Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung
Eine Analyse zurechnungsausschließender Topoi beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt
2017
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-153578-9 (ISBN)
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-153578-9 (ISBN)
Die Lehre von der objektiven Zurechnung hat sich mittlerweile als herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum etabliert. Gleichwohl sind noch einige Fragen ungeklärt. Ingke Goeckenjan geht ihnen in einer fundierten Analyse nach und untersucht dabei vor allem, ob und inwiefern die von dieser Lehre propagierten Kriterien auch für das Vorsatzdelikt Geltung beanspruchen können.
Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können. The doctrine of so-called objective imputation has become the prevailing opinion in German criminal legal literature. Ingke Goeckenjan provides a critical analysis of this doctrine, especially in its application to crimes requiring intent.
Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können. The doctrine of so-called objective imputation has become the prevailing opinion in German criminal legal literature. Ingke Goeckenjan provides a critical analysis of this doctrine, especially in its application to crimes requiring intent.
geboren 1974; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Trier und der Freien Universität Berlin; 1999 Erste Juristische Staatsprüfung; Referendariat beim Kammergericht Berlin; 2002 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2004 Promotion zur Dr. iur.an der Freien Universität Berlin; 2013 Habilitation an der Universität Osnabrück; seit 2014 Inhaberin eines Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Ruhr-UniversitätBochum.
| Erscheint lt. Verlag | 10.10.2017 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Jus Poenale |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Strafrecht ► Kriminologie |
| Schlagworte | Erfolgszurechnung • Gefahr • Revisionsrecht • Risiko |
| ISBN-10 | 3-16-153578-2 / 3161535782 |
| ISBN-13 | 978-3-16-153578-9 / 9783161535789 |
| Zustand | Neuware |
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