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Arbeitsrecht - Irmtraud Bräunlich Keller

Arbeitsrecht (eBook)

Alles von der Stellensuche bis zur Kündigung
eBook Download: EPUB
2024 | 14. Auflage
312 Seiten
Beobachter-Edition (Verlag)
978-3-03875-561-6 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
33,99 inkl. MwSt
(CHF 33,20)
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Der aktuelle Beobachter-Ratgeber bietet umfassende und kompetente Informationen zu den Rechten und Pflichten in der Schweizer Arbeitswelt. Von individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag über Überstundenabgeltung bis hin zu Fragen zu Lohnkürzung, Kurzarbeit, Umgang mit neuen Medien und Verfahren vor dem Arbeitsgericht - der Ratgeber gibt klare Antworten auf alle rechtlichen Aspekte. Die erfahrene Autorin, eine Arbeitsrechtsspezialistin des Beobachters, begleitet Angestellte aller Branchen und Stufen vom Jobeinstieg bis zum Austritt. Der Ratgeber enthält zudem aktuelle Gerichtsurteile, praktische Beispiele, Tipps und Mustervorlagen für eine umfassende Orientierung in der Arbeitswelt. Neu auch mit dem Thema Homeoffice.

Irmtraud Bräunlich Keller, lic. rer. pol., langjährige Spezialistin für Arbeitsrecht beim Beobachter und Autorin der Ratgeber «Arbeiten nach der Pensionierung», «Neu in der Führungsrolle», «Arbeitsrecht. Was gilt im Berufsalltag? », «Flexible Jobs», «Job weg», «Job gekündigt! Kann ich mich wehren?», «Fair qualifiziert?», «Mutter werden - berufstätig bleiben», «OR für den Alltag» sowie «Betreuung und Pflege im Alter».

Auftakt: rund um den Arbeitsvertrag

Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet tangiert das Arbeitsrecht unser tägliches Leben. Viele Leute verbringen mehr Zeit am Arbeitsplatz als im Kreise der Familie. Der Beruf ist nicht nur Existenzgrundlage, sondern prägt auch unsere Identität, unser Selbstwertgefühl, unsere Lebensqualität. Es ist daher wichtig, dass Arbeitnehmende über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es nicht immer einfach, sich zu informieren. Was Sache ist, muss man sich häufig aus verschiedenen Gesetzen zusammensuchen (siehe Seite 19); mitunter gelten sogar je nach Arbeitsort und Branche unterschiedliche Bestimmungen. Und zu der Vielfalt von Vorschriften gibt es eine umfangreiche, meist kantonale Gerichtspraxis, die Laien nur schwer zugänglich ist.

Unter diesen Umständen ist ein klarer, aussagekräftiger schriftlicher ­Arbeitsvertrag von grosser Bedeutung. Wann immer Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben oder sich über Ihre Rechte informieren möchten, ist der Arbeitsvertrag, zusammen mit einem allfälligen Gesamtarbeitsvertrag (siehe Seite 36) sowie dem Personalreglement, die erste Informationsquelle. Worauf Sie beim Vertragsabschluss zu achten haben, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Hinweis Thema dieses Buches sind privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben. Staatsangestellte unterstehen speziellen Vorschriften, sofern sie nicht – was auch vorkommt – ausdrücklich privatrechtlich angestellt wurden. Allerdings kann auch für Staatsange­stellte das privatrechtliche Arbeitsvertragsrecht sinngemäss anwendbar sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Anstellungsbedingungen Lücken aufweisen.

Angestellt oder selbständig?

Nicht jeder, der eine Arbeitsleistung gegen Bezahlung verrichtet, ist Arbeitnehmer. Manchmal ist es nicht einfach, den Arbeitsvertrag von anderen verwandten Vertragsformen zu unterscheiden. Drei Beispiele:

■Verena P. engagiert einen Rechtsanwalt, der sie während ihrer Scheidung vertreten soll.

■Marco M. beauftragt einen Schreiner, in seinem Wohnzimmer ein Bücherregal nach Mass zu zimmern.

■Eva K. beschäftigt eine Haushaltshilfe die jeden Freitag die Räume ihres Einfamilienhauses gemäss ihren Weisungen auf Hochglanz poliert.

In allen drei Fällen wird Arbeit gegen Bezahlung geleistet. Nur in einem Fall kommt jedoch ein Arbeitsvertrag zustande: Arbeitnehmerin ist lediglich die Raumpflegerin. Im Falle des Rechtsanwalts liegt kein Arbeitsvertrag vor, sondern ein Auftragsverhältnis, und der Schreiner erbringt seine Leistung im Rahmen eines Werkvertrags. Beide sind selbständigerwerbend.

Merkmale eines Arbeitsvertrags

«Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes…» (Art. 319 OR). So steht es im Gesetz. Doch was heisst dies ganz konkret in der Praxis? Wieso ist die Reinigungskraft im Privathaushalt Arbeitnehmerin, nicht aber der Schreiner mit seinem Bücherregal? Wesentlich für den Arbeitsvertrag sind folgende Kriterien:

■Arbeitnehmende stellen dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung. Sie schulden ihm eine Arbeitsleistung während einer bestimmten Dauer, nicht aber einen konkreten Arbeitserfolg. Dies im Gegensatz zum Werkvertrag, bei dem ein zuvor klar definiertes Ar­beitsergebnis im Vordergrund steht, zum Beispiel das Bücherregal fürs Wohnzimmer.

■Arbeitnehmende fügen sich in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ein, müssen Weisungen befolgen und sich kontrol­lieren lassen. Dieses Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis existiert nicht (oder viel weniger) beim Beauftragten (Rechtsanwalt, Ärztin mit eigener Praxis, Treuhänder), der seine Arbeitsleistung nach eigenem Gutdünken, in freier Zeiteinteilung und in seinen eigenen Räumlichkeiten erledigt.

■Angestellte tragen kein Unternehmerrisiko und müssen keine Investi­tionen tätigen, um arbeiten zu können. Sie haben ihrem Arbeitgeber gegenüber jedoch eine Treuepflicht, dürfen ihn nicht konkurrenzieren und sind verpflichtet, seine berechtigten Interessen zu wahren. Im Gegenzug profitieren sie von zahlreichen Schutzbestimmungen und Sozialleistungen.

■Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn für ihre Arbeitsleistung. Kein Arbeitsvertrag liegt also vor bei unentgeltlichen Handreichungen unter Bekannten oder bei ehrenamtlicher Tätigkeit in einem Verein. Blosse Spesenentschädigungen gelten nicht als Lohnzahlung.

In der Praxis: zahlreiche Grenzfälle

Die genannten Kriterien sind nicht immer eindeutig, zum Beispiel für Personen, die ganz oder teilweise zu Hause arbeiten. Dank moderner Arbeitszeitmodelle können viele Angestellte ­ihre Arbeitszeit relativ frei einteilen, und fachlich hoch­qualifiziertes Personal muss sich bei der täglichen Arbeit kaum dreinreden lassen. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, ob jemand unselbständig, also als Arbeitnehmer, oder selbständig, beispielsweise im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, tätig ist. Während es ohne Weiteres einleuchtet, dass der Arzt mit eigener Praxis nicht als Angestellter seiner Patientin zu betrachten ist, ist dies beim externen Consultant oder bei der freien Journalistin schon weniger eindeutig.

Arbeitnehmer kosten viel Geld: Neben dem Lohn fallen Sozialleistungen und Versicherungsprämien an. Für Arbeitgeber ist es daher finanziell ­attraktiv, anstelle von Angestellten sogenannte freie Mitarbeiter oder ­Freelancerinnen zu beschäftigen, die ihre AHV-Beiträge und Ferien selbst finanzieren sollen. Bei solchen Vertragsverhältnissen sollte man genauer hinschauen; denn eine gesetzliche Definition der freien Mitarbeit gibt es nicht. «Die Kategorie der freien Mitarbeiterin passt weder klar zur Definition des Arbeitnehmers noch klar zur Definition des Selbständigerwerbenden», so das Bundesgericht. «Deshalb ist es nötig, jeden Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu untersuchen» (Urteil P.36/2005 vom 24.5.2005).

LAURA P. FAND NACH LÄNGEREM SUCHEN eine Stelle als freie Mitarbeiterin in einer Werbeagentur. Mündlich musste sie sich verpflichten, nach einem festen Wochenplan in der Agentur zu arbeiten. Für den geleisteten Einsatz stellte sie jeweils Rechnung. AHV und Unfallversicherung seien ihre Sache, erklärte der Chef. Die 50-Jährige erklärte sich einverstanden, da sie auf die Stelle angewiesen war. Als ihr dann aber ein Jahr später von heute auf morgen gekündigt wurde, wandte sie sich ans Arbeitsgericht. Dieses kam zum Schluss, das Vertragsverhältnis weise alle Merkmale eines Arbeitsvertrags auf (Unterordnung und Arbeit in den Räumen der Firma), und verknurrte die Agentur zu happigen Nachzahlungen: für Kündigungsfrist, Ferien und Sozialversicherungen, insgesamt über 15 000 Franken.

Ob jemand angestellt oder selbständig erwerbend ist, kann nicht frei gewählt werden. Massgebend ist auch nicht, wie die Parteien den Vertrag bezeichnen. Entscheidend sind einzig und allein die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Im Zweifelsfall muss unter Berücksichtigung aller Umstände – notfalls gerichtlich – entschieden werden, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Ob sozialversicherungsrechtlich eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse (siehe auch Kriterienkatalog auf Seite 18).

Urteile Als Arbeitnehmer eingestuft wurde ein Rechtsberater, der regelmässig für eine Aktiengesellschaft arbeitete und dafür rund 240 000 Franken im Jahr verdiente. Er war gegenüber Kunden als Anwalt der Firma vorgestellt worden und verfügte über entsprechende Visiten­karten. Zudem hatte er ein Büro im Firmengebäude und verwendete eine firmeneigene Mail-Adresse. Ausserdem sei er, laut Bundes­gericht, durch die Höhe der Lohnzahlungen vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig gewesen. (Urteil 4A_404/2009 vom 22.10.2009)

Eine künstlerische Tätigkeit kann sowohl auf selbständiger als auch unselbständiger Basis ausgeübt werden. Im Fall eines Orchesterchefs, der für eine Stiftung arbeitete, lag jedoch ein Arbeitsvertrag vor, wie das Bundesgericht entschied. Entscheidend dabei war ein bestehendes Unterordnungsverhältnis. Der Mann hatte Anwesenheitspflichten und musste Weisungen befolgen. Eine Rolle spielte auch, dass der von der Präsidentin, einer Anwältin, unterschriebene Vertrag mit «Arbeitsvertrag Nr. 519sc» betitelt worden war. (Urteil 4A_53/2021 vom 21.9.2021)

Anders beurteilt wurde die Situation eines Mannes, der von 1981 bis 2004 Ortspläne für eine Firma arbeitete. Die Arbeiten führte er in seiner Wohnung aus und stellte dafür Rechnungen. Ein schriftlicher Vertrag existierte nicht. Ab April 2003 nahm die zugewiesene Arbeit immer mehr ab, schliesslich wurden gar keine Aufträge mehr erteilt. Laut Bundesgericht handelte es sich hier nicht um ein Arbeitsverhältnis. Es habe weder eine hierarchische Unterstellung gegeben noch sei der Mann organisatorisch in den Betrieb eingegliedert gewesen. Auch eine grosse wirtschaftliche Abhängigkeit des Mannes wurde nicht bejaht, er hätte jederzeit anderweitig Geld verdienen können und habe dies zeitweise auch...

Erscheint lt. Verlag 1.3.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Bewerbung / Karriere
Schlagworte Angestellte • Arbeitsrecht • Arbeitszeiten • Grati • Haushalthilfe • Heimarbeit • Homeoffice • Kündigung • Lohn • Mutterschaftsurlaub • Personalführung • Provision • Teilzeit • Überstunden • Unbezahlter Urlaub • Unfall • Vertrag • Vertragsabschluss
ISBN-10 3-03875-561-3 / 3038755613
ISBN-13 978-3-03875-561-6 / 9783038755616
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