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Exekutionsintervention und Haftung - Lutz Haertlein

Exekutionsintervention und Haftung

Haftung wegen unbegründeter Geltendmachung von Drittrechten in der Zwangsvollstreckung

Lutz Haertlein (Autor)

Online Resource
2008
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-151208-7 (ISBN)
CHF 208,55 inkl. MwSt
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Die Zwangsvollstreckung findet zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner statt. Allerdings kann die Vollstreckung auf Betreiben Dritter hin eingestellt und aufgehoben werden. Lutz Haertlein untersucht, nach welchen Grundsätzen ein Dritter dem Vollstreckungsgläubiger haftet, wenn seine Intervention sich als unbegründet herausstellt.
In der zivilprozessualen Einzelzwangsvollstreckung gilt das Zweiparteienprinzip. Dennoch werden nicht selten Dritte in ihren Rechten betroffen, weil das Vollstreckungsrecht dem Vollstreckungszugriff auf schuldnerfremde Gegenstände kaum vorbeugt. Betroffene Dritte sind vielmehr gehalten, aktiv gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen (Exekutionsintervention). Andererseits ermöglicht es die Intervention, denkbar weitgehend auf die Vollstreckung einzuwirken (bis hin zur Aufhebung), wobei zunächst die bloße Behauptung eines Drittrechts am Vollstreckungsgegenstand ausreichen kann. Dementsprechend unsicher ist es typischerweise, ob die Maßnahme begründet ist. Lutz Haertlein geht der Frage nach der Haftung des Intervenienten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bei unbegründeter Intervention nach. Zur Klärung dieses Sachverhalts betrachtet er zunächst die rechtlichen Regelungen der verschiedenen Interventionsmöglichkeiten. Im Zentrum seiner Untersuchung stehen die Bestimmung des Haftungszwecks der Sicherheitsleistung eines Intervenienten, die Risikohaftung aus prozessualer Veranlassung und die Haftungsprivilegierung bei der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren. Desweiteren beschäftigt sich der Autor mit dem Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner und dem Intervenienten, das sich nicht in die bereicherungsrechtliche Kategorisierung von Mehrpersonenverhältnissen einfügen lässt, sowie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen zwischen Prozessparteien als solchen eine materiellrechtliche Sonderverbindung besteht. In the individual compulsory execution, third party rights are often affected, since the law of execution contains scarcely any provisions which could prevent access to objects which do not belong to the debtor. This means that the third party concerned has to take action against the compulsory execution. Intervention in the execution makes it possible to stop or to cancel the execution as soon as third party rights are claimed. Lutz Haertlein deals with the liability of the intervening party in relation to the judgment creditor if the intervention is unfounded. He examines the liability of the intervening party's provision of collateral, the risk liability due to procedural causes and the liability privileges if government legal procedures are used as well as the compensation for unjustified enrichment in a legal relationship in which the judgment creditor, the judgment debtor and the intervening party are involved.

Geboren 1964; Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen und München; 1998 Promotion; seit 1998 Rechtsanwalt; 2006 Habilitation; Privatdozent für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Zivilverfahrensrecht in Bonn; Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Heidelberg und Leipzig.

Erscheint lt. Verlag 4.3.2008
Reihe/Serie Jus Privatum
Verlagsort Tübingen
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Besonderes Schuldrecht
Schlagworte Exekutionsintervention • Haftung • wegen
ISBN-10 3-16-151208-1 / 3161512081
ISBN-13 978-3-16-151208-7 / 9783161512087
Zustand Neuware
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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