Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-431-4 (ISBN)
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Sie erhalten mit diesem Werk einen Überblick über den gesamten Arbeitsplatz der Rechtsanwaltsfachangestellten: Grundlegend – von der Organisation über die Buchführung und das Personal – und topaktuell mit Erläuterungen zum neuen P-Konto sowie zur Anrechnung der Geschäftsgebühr nach dem zu erwartenden neuen
15a RVG. Eine umfassende Darstellung der Kosten und Gebühren einschließlich der damit einhergehenden Belehrungen bilden einen weiteren Schwerpunkt des Allrounders. Praktische Anwenderhinweise im Umgang mit Excel und Outlook sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erstellung eines Online-Mahnantrags unterstützen Sie auch in technischen Fragen der Büroarbeit.
Über 200 Muster und Formulierungsbeispiele zu allen zentralen Arbeitsfeldern erleichtern den Kanzleialltag und verhindern Nachfragen der Gerichte. Ein nach Kapiteln sortiertes Verzeichnis der Muster bietet einen schnellen Überblick und sichert das Auffinden des gesuchten Formulars. Die Muster können direkt von der beiliegenden CD-ROM in das Textverarbeitungsprogramm übernommen und individuell angepasst werden. Checklisten, Beispiele, Praxistipps und Hinweise runden das Werk als echten Allrounder für die Praxis ab.
Das Praxishandbuch begleitet den Berufseinsteiger, den Wiedereinsteiger und den Berufsalltag der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in der Anwaltskanzlei als Nachschlagewerk. Es erfasst alle Themengebiete, die im Berufsalltag Bedeutung haben. Randthemen werden im Exkurs (kurz und knapp) erläutert. Anhand vieler Praxisbeispiele, Hinweise, Tipps, Querverweise, Beispielsdokumente, Muster und Bilder wird zudem der hohe Praxisbezug hergestellt.
1;Vorwort;6
2;Hinweise zur Benutzung der CD-ROM;9
3;Inhaltsverzeichnis;10
4;Verzeichnis der Muster;42
5;Literaturverzeichnis;52
6;Abkürzungsverzeichnis;53
6.1;A;53
6.2;B;53
6.3;C;54
6.4;D;54
6.5;E;54
6.6;F;54
6.7;G;55
6.8;H;55
6.9;I;55
6.10;K;55
6.11;L;56
6.12;M;56
6.13;N;56
6.14;O;56
6.15;P;56
6.16;R;57
6.17;S;57
6.18;T;58
6.19;U;58
6.20;V;58
6.21;Z;58
7;1. Kapitel: Berufsrecht;60
7.1;I. Verschwiegenheitspflicht;60
7.2;II. Belehrungspflichten;65
7.3;III. Berufshaftpflichtversicherung für RA;66
7.4;IV. Fortbildungsnachweis bei Fachanwälten;68
7.5;V. Anwaltsvertretung im Krankheitsfall und Urlaubsvertretung;70
8;2. Kapitel: Kanzleiorganisation;75
8.1;I. Kurzüberblick Kanzleimitarbeiter;75
8.2;II. Richtiges Telefonieren;76
8.3;III. Mandatsbeginn/Mandantenbetreuung;82
8.4;IV. Aktenverwaltung und Aufbewahrungsfristen;92
8.5;V. Postein- und Postausgang;92
8.6;VI. Termine/Fristen;117
8.7;VII. E-Mailverkehr/Outlook;125
8.8;VIII. Word-Serienbrief;135
8.9;IX. Excel 2007;146
8.10;X. Umgang mit Fremdgeldern/Geldwäschegesetz;159
9;3. Kapitel: Buchführung/Rechnungswesen;163
9.1;I. Buchführung;163
9.2;II. Aufbewahrungsfristen;178
9.3;III. Rechnungswesen;179
10;4. Kapitel: Gerichtliches Mahnverfahren;192
10.1;I. Allgemeines;192
10.2;II. Neuregelung zum 01.12.2008;193
10.3;III. Rechtliche Aspekte;194
10.4;IV. Elektronischer Mahnantrag;204
10.5;V. Auslandsmahnbescheid;241
10.6;VI. Europäischer Mahnbescheid;242
11;5. Kapitel: Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz;252
11.1;I. Allgemeines;252
11.2;II. Vollstreckungsarten;252
11.3;III. Allgemeine und besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen;254
11.4;IV. Informationsbeschaffung;275
11.5;V. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen;286
11.6;VI. Wichtigste Rechtsbehelfe und Schuldnerschutzmaßnahmen;325
11.7;VII. Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle;356
11.8;VIII. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung;363
11.9;IX. Kurzübersicht Verbraucherinsolvenz;375
12;6. Kapitel: Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung;404
12.1;I. Beratungshilfe;404
12.2;II. PKH 1. Allgemeines;415
12.3;III. Rechtsschutzversicherung;441
13;7. Kapitel: Verfahrensrecht für die Praxis;450
13.1;I. Klageverfahren von Anhängigkeit bis zur Beendigung des Verfahrens;450
13.2;II. Kostenfestsetzung;470
13.3;III. Berufungsverfahren;489
13.4;IV. Nichtzulassungsbeschwerde;512
13.5;V. Revision;516
13.6;VI. Sofortige Beschwerde;518
13.7;VII. Erinnerung bei Nichterreichen des Wertes der Beschwer;526
13.8;VIII. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;527
14;8. Kapitel: Kosten und Gebühren;537
14.1;I. Belehrungspflichten;537
14.2;II. Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit;558
14.3;III. Vergütung im Einzelnen;576
14.4;IV. Vergütung in höheren Instanzen;709
14.5;V. Mehrere Rechtsanwälte;751
14.6;VI. Verkehrsanwalt;767
14.7;VII. PKH;768
14.8;VIII. Mahnverfahren;813
14.9;IX. Vergütung in der Zwangsvollstreckung;838
14.10;X. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung;873
14.11;XI. Insolvenzverfahren;877
14.12;XII. Vergütungsvereinbarung;883
14.13;XIII. Erfolgshonorar;895
15;9. Kapitel: Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anforderungen an die Rechnung;907
15.1;I. Gegenstandswert;907
15.2;II. Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren;926
15.3;III. Rechnungsstellung gem.
10 RVG;931
15.4;IV. Vorschuss 1. Vorschuss gem.
9 RVG;949
16;10. Kapitel: Die gerichtliche Geltendmachung der Vergütung;962
16.1;I. Allgemeines;962
16.2;II. Vergütungsfestsetzung;963
16.3;III. Gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs;975
17;11. Kapitel: Anrechnung der Geschäftsgebühr gem.
15a RVG;989
17.1;I. Inkrafttreten des Gesetzes;989
17.2;II. Die gesetzliche Regelung;989
17.3;III. Bisheriges Recht;989
17.4;IV. Übergangsregelungen;990
17.5;V. Tabellarischer Vergleich der Anrechnung neues/altes Recht;990
17.6;VI. Unbedingter Auftrag;991
17.7;VII. Belehrung des Auftraggebers;992
17.8;VIII. Klage auf
10. Kapitel: Die gerichtliche Geltendmachung der Vergütung (S. 903-904)
11 Festsetzung der Vergütung (verkürzte Darstellung)
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist . Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des
104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt, dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (
32, 33 und 38 Abs. 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
I. Allgemeines
Auch in den Anwaltsbüros gibt es Auftraggeber, die die Rechnung nicht begleichen. Der RA muss dann, wie jeder andere, der eine Dienstleistung er- bringt, die Gerichte zur Durchsetzung seiner Vergütung einschalten. Vor der gerichtlichen Geltendmachung wird der RA den Auftraggeber auf die ausstehende Forderung hinweisen, er wird ihn mahnen. Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, kann der RA die gerichtliche Geltendmachung betreiben. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ursprung der Vergütungsforderung im Gerichtsverfahren
Stammt die Vergütungsforderung aus einem gerichtlichen Verfahren, wird der RA die Vergütungsfestsetzung (nicht: Kostenfestsetzung!) betreiben. Dabei muss unterschieden werden, ob der RA Wertgebühren oder Rahmengebühren geltend macht.
2. Ursprung der Vergütungsforderung außerhalb gerichtlicher Verfahren
Stammt die Vergütungsfestsetzung nicht aus einem gerichtlichen Verfahren (z.B. sämtliche Ansprüche aus Teil 2 VV RVG), kann der RA entweder das Mahnverfahren oder aber die streitige gerichtliche Auseinandersetzung wählen. Man nennt die Klage, die ein RA einreicht, wenn er einen solchen Anspruch verfolgt auch Gebührenklage (oder Vergütungsklage).
II. Vergütungsfestsetzung
1. Zulässigkeit des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem.
11 RVG
11 RVG ermöglicht dem RA, der in irgendeinem gerichtlichen Verfahren tätig gewesen ist, ein einfaches, kostengünstiges und schnelles Verfahren zur Titulierung der Vergütungsforderung.
Bevor der RA gerichtliche Schritte zur Geltendmachung seiner Forderung ergreift, ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet, oder auf and
| Erscheint lt. Verlag | 30.6.2009 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Gewicht | 1305 g |
| Einbandart | gebunden |
| Themenwelt | Recht / Steuern |
| Schlagworte | Hardcover, Softcover / Recht/Sonstiges • HC/Recht/Sonstiges • Rechtsanwaltsfachangestellte • Rechtsanwaltsfachangestellte / Anwaltsgehilfen |
| ISBN-10 | 3-89655-431-X / 389655431X |
| ISBN-13 | 978-3-89655-431-4 / 9783896554314 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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