Allgemeinkundigkeit
§ 291 ZPO als Rechtsgrundlage richterlicher Internetrecherchen?
2018
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-156220-4 (ISBN)
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-156220-4 (ISBN)
§ 291 ZPO bestimmt: "Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises." Diese Vorschrift wird zunehmend als Grundlage richterlicher Internetrecherchen ohne Mitwirkung der Parteien genutzt. Alena McCorkle wendet sich gegen diese Praxis.
Nach § 291 ZPO bedürfen "Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind", keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stützt sich dafür auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verständnis analysiert und die ,Ermittelbarkeit' als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berücksichtigt die ursprüngliche Bedeutung des § 291 ZPO für die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Für Fälle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Möglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor. The Code of Civil Procedure states in § 291 that facts which are common knowledge to the court need not be substantiated by evidence. Courts increasingly use this provision as basis for internet searches without participation of the parties. Alena McCorkle takes a stand against this practice.
Nach § 291 ZPO bedürfen "Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind", keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stützt sich dafür auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verständnis analysiert und die ,Ermittelbarkeit' als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berücksichtigt die ursprüngliche Bedeutung des § 291 ZPO für die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Für Fälle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Möglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor. The Code of Civil Procedure states in § 291 that facts which are common knowledge to the court need not be substantiated by evidence. Courts increasingly use this provision as basis for internet searches without participation of the parties. Alena McCorkle takes a stand against this practice.
Geboren 1981; Studium der Politikwissenschaft (Magistra Artium) und der Rechtswissenschaft in Gießen und Bologna; Referendariat in Gießen, Frankfurt am Main und Chicago; seit 2014 Rechtsanwältin in Frankfurt am Main; 2018 Promotion (Universität Gießen).
| Erscheint lt. Verlag | 22.10.2018 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht |
| Schlagworte | Beibringungsgrundsatz • Beweis • Google • Neutralität • offenkundige Tatsachen • Offenkundigkeit |
| ISBN-10 | 3-16-156220-8 / 3161562208 |
| ISBN-13 | 978-3-16-156220-4 / 9783161562204 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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