Praxiskommentar zum Handelsrecht
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-301-0 (ISBN)
- Titel ist leider vergriffen;
keine Neuauflage - Artikel merken
Dem Autorenteam aus Anwaltschaft, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmen ist es gelungen, alle praxisrelevanten Probleme unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung wissenschaftlich fundiert, gleichwohl in einem übersichtlichen Format aufzubereiten und dem Rechtsanwender jeweils konkrete Lösungen an die Hand zu geben. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps und Arbeithilfen (Musterformulierungen, Checklisten, Übersichten usw.) machen diesen Kommentar zum Nachschlagewerk für den nach komprimierten und kompakten Handreichungen suchenden Rechtsanwender. Neben handels- und gesellschaftsrechtlich orientierten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Justiziaren in Unternehmen und Behörden sind dies auch Berufsträger, die nur gelegentlich praktische Probleme auf handelsrechtlichem Gebiet lösen müssen. Ein besonders wichtiges Anliegen dieses Kommentars ist daher die Verständlichkeit und Anschaulichkeit der Darstellungen zu allen in der täglichen kauf- und handelsrechtlichen Beratungs- und Anwendungspraxis gehäuft auftretenden Rechtsfragen.
Sichern Sie sich jetzt den völlig neu konzipierten, einbändigen Kommentar zum gesamten Handelsrecht (ohne Wertpapierhandels- und Seerecht)! Damit profitieren Sie nicht nur von der Praxiserfahrung der Autoren und Herausgeber, sondern auch von der auf das Wesentliche ausgerichteten, anschaulichen Darstellung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung!
Der besondere Clou:
Relevante Vorschriften des Allgemeinen Zivilrechts sind hier gleich mitkommentiert, u.a.:
- Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft gem. Par. 13, 14 BGB
- Willenserklärung gem. Par. 116 ff. BGB
- Vertretung und Vollmacht gem. Par. 164 ff. BGB
- AGB-Recht gem. Par. 305 ff. BGB
- Fernabsatzrecht gem. Par. 312b ff. BGB
- Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Par. 812 ff. BGB
Auch für Einsteiger bestens geeignet!
Vor jedem Normenabschnitt finden Sie zur schnellen Orientierung eine Zusammenfassung zum Thema.
Die zahlreichen Übersichten, Muster, Praxistipps, Anwendungsbeispiele, Checklisten und weiteren Arbeitshilfen stellen eine tatkräftige Unterstützung in Ihrer täglichen Rechtsanwendungs- und Beratungs praxis dar!
Neben der umfassenden Kommentierung - inkl. den neuen Bilanzierungsregeln nach Inkrafttreten des BilMoG - und den praktischen Arbeitshilfen steht Ihnen mit diesem Werk außerdem eine CD-ROM-Datenbank zur Verfügung. Recherchieren Sie in Sekundenschnelle in allen relevanten Gesetzen und mehr als 40.000 Entscheidungen!
Oliver Haag studierte in Konstanz und Lausanne Jura. Er ist Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Konstanz und praktiziert als Anwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Vertragsgestaltung, Unternehmensumstrukturierung, Mergers & Acquisitions, Beteiligungsmanagement und Managerhaftung.
A. Sonderprivatrecht der Kaufleute (S. 1-2)
Handelsrecht wird traditionell als das Sonderprivatrecht der Kaufleute definiert. Hiermit sind zunächst zwei grundsätzliche Aussagen verbunden: Zum einen gehört das Handelsrecht zum Privatrecht und steht damit in enger Verbundenheit zu den allgemeinen privatrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Handelsrechtliche Fragestellungen weisen regelmäßig enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht auf. Die Mehrzahl der handelsrechtlichen Streitfälle lässt sich ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs insb. mit den Regeln des BGB keiner Lösung zuführen. Handelsrecht und Bürgerliches Recht wirken wechselseitig aufeinander ein (s.a. Rn. 23).
Zum anderen wendet sich das Handelsrecht als "Sonderprivatrecht" nicht an alle Teilnehmer des Rechts- und Geschäftsverkehrs sondern nur an eine "besondere" Gruppe, nämlich die der Kaufleute. Damit beruht das Handelsrecht an sich auf dem sog. subjektiven System, nach welchem die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften nicht von "objektiven" Anordnungen sondern von der "subjektiven" Zugehörigkeit zum Normadressatenkreis abhängig ist. Normadressaten sind die Kaufleute, sodass Handelsrecht in gewissem Maße auch als das "Standesrecht der Kaufleute" bezeichnet wird. Allerdings findet es im Gegensatz zu anderen Stan desrechten häufig bereits dann Anwendung, wenn auch nur einer der Beteiligten zur Gruppe der Kaufleute gehört.
Im Zusammenspiel führen diese beiden Aussagen dazu, dass auf Kaufleute grds. deren "Sonderrecht", also das Handelsrecht Anwendung findet. Enthält dieses aber keine Sonderregeln so verbleibt es bei den allgemeinen, auch für Nichtkaufleute geltenden, Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Ein Verständnis des Handelsrechts ohne Kenntnis der grundlegenden privatrechtlichen Zusammenhänge ist somit kaum möglich.
B. Charakteristika des Handelsrechts
Als Sonderprivatrecht der Kaufleute muss das Handelsrecht deren besondere Bedürfnisse und Ansprüche nach gesteigerter Selbstverantwortung, Einfachheit, Schnelligkeit, Verkehrs- und Vertrauensschutz, Publizität, Praxisnähe sowie Internationalität wiederspiegeln.
I. Gesteigerte Selbstverantwortung, Einfachheit und Schnelligkeit
Der am Geschäftsverkehr teilnehmende Kaufmann, dessen Geschäftszweck es regelmäßig mit sich bringt, tagtäglich möglichst viele Umsatzgeschäfte zu tätigen, hat ein Bedürfnis nach einfacher und schneller Abwicklung seiner Geschäfte. Dem trägt das Handelsrecht unter anderem dadurch Rechnung, dass Formvorschriften des BGB für obsolet erklärt werden, um eine "schnelle" Geschäftsabwicklung zu ermöglichen.
Beispiel:
Die mit einer Warnfunktion verbundene Schriftform der Bürgschaftserklärung nach
766 BGB gilt für den bürgenden Kaufmann gemäß
350 HGB gerade nicht.
Auch wird der bürgerlich-rechtliche Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist ("Schweigen ist ein rechtliches nullum") im Handelsrecht an vielen Stellen durchbrochen, um das Agieren der Kaufleute "schneller und rechtssicherer" zu machen.
Beispiel:
Das Schweigen eines Kaufmanns, der sich zur Geschäftsbesorgung erboten hat auf einen entsprechenden Antrag gilt gemäß
362 HGB als Annahmeerklärung.
Der kaufende Kaufmann muss grds. eine Wareneingangskontrolle durchführen, um seiner Gewährleistungsansprüche nicht verlustig zu gehen. Hierdurch soll der verkaufende Kaufmann "schnell un
| Erscheint lt. Verlag | 22.12.2009 |
|---|---|
| Reihe/Serie | ZAP Praxiskommentar |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 240 x 170 mm |
| Gewicht | 1730 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Handelsrecht | |
| Schlagworte | Handelsrecht • Handelsrecht (HandelsR) • Hardcover, Softcover / Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht • HC/Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht |
| ISBN-10 | 3-89655-301-1 / 3896553011 |
| ISBN-13 | 978-3-89655-301-0 / 9783896553010 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
aus dem Bereich