Ungleichbehandlungen vorfindlich Gleicher
Zu "Kollisionen" zwischen Art. 3 Abs. 1 GG und freiheitsgrundrechtlichen Schutzpflichten sowie dem Zufall als Auswahlkriterium
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Wenn der allgemeine Gleichheitssatz tatsächlich gebieten würde, Gleiche ausnahmslos gleich zu behandeln, müssten - um nur ein Beispiel zu nennen - in Triage-Situationen mitunter alle hilfsbedürftigen Personen sterben, weil nicht genügend Rettungsmittel für alle zur Verfügung stünden. Lucas Erxleben zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der Staat Gleiche ungleich behandeln darf.
Wenn geprüft wird, ob staatliche Maßnahmen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar seien, geht es meist hauptsächlich um die Frage, ob Unterschiede zwischen den Ungleichbehandelten die ungleiche Behandlung rechtfertigten. Diese Fragestellung ist wichtig, aber unzureichend, um die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit Art. 3 Abs. 1 GG umfassend bewerten zu können. Es gibt Ungleichbehandlungen, die nicht mit Unterschieden gerechtfertigt werden können, sondern allein mit anderen Rechtfertigungsgründen. In solchen Fällen trifft die übliche Kurzformel des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach wesentlich Gleiches auch gleich behandelt werden müsse, nicht zu. Lucas Erxleben zeigt, unter welchen Voraussetzungen vorfindlich Gleiche ungleich behandelt werden dürfen und wie staatlicherseits zwischen ihnen auszuwählen ist. If the principle of equality before the law actually meant that equals were to be treated equally without exception, then - to give just one example - everyone in need of help in certain triage situations would have to die because there were not enough resources to save everyone. Lucas Erxleben's study reveals the conditions under which the German state may treat equals unequally.
Wenn geprüft wird, ob staatliche Maßnahmen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar seien, geht es meist hauptsächlich um die Frage, ob Unterschiede zwischen den Ungleichbehandelten die ungleiche Behandlung rechtfertigten. Diese Fragestellung ist wichtig, aber unzureichend, um die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit Art. 3 Abs. 1 GG umfassend bewerten zu können. Es gibt Ungleichbehandlungen, die nicht mit Unterschieden gerechtfertigt werden können, sondern allein mit anderen Rechtfertigungsgründen. In solchen Fällen trifft die übliche Kurzformel des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach wesentlich Gleiches auch gleich behandelt werden müsse, nicht zu. Lucas Erxleben zeigt, unter welchen Voraussetzungen vorfindlich Gleiche ungleich behandelt werden dürfen und wie staatlicherseits zwischen ihnen auszuwählen ist. If the principle of equality before the law actually meant that equals were to be treated equally without exception, then - to give just one example - everyone in need of help in certain triage situations would have to die because there were not enough resources to save everyone. Lucas Erxleben's study reveals the conditions under which the German state may treat equals unequally.
Born in 1996; studied law at the University of Bielefeld; first state examination in law in 2021; research assistant at the Chair of Public Law and Tax Law at the University of Bielefeld; doctorate in 2025; legal clerkship at the Regional Court of Bielefeld.
| Erscheinungsdatum | 30.10.2025 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 155 x 232 mm |
| Gewicht | 564 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
| Recht / Steuern ► Öffentliches Recht | |
| Schlagworte | Allgemeiner Gleichheitssatz • Art. 3 GG • Art. 3 I Grundgesetz • Auswahlkriterien • Freiheit • Freiheitsgrundrechte • Gleichheit • Gleichheitssatz • Grundrechtsdogmatik • Normenkollision • Rechtfertigung • Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen • Rechtsphilosophie • Schutzpflichten • Ungleichbehandlung • Ungleichbehandlung Gleicher • Unterscheidungskriterien • Verfassungsrecht • Zufall • zufallsverfahren |
| ISBN-10 | 3-16-164747-5 / 3161647475 |
| ISBN-13 | 978-3-16-164747-5 / 9783161647475 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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