Die Lebensleistung des Täters als Strafzumessungserwägung
Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen des Strafzumessungsrechts
2019
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-156485-7 (ISBN)
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-156485-7 (ISBN)
Gerade bei Strafverfahren gegen Prominente entzünden sich intensive Debatten, wenn auf die 'Lebensleistung' der Angeklagten hingewiesen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung angedacht wird. Tobias Stadler hinterfragt, ob im Rahmen des herrschenden Strafzumessungskonzepts eine Berücksichtigung der Lebensleistung erfolgen kann, ohne ein Klientelstrafrecht hervorzurufen.
Aufsehenerregende Strafverfahren wie die Prozesse gegen Peter Graf, Klaus Zumwinkel, Thomas Middelhoff, Uli Hoeneß oder zuletzt Werner Mauss entfachen unter Laien wie Juristen angeregte Diskussionen zu den unterschiedlichsten Facetten des jeweiligen Falles. Besonders leidenschaftliche Debatten entstehen dann, wenn auf die 'Lebensleistung' des Angeklagten hingewiesen und nach ihrer Berücksichtigung bei der Strafzumessung gefragt wird. Denn während der BGH eine Strafzumessungsrelevanz einfach begründungslos annimmt, befürchten die Gegner ein Klientelstrafrecht für Bessergestellte. Dass diese gerade in Bevölkerung und Medien äußerst kontrovers diskutierte Problematik rechtsdogmatisch lange vernachlässigt geblieben ist, erstaunt deshalb umso mehr. Tobias Stadler zeigt auf Grundlage des herrschenden Strafzumessungskonzepts auf, ob und wie eine Berücksichtigung erfolgen kann, ohne dabei einen Bessergestelltenbonus hervorzurufen. Particularly when it comes to criminal proceedings against celebrities, fiery debates are sparked when the accused's lifework is alluded to in pleas for a lesser sentence. Tobias Stadler asks if such mitigation can be considered within current sentencing parameters without a clientele effect for the better situated being created.
Aufsehenerregende Strafverfahren wie die Prozesse gegen Peter Graf, Klaus Zumwinkel, Thomas Middelhoff, Uli Hoeneß oder zuletzt Werner Mauss entfachen unter Laien wie Juristen angeregte Diskussionen zu den unterschiedlichsten Facetten des jeweiligen Falles. Besonders leidenschaftliche Debatten entstehen dann, wenn auf die 'Lebensleistung' des Angeklagten hingewiesen und nach ihrer Berücksichtigung bei der Strafzumessung gefragt wird. Denn während der BGH eine Strafzumessungsrelevanz einfach begründungslos annimmt, befürchten die Gegner ein Klientelstrafrecht für Bessergestellte. Dass diese gerade in Bevölkerung und Medien äußerst kontrovers diskutierte Problematik rechtsdogmatisch lange vernachlässigt geblieben ist, erstaunt deshalb umso mehr. Tobias Stadler zeigt auf Grundlage des herrschenden Strafzumessungskonzepts auf, ob und wie eine Berücksichtigung erfolgen kann, ohne dabei einen Bessergestelltenbonus hervorzurufen. Particularly when it comes to criminal proceedings against celebrities, fiery debates are sparked when the accused's lifework is alluded to in pleas for a lesser sentence. Tobias Stadler asks if such mitigation can be considered within current sentencing parameters without a clientele effect for the better situated being created.
Geboren 1984; Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München; 2011 Erste Juristische Staatsprüfung; Referendariat im OLG Bezirk München; 2013 Zweite Juristische Staatsprüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter / Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der LMU München; Proberichter, Landgericht München I; Richter und hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern in Starnberg, Fachbereich Rechtspflege.
| Erscheint lt. Verlag | 18.2.2019 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Studien und Beiträge zum Strafrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Strafrecht ► Kriminologie |
| Recht / Steuern ► Strafrecht ► Strafverfahrensrecht | |
| Schlagworte | Hoeneß • Klientelstrafrecht • Strafzumessung • Vorleben des Täters |
| ISBN-10 | 3-16-156485-5 / 3161564855 |
| ISBN-13 | 978-3-16-156485-7 / 9783161564857 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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