Wolf und Mensch am Frühstückstisch (eBook)
268 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-8192-9221-7 (ISBN)
Dr. Wolfgang Lipps war fast 50 Jahre lang Wirtschaftsanwalt, und ist Autor juristischer Lehrbücher. Er ist passionierter Jäger, Jungjägerausbilder und Hundeführer, und Autor jagdlicher Werke (z. B. "Landesjagdgesetz Brandenburg" und "Die kürzeste Geschichte der deutschen Jagd"). Er war Dozent für Jagdrecht und ist Mitglied im Verein "Deutscher Jagdrechtstag" und im "Forum Lebendige Jagdkultur". Als Geschäftsführer leitet er die JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH (www.jagdrechtsblog.com) in Liepe bei Eberswalde.
Teil II - Der Wolf im Recht
Der Wolf ist streng und mehrfach geschützt, und das seit nunmehr vielen Jahren, weswegen er auch nicht bejagt werden darf. Schon im Washingtoner Artenschutzabkommen (CI-TES) vom 3. März 1973 ist der Wolf in Anhang II als gefährdete Tierart aufgeführt – warum, ist nicht ganz verständlich. Die Berner Konvention von 1979, von der EU übernommen, enthält den Wolf auch in Anhang II, dessen dort aufgeführte streng geschützte Tiere weder gestört noch gefangen noch getötet noch gehandelt werden dürfen. In Deutschland sind die europäischen Regelungen in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) übernommen worden, das aber – wie so oft in Deutschland – den Schutz noch übertreibt. Danach hat der Wolf den höchsten Schutzstatus nach § 7 (2) Nr. 13 und 14. Er unterliegt nach § 44 Zugriffs-, Stör-, Besitz und Vermarktungsverboten. Nach diesem Naturschutzrecht – § 45 (7) BNatSchG – sind Ausnahmen vom Schutz der Wölfe nur im Einzelfall, z. B zur Abwehr erheblicher Schäden und zum Umgang mit gefährlichen Tieren erlaubt.
Nach Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU zur Erhaltung von Tieren und ihrer Lebensräume) sind die Länder verpflichtet, den Wolf vor Störungen aller Art zu schützen; diesen Schutz bieten deshalb die §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die es verbieten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder in bestimmten Lebensphasen (Fortpflanzungs- Überwinterungs- oder Wanderungszeiten) erheblich zu stören.
Verstöße sind regelmäßig ordnungswidrig gem. § 69, bei Vorsatz aber eine Straftat gem. § 71 BNatSchG (und auch nach § 17 TierSchG). Ein Einzelabschuss eines Wolfs nur im Zusammenwirken mit den Naturschutzbehörden – also eigentlich oft völlig ineffektiv! – ist nur nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zulässig, wenn Menschen, Vieh oder Haustiere gefährdet sind und andere Maßnahmen keine Abhilfe versprechen. Das gilt auch für Hybriden.
Und wann immer eine Behörde einmal ausnahmsweise die Erlegung eines Wolfs erlaubt, wird das von den sogleich von Wolfsfreunden aller Art angerufenen Gerichten wieder verboten, zum Teil mit höchst merkwürdigen Begründungen.
Das wiederum hängt in aller Regel damit zusammen, dass Art. 16 der FFH-Richtlinie die Erlegung eines Wolfs aus besonderen Gründen nur dann erlaubt, wenn „die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“ – d. h. wenn durch einen Abschuss nicht der Erhalt der Art in Frage gestellt wird. Das aber behaupten die „Wolfsfreunde“ durchweg und pausenlos und ständig – ohne Rücksicht darauf, dass der Wolf in Deutschland seinen „günstigen Erhaltungszustand“ längst erreicht hat. Dazu würden nämlich schon 250 ausgewachsene Individuen genügen, und die muntere Vermehrung der Wölfe trotz Straßenverkehr und heimlicher Tötung beweist, wie gut es unseren Wölfen inzwischen geht. 75
Internationales und Europa-Recht
Der Europäische Grauwolf ist international durch das CITES-Abkommen (Washingtoner Artenschutzabkommen) und die Berner Konvention geschützt und Europarechtlich durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Washingtoner Artenschutzabkommen
Kurze Charakterisierung im Hinblick auf den Wolf:
Das ist die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zu einem Welthandelsverbot mit Wölfen und Wolfspräparaten.
Die „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ (kurz CITES, auf deutsch: „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“) ist eine internationale Konvention, die den internationalen Handel mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen verbietet oder einschränkt, wenn dieser nicht nachhaltig ist. Sie wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington, D.C. auch „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ genannt.
Das Abkommen schafft nicht innerstaatliches Recht, sondern die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegen jedem Mitgliedstaat. Es regelt zunächst in Art. II unter der Überschrift „Grundsätzliche Prinzipien“, wie sich die Anhänge I und II unterscheiden, die bestimmte Tiere und Pflanzen enthalten:
Article II
Fundamental Principles
In unserer nicht-offiziellen Übersetzung:
Grundlegende Prinzipien
1. In den Anhang I werden alle vom Aussterben bedrohten Arten aufgenommen, die vom Handel betroffen sind oder betroffen sein können. Der Handel mit Exemplaren dieser Arten muss einer besonders strengen Regelung unterliegen, um ihr Überleben nicht weiter zu gefährden, und darf nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.
2. Der Anhang II umfasst
(a) alle Arten, die zwar nicht unbedingt vom Aussterben bedroht sind, dies aber werden können, es sei denn, der Handel mit Exemplaren dieser Arten unterliegt einer strengen Regelung, um eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung zu vermeiden, und
(b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren bestimmter unter Buchstabe a) dieses Absatzes genannter Arten wirksam kontrolliert werden kann.
Im Anhang II wird dann unter anderem der Wolf (Canis Lupus) geregelt – bestimmte Wolfspopulationen aus Bhutan, India, Nepal und Pakistan (und wieder ausgenommen sind die Haushunde und der Dingo) gehören in Anhang I und damit den strengeren Schutz, alle anderen Wolfspopulationen, also auch unsere eurasischen Arten, gehören in Anhang II und sind demnach nicht ganz so streng reguliert. Deshalb heißt es in Anhang II für die Tiergruppe „Ailurus fulgens, Canidae, Dogs, Foxes, Wolves, Canis aureus (India)
Canis lupus (Except the populations of Bhutan, India, Nepal and Pakistan, which are included in Appendix I) {Excludes the domesticated form and the dingo which are referenced as Canis lupus familiaris and Canis lupus dingo, respectively, which are not subject to the provisions of the Convention)
In unserer nicht-offiziellen Übersetzung:
Canis lupus (ausgenommen die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans, die in Anhang I aufgeführt sind) {Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris bzw. Canis lupus dingo bezeichnet werden und nicht unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen).
Für diese Tiere regelt Art. IV:
Regulation of Trade in Specimens of Species Included in Appendix II
…..
In unserer nicht-offiziellen Übersetzung (eine der offiziellen Vertragssprachen ist z. B. Englisch):
Regelung des Handels mit Exemplaren von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind
- Der gesamte Handel mit Exemplaren von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, muss den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
- Für die Ausfuhr von Exemplaren einer in Anhang II aufgeführten Art ist die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates hat bestätigt, dass diese Ausfuhr das Überleben dieser Art nicht gefährdet.
(b) Eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich davon überzeugt, dass das Exemplar nicht unter Verstoß gegen die Gesetze dieses Staates zum Schutz der Fauna und Flora erworben wurde.
(c) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich davon überzeugt hat, dass lebende Exemplare so vorbereitet und versandt werden, dass das Risiko von Verletzungen, Gesundheitsschäden oder grausamer Behandlung so gering wie möglich ist.
- Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht sowohl die von diesem Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, als auch die tatsächlichen Ausfuhren solcher Exemplare. Stellt eine wissenschaftliche Behörde fest, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer solchen Art begrenzt werden sollte, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das ihrer Rolle in den Ökosystemen, in denen sie vorkommt, entspricht und deutlich über dem Niveau liegt, bei dem diese Art für die Aufnahme in Anhang I in Frage kommen könnte, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu begrenzen.
- Für die Einfuhr von Exemplaren einer in Anhang II aufgeführten Art ist die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.
- Für die Wiederausfuhr von Exemplaren einer in Anhang II aufgeführten Art ist die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Eine...
| Erscheint lt. Verlag | 23.7.2025 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Freizeit / Hobby ► Angeln / Jagd |
| Sachbuch/Ratgeber ► Sport | |
| Schlagworte | Jagd • Mensch • Weidetiere • Wolf • Zusammenleben |
| ISBN-10 | 3-8192-9221-7 / 3819292217 |
| ISBN-13 | 978-3-8192-9221-7 / 9783819292217 |
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