Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung
Insbesondere ein Beitrag zur Behandlung verfahrensrechtlich fehlerhafter Rechtsverfolgungsmaßnahmen des § 204 Abs. 1 BGB
2018
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-155996-9 (ISBN)
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Der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 BGB kommt erhebliche praktische Bedeutung zu. Sie bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Schuldners die Verjährung, welche wirtschaftlich meist den Verlust des Anspruchs bedeutet, zu verhindern. Markus Philipp untersucht, wann ein Verfahrensfehler dem Eintritt der Hemmung entgegensteht.
Eine Rechtsverfolgungsmaßnahme, welche die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, hemmt nach allgemeiner Auffassung die Verjährung auch dann, wenn sie "nur" unzulässig, nicht aber wenn sie unwirksam ist. Gegenwärtig bestimmt die verfahrensrechtliche Fehlerfolgenlehre, ob die materiell-rechtliche Wirkung des § 204 Abs. 1 BGB eintritt. Markus Philipp legt dar, dass diese Handhabung dem Sinn und Zweck der Norm, der nach einhelliger Auffassung in der Warnung des Schuldners besteht, nicht gerecht wird. Er befürwortet stattdessen einen schuldnerorientierten Beurteilungsmaßstab: Verjährungshemmung ist demnach zu bejahen, wenn die Auslegung der Rechtsverfolgungsmaßnahme analog §§ 133, 157 BGB erkennen lässt, dass der Gläubiger mit dieser sein Recht durchsetzen wollte, und wenn der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch konkret geltend gemacht wird (Individualisierung). The suspension of the statute of limitations due to legal proceedings pursuant to Section 204 (1) of the German Civil Code is of considerable practical significance. It offers the creditor the chance to prevent the limitation period, which in economic terms usually means the loss of the claim, without the involvement of the debtor. Markus Philipp examines just when a procedural error inhibits suspension.
Eine Rechtsverfolgungsmaßnahme, welche die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, hemmt nach allgemeiner Auffassung die Verjährung auch dann, wenn sie "nur" unzulässig, nicht aber wenn sie unwirksam ist. Gegenwärtig bestimmt die verfahrensrechtliche Fehlerfolgenlehre, ob die materiell-rechtliche Wirkung des § 204 Abs. 1 BGB eintritt. Markus Philipp legt dar, dass diese Handhabung dem Sinn und Zweck der Norm, der nach einhelliger Auffassung in der Warnung des Schuldners besteht, nicht gerecht wird. Er befürwortet stattdessen einen schuldnerorientierten Beurteilungsmaßstab: Verjährungshemmung ist demnach zu bejahen, wenn die Auslegung der Rechtsverfolgungsmaßnahme analog §§ 133, 157 BGB erkennen lässt, dass der Gläubiger mit dieser sein Recht durchsetzen wollte, und wenn der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch konkret geltend gemacht wird (Individualisierung). The suspension of the statute of limitations due to legal proceedings pursuant to Section 204 (1) of the German Civil Code is of considerable practical significance. It offers the creditor the chance to prevent the limitation period, which in economic terms usually means the loss of the claim, without the involvement of the debtor. Markus Philipp examines just when a procedural error inhibits suspension.
Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referendariat in Leipzig und Hamburg; seit 2011 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Leipzig; seit 2013 Rechtsanwalt in Leipzig; 2017 Promotion.
| Erscheint lt. Verlag | 23.8.2018 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Studien zum Privatrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
| Schlagworte | Auslegung • Heilung von Verfahrensfehlern • Individualisierung • Verjährungszwecke • Zustellung |
| ISBN-10 | 3-16-155996-7 / 3161559967 |
| ISBN-13 | 978-3-16-155996-9 / 9783161559969 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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