§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten
Zur Verwertbarkeit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess
2024
Mohr Siebeck (Hersteller)
978-3-16-162899-3 (ISBN)
Mohr Siebeck (Hersteller)
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Auch in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt sich immer öfter die Frage nach der Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel. Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion auseinander und entwickelt anhand der praktisch bedeutsamen Fälle heimlicher Ton- und Bildaufnahmen sowie so genannter Lauschzeugen eine dogmatisch wie praktisch gleichermaßen überzeugende Lösung.
Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulässigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwägung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Außerdem stellt die Verwendung persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeinträchtigung des Beweisgegners durch den Beweisführer dar. Ihre Unzulässigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rückgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners (§ 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass es dafür einer Interessenabwägung bedarf (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 201 StGB bzw. § 22 KUG sowie § 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisführer kann das schlüssig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrügerisches Prozeßverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen wäre. Aus einem Verstoß gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot. Sandy Bernd Reichenbach deals with the current discussions surrounding the admissibility of evidence which has been obtained illegally. The use of secret video and audio recordings, electronic surveillance and other evidence which has been obtained illegally continues to be a matter of dispute, given that there are no provisions for this in the law. Its inadmissibility is often determined by weighing the constitutional interests of those concerned in individual cases. Doing this however means a failure to take into account the priority of simple statutory law. In addition the use of evidence in civil proceedings which invades personal privacy is a private and not a sovereign injury by the party giving evidence to the party against whom the evidence is given. Thus its inadmissibility can only result from the claim to compel someone to refrain from doing something which is a part of Section 1004 of the German Civil Code. The law of civil procedure is not an obstacle to reverting to this instrument of civil law.
Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulässigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwägung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Außerdem stellt die Verwendung persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeinträchtigung des Beweisgegners durch den Beweisführer dar. Ihre Unzulässigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rückgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners (§ 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass es dafür einer Interessenabwägung bedarf (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 201 StGB bzw. § 22 KUG sowie § 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisführer kann das schlüssig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrügerisches Prozeßverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen wäre. Aus einem Verstoß gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot. Sandy Bernd Reichenbach deals with the current discussions surrounding the admissibility of evidence which has been obtained illegally. The use of secret video and audio recordings, electronic surveillance and other evidence which has been obtained illegally continues to be a matter of dispute, given that there are no provisions for this in the law. Its inadmissibility is often determined by weighing the constitutional interests of those concerned in individual cases. Doing this however means a failure to take into account the priority of simple statutory law. In addition the use of evidence in civil proceedings which invades personal privacy is a private and not a sovereign injury by the party giving evidence to the party against whom the evidence is given. Thus its inadmissibility can only result from the claim to compel someone to refrain from doing something which is a part of Section 1004 of the German Civil Code. The law of civil procedure is not an obstacle to reverting to this instrument of civil law.
Geboren 1973; Studium und Referendariat in Gießen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Gießener Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht; 2004 Promotion; Richter und derzeit Leiter Referat Grundsatzangelegenheiten im Ministerbüro des Thüringer Innenministeriums.
| Erscheint lt. Verlag | 8.7.2024 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht |
| Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht | |
| Schlagworte | Beweisverbote • BGB • Zivilprozess |
| ISBN-10 | 3-16-162899-3 / 3161628993 |
| ISBN-13 | 978-3-16-162899-3 / 9783161628993 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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