Grundrechte und Grundunrecht (eBook)
196 Seiten
tredition (Verlag)
978-3-384-00135-1 (ISBN)
Dr. Werner Mäder, Leitender Senatsrat a.D., geboren 1943 in Halle an der Saale, war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Münster und Berlin (1962-1968) und nach dem Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin (1968-1971) in leitenden Stellungen im Rechts- und Personalwesen der Verwaltung (1972-2000) und als Rechtsanwalt und Justitiar für die Berliner Charité (2001-2018) tätig. Promotion an der FU Berlin 1992. Publikationen zum Staats-, Verfassungs-, Sozial- und Europarecht sowie zur Rechtsphilosophie.
Dr. Werner Mäder, Leitender Senatsrat a.D., geboren 1943 in Halle an der Saale, war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Münster und Berlin (1962-1968) und nach dem Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin (1968-1971) in leitenden Stellungen im Rechts- und Personalwesen der Verwaltung (1972-2000) und als Rechtsanwalt und Justitiar für die Berliner Charité (2001-2018) tätig. Promotion an der FU Berlin 1992. Publikationen zum Staats-, Verfassungs-, Sozial- und Europarecht sowie zur Rechtsphilosophie.
ZWEITES BUCH
Deutschland
Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.7.197343 ist das Deutsche Reich nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Das Urteil gilt zweifellos auch für die Bundesrepublik Deutschland nach der Vereinigung Mittel- und Westdeutschlands, weil der „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ nicht das Deutsche Reich umfasst.44
Bundesrepublik Deutschland – Grundlagen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 20 Abs. 1 GG.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 20 Abs. 2 GG.
Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Art. 20 Abs. 4 GG. Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Zur Geltungsdauer des Grundgesetzes bestimmt Artikel 146 des Grundgesetzes:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Volksbegriff des Grundgesetzes
Als Träger der Staatsgewalt, als Souverän, 45 also als denjenigen, von dem „alle Staatsgewalt [aus]geht“, bestimmt das Grundgesetz das „Volk“ (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG).
Wie sich aus der Präambel („…das Deutsche Volk [hat sich)… dieses Grundgesetz gegeben“; „Grundgesetz [gilt] …für das gesamte Deutsche Volk“) und zahlreichen Grundrechts- und sonstigen Artikeln des Grundgesetzes, in denen von „allen Deutschen“ bzw. dem „Deutschen Volk“ als Träger von Rechten nach dem Grundgesetz gesprochen wird (Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4, 33 Abs. 1 und 2, 56, 64 Abs. 2, 146 GG), ergibt, ist mit „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ausschließlich das deutsche Volk „als Träger der verfassungsgebenden Gewalt“ gemeint.46
Souverän des Grundgesetzes ist nur das deutsche Volk, das sich in einem Akt der Selbstbestimmung (Art. 146 GG, Art.1 Ziff. 2 UN-Charta) diese Verfassung gegeben hat. Dabei knüpft insbesondere die Präambel an das „Deutsche Volk“ als politische Schicksals- und Handlungsgemeinschaft an und qualifiziert die Bundesrepublik so als den letztverbindlich handelnden souveränen bzw. souveränitätsbefähigten Deutschen Nationalstaat.47 Dessen Zweck ist es, den Deutschen Sicherheit nach außen und nach innen zu gewährleisten, Wohlfahrt, soziale Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit zu verschaffen.
Das Grundgesetz verfasst das „Deutsche Volk“ zu einem Staat, nicht irgendeine Bevölkerung.48
Ausschließlich dem deutschen Volk sind daher bestimmte Funktionen und Rechte in der Verfassung vorbehalten, die die nationalstaatliche Grundkonzeption des Grundgesetzes konkretisieren. Die Freiheitsrechte, insb. Versammlungs-, Vereinigungsund Berufsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 8, 9, 12 und 11 GG) konstituieren nicht nur Freiheiten des Individuums, sondern sind „politische“ und dem ‚nationbuilding‘ verpflichtete Freiheitsrechte des deutschen Volkes. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die verbrieften demokratischen Elementarrechte, das Wahlrecht (Art. 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 GG), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), ferner das Recht, sich eine neue Verfassung zu geben (Art. 146 GG). Auch und gerade diese Rechte können nach dem Grundgesetz nur von demjenigen wahrgenommen werden, der pouvoir constituant ist: dem deutschen Volk.49
Die Stellung der Deutschen als Träger der Staatsgewalt in Deutschland unterliegt der ‚Ewigkeitsgarantie‘ nach Art. 79 Abs. 3 GG, kann also selbst bei Vorliegen von verfassungsändernden Mehrheiten nicht geändert werden.50
Art. 33 Abs. 1 und 2 gewährleistet jedem Deutschen in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Eid nach Art. 56, 64 Abs. 2 GG verpflichtet den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Bundesminister, dem „Wohle des deutschen Volkes“ zu dienen.
„Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist “ nach Art. 116 Abs. 1 GG „vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“. Deutscher ist nach dieser Vorschrift aber auch, „wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“ (Statusdeutsche). Das Grundgesetz kennt somit auch eine „deutsche Volkszugehörigkeit“ oder eben, wie das auch dem Begriff des deutschen Volkes entspricht, das spezifisch materiell Deutsche. Dem muss das Staatsangehörigkeitsrecht folgen. Das Deutsche des deutschen Volkes steht durch Verankerung dieses Begriffes in Art. 1 und Art. 20 GG wegen Art. 79 Abs. 3 GG nicht zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers.51
„Das Staatsangehörigkeitsrecht darf nicht beliebig zugesprochen werden, sodass das Deutsche des deutschen Volkes verloren geht“ (i.d.S. BVerfGE 83, 37ff., Rn. 54ff.).52 Naturalisation ist ihrem Prinzip nach eine Ausnahme aus familiären Gründen oder auch aus wirtschaftlichen Interessen des Staates.
Das Deutsche ist im Wesentlichen durch die Herkunft (natio), die Sprache und eine christlich und jüdisch fundierte, aufklärerische kulturelle Identität bestimmt. Deutschland ist als Kulturnation vor allem aus der deutschen Spracheinheit der Menschen in der Mitte Europas entstanden.53 Deutschland ist ein „Nationalstaat“ (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.12.2016 – 2 BvR 349/16), also der Staat einer Nation.
Ethnischer Volksbegriff – Zentrales Prinzip der deutschen Nation
Das Grundgesetz legt den ethnischen Volksbegriff zugrunde. Ethnos ist ein uraltes griechisches Wort für SCHAR, GRUPPE, VOLK.
Etymologisch ist ethnisch ein fachsprachliches Adjektiv, das soviel bedeutet wie „die Kultur einer Volksgruppe betreffend“.54 Da das Grundgesetz, die Verfassung der Deutschen, durchweg das „Deutsche Volk“ als Träger der Herrschaft verfasst, liegt logischerweise dem der ethnische Volksbegriff zugrunde. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den ethnischen Volksbegriff als eines der zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus darstellt55, kann dies nur als willkürlich und geschichtsfälschend beurteilt werden.56
Der ethnische Volksbegriff, der das Abstammungsprinzip mit beinhaltet (ius sanguinis), entstammt dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Dieses wurde 1913 in dem Nicht-NS-Staat Kaiserreich erlassen und galt danach:
5 Jahre lang im Nicht-NS-Staat Kaiserreich (1913-1918),
14 Jahre lang in dem Nicht-NS-Staat Weimarer Republik (19191933),
12 Jahre lang im Dritten Reich (1933-1945),
50 Jahre lang(!) in dem nicht nur Nicht-NS-Staat, sondern „Gegen-NS-Staat“57 (1949 bis zum 31.12.1999).
Schon von der Entstehungsgeschichte des RuStAG her, vor allem aber im Lichte der über 64 Jahre geltenden Gesetzeslage in den beiden deutschen Republiken vor und nach dem Dritten Reich ist es mehr als abwegig, den ethnischen Volksbegriff dem ideologischen Rüstzeug des Nationalsozialismus zuzuordnen.58
Auch wenn zur Herkunft eines solchen Volkes die Abstammung, also „die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren59 zählt, ist unstreitig, dass ein Volk nicht allein durch biologische Merkmale, sondern auch durch eine gemeinsame geistige und kulturelle Entwicklung, ein gemeinsames historisches Erleben und eine gemeinsame Sprache geprägt wird.60 Die politische Einheit setzt eine relative Gleichheit und Homogenität voraus.61
Volk und Demokratie
Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik ein demokratischer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG).
Das in Art. 20 Abs. 1, 2 GG festgelegte Demokratieprinzip schützt nicht irgendeine beliebige Demokratie (demos = griech. : Volk + kratos = griech. :Macht) irgendwelcher „Demokraten“ auf deutschem Boden, sondern die Herrschaft des deutschen Volkes über das deutsche Staatsgebiet. Es besteht ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen der Existenz des deutschen Volkes und dem Demokratiepostulat des Grundgesetzes.
Dementsprechend haben die Staatsorgane der Bundesrepublik nach alter (?)...
| Erscheint lt. Verlag | 13.8.2023 |
|---|---|
| Mitarbeit |
Cover Design: Elmar F. Michalczyk |
| Verlagsort | Ahrensburg |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht ► Verfassungsrecht |
| Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung | |
| Schlagworte | Bundesverfassungsgericht • Deutschland • Rechtsstaat • Rechtswissen • Staatsrecht |
| ISBN-10 | 3-384-00135-4 / 3384001354 |
| ISBN-13 | 978-3-384-00135-1 / 9783384001351 |
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