Wenn der Vater fehlt: Vaterabwesenheit nach einer Trennung und Scheidung und ihre Auswirkungen im frühen Kindesalter
Diplomica Verlag
978-3-95934-528-6 (ISBN)
Die Kindertageseinrichtung stellt für das Kind einen Schutzfaktor dar und ist eine wichtige Ressource für die Eltern. Die zusätzliche Bindungsperson in der Kindertageseinrichtung gibt dem Kind Sicherheit und Orientierung. Im Kontakt mit anderen Kindern kann es Bewältigungsstrategien entwickeln, die seine Kompetenzen erheblich erweitert. Pädagogische Fachkräfte sind Ansprechpartner für die Eltern im Austausch über die Entwicklung des Kindes. Sie ermöglichen ihnen einen weiteren Blick für denkbare Auswirkungen der Entwicklung im Kontext von Trennung und Scheidung.
Textprobe:
Kapitel 3.2, Sorgerecht:
Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Sorge für ihre Kinder zu tragen. Das Sorgerechtsgesetz vom 01.01.1980 legte die elterliche Sorge nach einer Scheidung auf ein Elternteil fest. Aufgrund des daraus wachsenden Rechtstreitpotentials gingen die Meinungen auseinander, sodass 1982 die Festlegung der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung möglich gemacht wurde. Als wesentlicher Bestandteil wird in der Änderung nun das Kindeswohl beachtet, was die Bindung des Kindes an die Eltern und das Mitentscheidungsrecht ab dem 14. Lebensjahr beinhaltet. (vgl. Krolczyk 2001, S. 88f.) Im Familiengesetz gehört der elterlichen Sorge einen eigener Abschnitt, der fünfte Titel, unter dem die Grundsätze, sowie auch die elterliche Sorge von Kindern nicht verheirateter Eltern festgelegt sind. Zur elterlichen Sorge gehören die Personensorge, die rechtliche Vertretung, die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Trennung nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame Sorge zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben oder diese bei der Trennung abgeben. Nach der Sorgerechtsreform 2013 kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame Sorge übertragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (vgl. Muscheler 2013, S. 382 ff.) Gemeinsam müssen dann die Eltern während einer Trennung entscheiden, wo das Kind leben soll. Aufgrund der Trennungssituation und der Belastung, die sie für alle Beteiligten darstellt, ist die Frage schwierig zu beantworten. (vgl. Schlickum 2013, S. 5) Krolczyk (2001) führt drei Modelle zur Umsetzung gemeinsamer Sorge auf (vgl. Krolczyk 2001, S. 92):
1. Das Nestmodell:
Nach diesem Modell leben das Kind in einem Haushalt und die Eltern in jeweils einem getrennt voneinander liegenden Haushalt. Es sind somit drei Haushalte vorhanden. Abwechselnd ziehen die Eltern in die Wohnung des Kindes. So bleibt dem Kind ein ständiger Wechsel zwischen den Wohnungen der Eltern erspart. Allerdings wird dieses Modell aus Kostengründen in der Praxis wenig angewendet (vgl. Krolczyk 2001, S. 92).
2. Das Pendelmodell:
Das Kind wechselt wöchentlich zwischen den Haushalten der Eltern. Hier ist zu beachten, dass die Eltern nicht weit voneinander entfernt wohnen, damit das soziale Umfeld von Schule, Kindergarten und Freunden weiter bestehen bleiben kann und in beiden Haushalten aufrecht erhalten werden kann (vgl. Krolczyk 2001, S. 92).
3. Das Residenzmodell:
Bei diesem Modell wächst das Kind bei einem Elternteil auf. Das andere Elternteil hat Besuchs- Erziehungs- und Mitspracherecht. Somit wird das Kind den anderen Elternteil besuchen und ein ständiger Wohnungswechsel bleibt ihm erspart. Es hat ein festgelegtes 'Zuhause' mit seinem festgelegten Tagesablauf, der ihm Stabilität und Kontinuität gibt (vgl. Krolczyk 2001, S. 92).
Die Frau darf nicht alleine über die Ausübung der gemeinsamen Sorge entscheiden. Der Mann muss zustimmen, wenn über ein geeignetes Modell zur Ausübung gemeinsamer Sorge entschieden wird. Betrachtet man weitere Grundsätze der gemeinsamen elterlichen Sorge, wird deutlich, dass das Residenzmodell aufgrund der Kontinuität und Kosten das am häufigsten gewählte Modell bei der Umsetzung der gemeinsamen Sorge ist.
So darf das Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie beispielsweise Hobbys, Schlafenszeiten, Essenszeiten, Fernseh- und Computerzeiten, sowie zur Teilnahme an Klassenfahrten oder Kindergartenausflügen eigenständig entscheiden. Bei Themen, die Einfluss auf die kindliche Entwicklung nehmen, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Das umfasst die religiöse Erziehung, die Wahl der Schule oder Kindertageseinrichtung, den Umgang mit anderen Personen, Erziehungsgrundsätze oder auch das Auswandern in ein anderes Land, bei z.B. einem schulischen Auslandsaufenthalt. Können die Eltern sich nicht einigen, wird das Familiengericht die Entscheidu
| Erscheint lt. Verlag | 25.3.2015 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Maße | 155 x 220 mm |
| Gewicht | 150 g |
| Themenwelt | Sozialwissenschaften ► Pädagogik ► Sozialpädagogik |
| Schlagworte | Sorgerecht |
| ISBN-10 | 3-95934-528-3 / 3959345283 |
| ISBN-13 | 978-3-95934-528-6 / 9783959345286 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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