Mustermappe Immobilienverwaltung
Haufe-Lexware (Verlag)
9783448098211 (ISBN)
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EINFÜHRUNGVERWALTERWECHSELEIGENTÜMER - MAHNWESENEIGENTÜMER - EIGENTÜMERWECHSELEIGENTÜMERVERSAMMLUNGEIGENTÜMERVERSAMMLUNG - BESCHLÜSSERECHNUNGSLEGUNG NACH DEM WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ - ABRECHNUNGRECHNUNGSLEGUNG NACH DEM WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ - BELEG- UND RECHNUNGSPRÜFUNGRECHNUNGSLEGUNG NACH DEM WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ - WIRTSCHAFTSPLANRECHNUNGSLEGUNG NACH DEM WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ - SONDERUMLAGENMIETER - MIETERHÖHUNGMIETER - BETRIEBSKOSTENABRECHNUNGMIETER - ABMAHNUNG UND KÜNDIGUNGMIETER - MIETERWECHSELHAUSMEISTEROBJEKTKONTROLLEVERSICHERUNGSSCHÄDENAUFTRAGSERTEILUNGSCHLÜSSELBESTELLUNGHAUSORDNUNGAUSHÄNGEDIE AUTOREN
Gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 24 Abs. 1 WEG) und der jeweiligen Gemeinschaftsordnung hat der Verwalter mindestens einmal jährlich die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung einzuladen. Die Versammlung sollte in den ersten sechs Monaten eines Wirtschaftsjahres stattfinden. Die Wohnungseigentümer erhalten bei der Versammlung Informationen über aktuelle Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft und entscheiden über Maßnahmen (vgl. auch § 23 Abs. 1 WEG). Der Verwalter muss zudem eine Versammlung einberufen, wenn das gemäß § 24 Abs. 2 WEG schriftlich von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird (sog. Minderheitenquorum). Dabei müssen der Zweck und die Gründe für diesen Wunsch angegeben werden.Genauso gründlich wie die Vorbereitung der einzelnen Tagesordnungspunkte sollten Sie als Immobilienverwalter die Vor- und Nachbereitung der Versammlung betreiben. Zudem sind einige wichtige Punkte zu berücksichtigen, die zu einem optimalen Verlauf der Versammlung beitragen.EINLADUNGSSCHREIBENDer Verwalter beruft in der Regel die Eigentümerversammlung ein. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, so kann die Versammlung durch den Beiratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen werden. Die Einladung hat nach § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG schriftlich zu erfolgen. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).Ein gelungenes Einladungsschreiben zu einer Wohnungseigentümerversammlung ist wie die Visitenkarte einer Verwaltung. Es muss in sich sinnvoll gegliedert und klar strukturiert sein, sodass die Wohnungseigentümer die Details der Einladung einfach erfassen können. Aus dem Einladungsschreiben muss eindeutig hervorgehen, wann und wo die Versammlung stattfinden soll. Dazu empfiehlt es sich, den Zeitpunkt (Datum/Uhrzeit) und den Ort der Versammlung vom übrigen Text deutlich durch Fettdruck und/oder Absätze abzuheben. Der Zeitpunkt der Versammlung sollte mit dem Verwaltungsbeirat abgestimmt sein und darf zu keiner Unzeit stattfinden. So besagen diverse Entscheidungen, etwa des OLG Frankfurt (OLGZ 1982, 418) oder des OLG Düsseldorf (WuM 1993, 305), dass werktags in den Vormittagsstunden und nachmittags vor 17.00 Uhr keine Versammlungen abgehalten werden sollen.Des Weiteren muss das Einladungsschreiben klar mitteilen, welche weiteren Unterlagen die Verwaltung den Wohnungseigentümern zur Vorbereitung auf die anstehende Versammlung übermittelt. Zwingende Bestandteile sind Tagesordnung, zu beschließende Gesamt-/Einzelabrechnung sowie Gesamt-/Einzelwirtschaftsplan. Ebenso sinnvoll ist die Übermittlung eines Vollmachtsformulars, das zur Rücksendung an die Verwaltung vorbereitet ist. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, zusätzliche Unterlagen wie Ausschreibungsergebnisse, Architekten- oder Sachverständigenberichte oder Gerichtsurteile vorab mit den Einladungsunterlagen zu versenden, sodass die Wohnungseigentümer ausreichend Gelegenheit haben, sich vor der Versammlung mit den Tagesordnungspunkten zu beschäftigen.Soweit der Verwalter bereits vorsorglich zu einer Ersatzversammlung aufgrund nicht gegebener Beschlussfähigkeit der Erstversammlung einlädt (z. B. eine halbe Stunde später), ist dies nur zulässig, wenn die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich eine entsprechende Ermächtigung enthält. Gegebenenfalls sollte die Fundstelle in der Gemeinschaftsordnung zum näheren Verständnis im Einladungsschreiben erwähnt werden. Andernfalls kann die Ersatzversammlung erst einberufen werden, wenn die als erste einberufene Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig war.SAALRESERVIERUNGRechtzeitig vor dem Versand der Einladungsunterlagen ist es notwendig, den Versammlungsraum zu reservieren. Der Versammlungsraum sollte sich in der Nähe des Anwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden, um die Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Versammlung und ggf. die Einsichtnahme in Belegunterlagen zu ermöglichen. Es ist zu beachten, dass die Versammlung eine nichtöffentliche Veranstaltung ist. Daher muss sich der Versammlungssaal von anderen Räumlichkeiten abtrennen lassen, damit die Versammlung ohne Störungen ablaufen kann.Die Saalreservierung sollte sich die Verwaltung schriftlich bestätigen lassen, sodass am Versammlungstag die Eigentümer und der Verwalter nicht vor verschlossenen Türen stehen. Bevor die Reservierung des Versammlungsraums erfolgt, sollte ein schriftliches Angebot über die Kosten der Saalmiete, ggf. einschließlich der Kosten für Lautsprecheranlage oder Leinwand vorliegen.TAGESORDNUNGDie zu behandelnden Punkte auf der Tagesordnung müssen hinreichend bezeichnet werden (§ 23 Abs. 2 WEG). Die Tagesordnung gibt den Wohnungseigentümern einen Überblick über die Themen und anstehenden Beschlüsse. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Struktur der Tagesordnungspunkte gegeben ist, sodass die Themengebiete deutlich voneinander abgegrenzt sind.Der Verwalter hat die jeweiligen Antragsgegenstände eindeutig zu bezeichnen (vgl. BayObLG, WuM 1985, 101). Es empfiehlt sich, zu besonderen oder wichtigen Tagesordnungspunkten eine kurze Einleitung zu formulieren, aus der sich für die Wohnungseigentümer die Notwendigkeit der jeweiligen Beschlussfassungen bereits vor der Versammlung ergibt. Das kann Ihnen als Verwalter oftmals langatmige Erläuterungen in der Versammlung ersparen.Den Wohnungseigentümern muss somit aus der Tagesordnung klar erkennbar sein, über welche Gegenstände Beschlüsse gefasst werden sollen. Dies ist auch schon in Hinblick auf die Möglichkeit der Vollmachtserteilung - ggf. mit Abstimmungsvorgaben - an andere Wohnungseigentümer oder an Dritte zu beachten.Stehen Beschlussgegenstände nicht in der Tagesordnung, so sollte über sie nicht beschlossen werden, andernfalls besteht die Gefahr einer Beschlussanfechtung. (Näheres hierzu siehe Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 23 Rz. 52, 53). So können z. B. unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nur Beschlüsse von völlig untergeordneter Wichtigkeit mit keiner oder nur sehr geringer finanzieller Bedeutung gefasst werden. Sie darf die Grenze des Belanglosen nicht überschreiten.
| Erscheint lt. Verlag | 17.12.2009 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Haufe Praxisratgeber |
| Sprache | deutsch |
| Gewicht | 708 g |
| Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Freizeit / Hobby ► Hausbau / Einrichten / Renovieren |
| Schlagworte | Haftungsfallen • Hardcover, Softcover / Ratgeber/Hobby, Haus/Hausbau, Renovierung, Umbau, Innenau • Hausmeister • Immobilie • Immobilienmanagement • Immobilienverwaltung • WEG-Verwalter |
| ISBN-13 | 9783448098211 / 9783448098211 |
| Zustand | Neuware |
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