Der Wegfall der ausgeübten Prozessführungsermächtigung
2020
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-159043-6 (ISBN)
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-159043-6 (ISBN)
Ein Anspruch muss im Zivilprozess nicht zwangsläufig vom jeweiligen Rechtsinhaber im eigenen Namen geltend gemacht werden. Vielmehr erlaubt das Rechtsinstitut der gewillkürten Prozessstandschaft, dass auch ein rechtsfremder Dritter das streitige Recht auf Grundlage einer Ermächtigung dergestalt durchsetzen kann. Carlo Tunze befasst sich mit der Frage, aus welchen Gründen eine zu diesem Zweck bereits ausgeübte Prozessführungsermächtigung entfallen kann und welche Folgen sich daran für den laufenden Prozess knüpfen.
Als gewillkürte Prozessstandschaft bezeichnet man die Möglichkeit, eine vom Rechtsinhaber verschiedene Person zu ermächtigen, das streitige Recht im eigenen Namen durchzusetzen. Über Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsinstituts besteht heute im Wesentlichen Einigkeit. Klärungsbedürftig bleibt hingegen die Frage, wie sich der nachträgliche Wegfall der bereits ausgeübten Prozessführungsermächtigung auf das weitere prozessuale Geschehen auswirkt. Die Ursachen, die zu einem solchen Wegfall führen können, sind vielfältig. Carlo Tunze untersucht, wie das in jedem dieser Fälle zutage tretende Spannungsverhältnis von Prozessgegnerschutz und Gläubigerinteressen mit dem Instrumentarium der ZPO aufgelöst werden kann und behandelt dabei Grundprobleme des Zivilprozessrechts im Bereich der Prozessführungsbefugnis und der Parteilehre, die ihrerseits noch nicht völlig geklärt sind. A claim does not necessarily have to be asserted by its holder. Indeed, the legal institution of mutually agreed representative action in Germany allows an external third party to assert the disputed right in their own name. Carlo Tunze analyzes what the discontinuation of this authority means for a process that is already underway.
Als gewillkürte Prozessstandschaft bezeichnet man die Möglichkeit, eine vom Rechtsinhaber verschiedene Person zu ermächtigen, das streitige Recht im eigenen Namen durchzusetzen. Über Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsinstituts besteht heute im Wesentlichen Einigkeit. Klärungsbedürftig bleibt hingegen die Frage, wie sich der nachträgliche Wegfall der bereits ausgeübten Prozessführungsermächtigung auf das weitere prozessuale Geschehen auswirkt. Die Ursachen, die zu einem solchen Wegfall führen können, sind vielfältig. Carlo Tunze untersucht, wie das in jedem dieser Fälle zutage tretende Spannungsverhältnis von Prozessgegnerschutz und Gläubigerinteressen mit dem Instrumentarium der ZPO aufgelöst werden kann und behandelt dabei Grundprobleme des Zivilprozessrechts im Bereich der Prozessführungsbefugnis und der Parteilehre, die ihrerseits noch nicht völlig geklärt sind. A claim does not necessarily have to be asserted by its holder. Indeed, the legal institution of mutually agreed representative action in Germany allows an external third party to assert the disputed right in their own name. Carlo Tunze analyzes what the discontinuation of this authority means for a process that is already underway.
Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Urheberrecht der Universität Leipzig; 2019 Promotion.
| Erscheint lt. Verlag | 19.3.2020 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht |
| Schlagworte | Gewillkürte Prozessstandschaft • Parteilehre • Prozessführungsbefugnis • Zivilprozessrecht |
| ISBN-10 | 3-16-159043-0 / 3161590430 |
| ISBN-13 | 978-3-16-159043-6 / 9783161590436 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Mehr entdecken
aus dem Bereich
aus dem Bereich