Weil es Recht ist (eBook)
256 Seiten
Rotpunktverlag
978-3-03973-048-3 (ISBN)
Marcel Hänggi, 1969 in Zürich geboren, arbeitet seit über zwanzig Jahren als Journalist und Buchautor mit den Schwerpunkten Wissenschaft, Umwelt und Technik. Er lancierte die Idee für die Volksinitiative »Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)« und war bis Anfang 2024 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Initiative respektive für den Gegenvorschlag, das Klimaschutzgesetz, tätig. Marcel Hänggi wurde unter anderem mit dem Zürcher Journalistenpreis und dem Conrad-Matschoß-Preis für Technikgeschichte ausgezeichnet. Im Rotpunktverlag sind von ihm Null Öl. Null Gas. Null Kohle (2018), Ausgepowert (2011) und Wir Schwätzer im Treibhaus (2008) erschienen.
Marcel Hänggi, 1969 in Zürich geboren, arbeitet seit über zwanzig Jahren als Journalist und Buchautor mit den Schwerpunkten Wissenschaft, Umwelt und Technik. Er lancierte die Idee für die Volksinitiative »Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)« und war bis Anfang 2024 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Initiative respektive für den Gegenvorschlag, das Klimaschutzgesetz, tätig. Marcel Hänggi wurde unter anderem mit dem Zürcher Journalistenpreis und dem Conrad-Matschoß-Preis für Technikgeschichte ausgezeichnet. Im Rotpunktverlag sind von ihm Null Öl. Null Gas. Null Kohle (2018), Ausgepowert (2011) und Wir Schwätzer im Treibhaus (2008) erschienen.
2 Nachhaltigkeit
In Werbe- und Alltagssprache ist »Nachhaltigkeit« durch inflationären Gebrauch zur Floskel verkommen. Der Begriff hat aber eine klare und weit reichende Bedeutung.
Staatszweck und »Super-Prinzip«
Laut der Präambel geben sich »das Schweizervolk und die Kantone« die Bundesverfassung unter anderem »in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung«, »im Bestreben, [...] Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken«, »im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme [...] zu leben«, »im Bewusstsein [...] der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen« und »gewiss, [...] dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen«.
Zweck der Eidgenossenschaft sind neben anderem die »gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung« und die »langfristige Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen« (Art. 2 Abs. 2 und 4 BV). Artikel 73 der Bundesverfassung »Nachhaltigkeit« postuliert: »Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.«
Der Nachhaltigkeitsartikel eröffnet Abschnitt »Umwelt und Raumplanung« der Bundesverfassung (Art. 73–80), der die umweltrechtlichen Bestimmungen im engeren Sinne umfasst. (Vgl. Kap. 4) Nachhaltigkeitsbestimmungen finden sich darüber hinaus in den Artikeln 54, »Auswärtige Angelegenheiten«, 89, »Energiepolitik«, 104, »Landwirtschaft«, 104a, »Ernährungssicherheit«, und 120, »Gentechnologie im Ausserhumanbereich«. Manche Autor:innen zählen auch den Schuldenbremseartikel 126, »Haushaltführung«, zu den Nachhaltigkeitsbestimmungen. (Vgl. Kap. 9 »Schuldenbremse«)
All das verleiht der Nachhaltigkeit eine übergeordnete Bedeutung über die gesamte Verfassung. Sie ist, mit einem Wort der Lausanner Rechtsprofessorin Anne-Christine Favre, ein »Super-Prinzip«30.
Allerdings kontrastiert dieser hohe Stellenwert »auffällig mit seiner geringen Durchschlagskraft in der politischen Praxis«, schreibt der Staatsrechtler Alain Griffel. »Oftmals zum Schlagwort degradiert, wird ›Nachhaltigkeit‹ meist dann ins Argumentarium aufgenommen, wenn dies gerade dienlich scheint. Eine konsistente, am Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit oder am Konzept der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtete Strategie des Gesetzgebers [...] ist – ungeachtet der umfangreichen bundesrätlichen Strategiepapiere – nicht auszumachen.«31
Was aber bedeutet Nachhaltigkeit?
Brundtland-Definition und ihre Fehlinterpretationen
Im rechtlichen Sprachgebrauch hat sich, in der Schweiz wie international, die Definition etabliert, die die Kommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen 1987 vorstellte. Die Brundtland-Kommission, wie sie nach ihrer Vorsitzenden, der norwegischen Politikerin Gro Harlem Brundtland, meist genannt wird, definierte Nachhaltigkeit als Generationengerechtigkeit: »Nachhaltig ist eine Entwicklung, die die Bedürfnisse der heutigen Generation befriedigt, ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.« So wird die Definition meist zitiert; die Kantone Schaffhausen und Basel-Stadt haben den Satz sinngemäß in ihre Kantonsverfassungen übernommen.
Aber das ist nur die halbe Definition. Fast nie, auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht, wird die zweite Hälfte der Definition zitiert: »Sie [die Nachhaltigkeit] enthält zwei Schlüsselkonzepte: das Konzept der ›Bedürfnisse‹, insbesondere der grundlegenden Bedürfnisse der Armen der Welt, denen oberste Priorität eingeräumt werden sollte, und die Vorstellung von Grenzen, die der Stand der Technik und der sozialen Organisation der Fähigkeit der Umwelt auferlegt, gegenwärtige und künftige Bedürfnisse zu erfüllen.«32 Die »Bedürfnisse«, um die es hier geht, sind also nicht einfach alles, was man auch noch gern hätte, sondern es geht um die Grundbedürfnisse. Und Nachhaltigkeit setzt Grenzen.
Darüber hinaus popularisierte der Brundtland-Bericht den Ausdruck der »nachhaltigen Entwicklung«, der in der französisch- und italienischsprachigen Verfassung auch den Titel von Artikel 73 abgibt33. Und er spricht von drei »Problembereichen« der Nachhaltigkeit, dem ökologischen, dem ökonomischen und dem sozialen.34 Beide Formulierungen haben zu weit verbreiteten Fehllektüren geführt:
Zum Einen wird »nachhaltige Entwicklung« oft umstandslos als »nachhaltiges Wirtschaftswachstum« verstanden. Viele nahmen den Brundtland-Bericht bei seinem Erscheinen, fünfzehn Jahre nach dem Club-of-Rome-Bericht Die Grenzen des Wachstums, erleichtert als die Botschaft auf, die Wirtschaft könne nachhaltig wachsen. Tatsächlich widerspricht der Brundtland-Bericht einer solchen Aussage zwar nicht grundsätzlich; er setzt »Entwicklung« aber keineswegs mit »Wirtschaftswachstum« gleich: »Nachhaltige Entwicklung erfordert eindeutig Wirtschaftswachstum an Orten, an denen diese [menschlichen Grund-]Bedürfnisse nicht befriedigt werden. Andernorts kann sie mit Wirtschaftswachstum vereinbar sein, vorausgesetzt, der Inhalt des Wachstums spiegelt die allgemeinen Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Nichtausbeutung anderer wider. Aber Wachstum allein ist nicht genug.«35
Zum Zweiten ist häufig ist von drei »Säulen« der Nachhaltigkeit, Ökologie, Ökonomie und Gesellschaft, die Rede, auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur36; das »Drei-Säulen-Modell der Nachhaltigkeit« verfügt sogar über einen Wikipedia-Eintrag. Die Metapher der »Säule« kommt allerdings im Brundtland-Bericht nicht vor. Sie suggeriert, die drei Bereiche stünden gleichberechtigt und unverbunden nebeneinander – und genau so wird die Rede von den drei Säulen oft verwendet. Ökologische Forderungen werden dann mit dem Hinweis abgewendet, »ökonomische Nachhaltigkeit« sei genauso wichtig, wobei unter dieser häufig und nochmals verkürzt Profitabilität verstanden wird.
Eine solche Sichtweise ist unsinnig. Während natürliche Ressourcen essenzielle Grundlage der Wirtschaft sind, ist das umgekehrt nicht der Fall.5 Oder anders gesagt: Das Ziel der Nachhaltigkeit wird immer wieder mit ökonomischen Partikularinteressen und mit kurzfristigen gesamtwirtschaftlichen Erwägungen in Konflikt geraten. Mit ökonomischer Nachhaltigkeit, die immer langfristig und gesamtwirtschaftlich zu denken ist, kann die ökologische Nachhaltigkeit hingegen nicht kollidieren, denn diese ist eine Voraussetzung für jene und es kann keine ökonomische Nachhaltigkeit geben, wenn die ökologische Nachhaltigkeit nicht erfüllt ist. Ökonomische Nachhaltigkeit ist wichtig, aber nachgeordnet und darf nicht gegen die anderen Bereiche ausgespielt werden. Und sie darf nicht auf Profitabilität oder Wirtschaftswachstum reduziert werden. Wirtschaftlich so handeln, dass die ökonomischen Chancen künftiger Generationen intakt bleiben, ist oft gerade nicht das, was (kurzfristig) profitabel ist und auf dem Markt Erfolg hat. Wirtschaftliche Nachhaltigkeit muss heißen, die Krisenfestigkeit (Resilienz) der Wirtschaft zu stärken. (Vgl. Kap. 13)
Dass es essenziell ist, Ökologie, Ökonomie und Gesellschaft zusammenzudenken, hat einen ganz anderen Grund, als es die Säulen-Metapher suggeriert. Es geht nicht darum, dreierlei Interessen gegeneinander abzuwägen, sondern darum, dass die Art und Weise, wie wir wirtschaften und zusammenleben, für die ökologischen Krisen entscheidend ist. Die drei Bereiche der Nachhaltigkeit stehen eben gerade nicht wie Säulen nebeneinander, sondern sind untrennbar und asymmetrisch miteinander verflochten.
Zum Dritten ist mit dem »Drei-Säulen-Konzept« das Konzept der »schwachen Nachhaltigkeit« eng verbunden. Es sieht Umweltressourcen als eine Kapitalform unter anderen, und als nachhaltig gilt ein Handeln, das das Gesamtkapital erhöht. Natürliche Ressourcen dürfen zerstört werden, wenn dadurch mindestens gleich viel ökonomisches Kapital neu entsteht. Dieses Konzept setzt voraus, dass alles miteinander verrechnet werden kann. Der Ökonom Herman E. Daly hat einmal gespottet, »schwache Nachhaltigkeit« sei wie der Glaube, man könne dasselbe Holzhaus auch mit halb so viel Holz bauen, wenn man nur doppelt so viele Sägen und Zimmerleute einsetze.37
Das kann man natürlich nicht, und deshalb brauchen verschiedene ökologische Einheiten je eigene Nachhaltigkeitsziele. Ein solches Nachhaltigkeitskonzept nennt man »starke Nachhaltigkeit«.6
Die Nachhaltigkeitsdefinition der Bundesverfassung
Der Artikel 73 der Bundesverfassung definiert Nachhaltigkeit als ein »auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits«. Diese Formulierung ist aus dem ersten, gescheiterten Entwurf für ein Umweltschutzgesetz von 1973 übernommen und mithin älter als der Brundtland-Bericht. Als sie entstand, war sie »[ihrer] Zeit weit voraus«.7 38
Auf den ersten Blick bietet diese Definition gewissermaßen eine Zweisäulennachhaltigkeit mit einer ökologischen, der Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit, und einer ökonomischen Säule,...
| Erscheint lt. Verlag | 22.10.2024 |
|---|---|
| Verlagsort | Zürich |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Geschichte / Politik ► Politik / Gesellschaft |
| Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung | |
| Schlagworte | Adaption • Artenvielfalt • Auslegeordnung • Biodiversität • Bundesverfassung • Demokratie • Initiative • Internationale Verantwortung • Klimakrise • Klimaschutz • Klimastabilität • Klimawandel • Lebensgrundlagen • menschgemacht • Mitigation • Nachhaltigkeit • Natürliche Ressourcen • Naturschutz • ökologische Verfassung • Rechtliche Grundlagen • Rechtsgrundlage • Resilienz • Revision der Bundesverfassung • Schweizerische Bundesverfassung • Solidarität • Soziale Gerechtigkeit • Sozialverträglichkeit • Stiftung für direkte Demokratie • Totalrevision • umweltadäquate Verfassung • Umweltgerechtigkeit • Umweltkrisen • Umweltschäden • Umweltschutz • Umweltzerstörung • Verfassungsrevision • Verursacherprinzip • Volksinitiative • Vorsorgeprinzip • Zusammenleben |
| ISBN-10 | 3-03973-048-7 / 3039730487 |
| ISBN-13 | 978-3-03973-048-3 / 9783039730483 |
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