf, eine freie Persönlichkeit zu sein. Der Anfang aller Schriftzeichen war die Bilderschrift. Die Wahl solcher sichtbaren Personenzeichen ist uralt und war natürlich dem Einzelnen überlassen. Sobald sie aber da war und von der Gemeinschaft der Mitlebenden anerkannt wurde, gewann sie in der Öffentlichkeit einen ausgesprochenen Rechtscharakter und durfte von keinem anderen geführt werden. Damit wurde das Recht, einen Namen und ein Zeichen zu führen, zugleich zur Pflicht und damit zur Beurkundung rechtsverbindlicher Handlungen bei Kauf, Verkauf, Ladungen, Auslosungen usw., schließlich im Erbgang zum Familienzeichen.
Von hier aus gesehen ist das, was wir heute Heraldik nennen, nur eine, weil farbig besonders in die Augen fallende 700 Jahre alte, aus dem Kriegshandwerk erwachsende Weiterbildung der uralten Personen- und Familienzeichen unseres und anderer Völker, die bis in die Prähistorie zurückreicht und mit dem Rechtsleben von jeher eng verbunden war. Hiermit beantwortet sich die oft naiv gestellte Frage, ob man überhaupt zur Neuannahme oder Führung eines solchen Zeichens berechtigt sei, ganz von selbst, wenn auch heute anstelle der bildlichen Zeichen unserer Vorfahren die bildlose Unterschrift getreten ist, die leider nicht mehr das sagt, was einst das alte Hauszeichen sagte: „Wir als die von einem Stamme stehen auch für einen Mann.“ Somit ruht die spätere Heraldik kultur- und rechtsgeschichtlich gesehen ohne Zweifel auf den Schultern der mindestens noch 700 Jahre älteren germanischen Personen- und Familienzeichen, den sogenannten Hausmarken. Nur von hier aus wird es verständlich, 1. daß bei Aufkommen der Waffenheraldik (Wappen = Waffen) die alten Hausmarken oft in den Schild gesetzt, dadurch zu Wappen werden und 2. daß beim Aufhören der Kriegsheraldik und Turnierheraldik durch die Erfindung des Schießpulvers diese mit den mittelalterlichen Wappen eng verbundene Zeichensprache nicht mit den Ritterrüstungen verschwand, sondern nunmehr als Beurkundungs-Heraldik nicht nur weiterblühte, sondern sich allgemein ausbreitete. Von da aus gesehen ist die Übernahme der sogen. Heraldik durch die freien Bürger in den Städten sowie alle Urkundspersonen wie Schultheißen, Schöffen usw. auf dem Lande keine „Nachäfferei“ ritterlicher Sitten, sondern eine durchaus logische rechtliche Weiterentwicklung. Somit wird in Zukunft die Heraldik als Wissenschaft und Kunst einer historischen und zweckgebundenen Farben- und Formensprache die Hausmarke unbedingt mit in ihr Forschungsgebiet einbeziehen müssen, wie das in neueren Wappenwerken bereits geschieht, wo die Marken und Wappen nicht mehr nach Ständen getrennt, sonder sachlich, figürlich und alphabetisch geordnet erscheinen. Zugleich seien alle, die von dieser Wissenschaft und Kunst durch langjähriges Studium nichts verstehen, im Interesse einer geordneten Weiterpflege davor gewarnt, von Sachkenntnis nicht getrübt, Wappen zu entwerfen. Auch gute Graphiker sind noch keine Heraldiker.
Wir beginnen also mit der Hausmarke als dem ältesten Bestandteil der späteren Heraldik, heute noch in vielen Wappen und Wappenteilen vorhanden. Das erste Werk über die Hausmarke schrieb der Begründer der germanischen Altertumskunde Ole Worm (1588-1654) in seinen „Sechs Bänden dänischer Denkmäler“. Er bezeichnet sie als „Runae familiares“ und sieht in ihnen durch Zusammenschiebung von Runen entstandene altgermanische Monogramme, sogenannte Binderunen, ähnlich wie die ersten deutschen Kaiser ihre Urkunden mit einem aus lateinischen Buchstaben ihres Namens zusammengefügten Monogramm unterschrieben. Auch die beiden nordischen Gelehrten, der Schwede Liljegren und der Isländer Magnussen, vertraten dieselbe Ansicht. Da in den nordischen Ländern die Runen noch bis ins Mittelalter und darüber hinaus im Gebrauch waren, ist an dieser Feststellung nicht zu zweifeln. Und was dort nachweisbare Tatsache ist, dürfte auch für Deutschland und unsere Gegend einmal Gültigkeit gehabt haben. So ist z. B. der Gebrauch der Runen in der Wetterau noch in fränkischer Zeit nachgewiesen u. a. durch den Fund einer scheibenförmigen Fibel mit der Runenschrift „Thurudhild“ auf einem fränkischen Friedhof bei Friedberg (vgl. Adamy, Kunstdenkmäler des Kr. Friedberg, S. 74).
Aus derselben Zeit stammen die ältesten deutschen Stammesgesetze. Dort erscheint die Hausmarke urkundlich als Unterschrift. Nach dem Gesetz der Burgunder (um 500) hatten bei einer
Beurkundung die Zeugen eigenhändig ihr Zeichen (Signum) unter des Dokument zu setzen, in der Lex Salica der salischen Franken (um 500) kommt das Wort „Signum“ als Personenmarke ebenso oft vor wie im Gesetz der ripuarischen Franken um 550. Im alemannischen Recht zu Beginn des 7. Jahrhunderts hatte der Richter sein Signum oder Sigillum dem zu Ladenden zu übersenden. Auch das Recht der Westgoten kennt die Hausmarke als Signum. Im altfriesischen Recht des 8. Jahrhunderts hatte beim Losen jeder Beteiligte sein Signum selbst einzukerben (vgl. K. K. Ruppel, Die Hausmarke, Berlin 1939, S. 95). Nimmt man zwei Angaben des bekannten Literaturprofessors August Vilmar in Marburg in seinem „Idiotikon von Kurhessen“ (Marburg 1868) hinzu, so sieht man, daß dieser uralte Rechtsbrauch noch bis in unsere Zeit weiterlebte. Dort ist (S. 87) zu lesen, daß in Hessen der Schultheiß einen besonderen Stab, den Einwarts-Stab hatte, „daran man diejenigen so (beim Gericht) nicht zur Stelle, pflegte zu schneiden“. Derselbe berichtete (S. 189), daß der Dorfhirte auf einem Kerbstock die Tiere seiner Herde einkerbte und dadurch den Eigentümer sofort kannte (weil wohl das Tier dasselbe Zeichen
ins Ohr geschnitten trug).
Es war der Professor der Rechte an der Universität Kiel A. C. I. Michelsen, der die Hausmarke zuerst in die deutsche Rechtswissenschaft einführte und 1853 hierüber ein kleines Buch schrieb, in dem er nachwies, daß bei den germanischen Grundstücksübertragungen mittels der festuca notata die Hausmarke (nota) in den übergebenen Stab (festuca) eingeschnitten wurde. Es schließt: „Die Lehre von den Hausmarken wird in Zukunft ein wesentliches Kapitel der germanischen Altertumskunde bieten“. Der nächste, der sich um die Markenforschung große Verdienste erwarb, ist K. G. Homeyer, Professor der germanischen Rechtsgeschichte an der Universität Berlin. Er rief 1853 durch ein Flugblatt öffentlich zur Sammlung von Hausmarken auf mit dem großen Erfolg, daß ihm von Skandinavien bis in die Schweiz, von Italien über Frankreich bis zum Baltikum viele Tausende zugingen, die er in seinem Werk „Die Haus- und Hofmarke“ 1878 nur zum Teil veröffentlichte.
So fand sich z. B. eine ganze aus Marken gebildete Stammtafel einer Familie Gau durch fünf Generationen, bei der die Marke des Stammvaters von den jedesmal ältesten Söhnen unverändert weitergeführt wird, während die der nachgeborenen Söhne durch bestimmte Beizeichen verändert werden. Bei Homeyer finden sich aus dem Lande Hessen fast keine. Gab es hier keine? Das Gegenteil ist der Fall. Ein Blick in die Archive...
| Erscheint lt. Verlag | 17.11.2020 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Hessisches Wappenbuch | Hessisches Wappenbuch |
| Illustrationen | Dieter Krieger *22.11.1957, Jürgen W. Diener +, Heinz Waldemar Alfred Ritt +, Lothar Leopold Viktor Högel + |
| Verlagsort | Ahrensburg |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Literatur |
| Sonstiges ► Geschenkbücher | |
| Technik | |
| Schlagworte | Familiengeschichte • Familienwappen • Genealogie • Geschichte • Haus Hessen • Hausmarken • Heraldik • Hessen • Historie • Schildwappen • Stadt Darmstadt • Wappen • Wappenbrief • Wappenbuch |
| ISBN-10 | 3-347-16199-8 / 3347161998 |
| ISBN-13 | 978-3-347-16199-3 / 9783347161993 |
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