Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter (eBook)
176 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-5786-4 (ISBN)
Zeltlager, Sportunfälle, Radtouren, Aufenthalt im In- und Ausland
Jugendgruppenleiter, Jugendpfleger, Vereinsvorstände und -mitarbeiter sowie Eltern, die Verantwortung für andere übernehmen, müssen wissen:
- Welche Risiken birgt die Ausübung dieses Ehrenamts?
- Welche 'Rettungsringe' schützen im Schadensfall?
- Wie verhalten sie sich im Schadensfall richtig?
- Wie haften Vorstand und Verein?
- Welche Versicherungen sind notwendig?
- Wann greift die private Haftpflicht?
- Was bedeuten die Klauseln in der Vereinsversicherung?
- Welche Haftungsrisiken gibt es? Wie lassen sie sich vermeiden?
- Welche Datenschutzrichtlinien sind zu beachten?
Das Praxishandbuch Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung für Jugendgruppenleiter enthält ausgewählte Rechtsprechung, hilfreiche Checklisten, Praxisbeispiele und rechtssichere Musterformulierungen.
Günter Mayer, Justizoberamtsrat i. R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern, Dozent an der FH Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege, und über 30 Jahre lang ehrenamtlicher Leiter in der Katholischen Jungen Gemeinde bis zur Diözesanebene; erfolgreicher Fachautor.
4. Bedeutung
Die Aufsichtspflicht leitet sich aus dem Erziehungsauftrag ab und ist der Personensorge zuzuordnen. Das BGB führt hierzu aus:
Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Aufsichtspflicht besteht demnach in erster Linie gegenüber Minderjährigen. Gegenüber volljährigen Personen kommt eine Aufsichtspflicht bei Vorliegen besonderer Umstände (Krankheit, geistige Behinderung) in Betracht. Adressat dieser Pflicht sind zunächst die Eltern. Die Aufsichtspflicht kann sich weiterhin auf andere Beziehungsverhältnisse erstrecken. Das BGB nennt hierzu insbesondere folgende Personen:
-
Adoptiveltern
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Pfleger
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Vormundschaften
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen und leitet sich aus den jeweiligen Schulgesetzen der Länder ab (z. B. § 5 Abs. 1 LDO Bayern).
Ausbilder in Betrieben haben in der Regel die Aufsichtspflicht gegenüber den Auszubildenden. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt alle Parameter bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Sinn und Zweck der Aufsichtspflicht sind zum einen der Schutz der Minderjährigen vor Schäden und Gefahren, zum anderen sollen auch Dritte und deren Eigentum vor einer Schädigung durch minderjährige Personen geschützt werden. 2
Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person. In der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern muss einerseits die Vermeidung von Schäden im Blick behalten werden. Andererseits sollen die Anvertrauten selbst Erfahrungen sammeln und sich entfalten und entwickeln können.
Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Förderung der Kinder einerseits und der Abwehr von Gefahren andererseits wird auch in § 22 Abs. 2 SGB VIII deutlich. Die Vorschrift beschreibt die Grundsätze zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Zu den Hauptaufgaben der genannten Einrichtungen gehören neben den Vorgaben des § 1 Abs. 1 SGB VIII (Recht auf Förderung und Entwicklung) die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder.
An diesen Parametern ausgerichtet, muss den Kindern ermöglicht werden, durch eigene Erfahrungen ein Gefahrenbewusstsein spielerisch zu erlernen. Ein Übermaß an Vorsicht würde die Kinder eventuell zu stark einschränken. So bedarf es hier auch einer kompetenten Abwägung zwischen Gefahrenabwehr und Entwicklung der Kinder.
Für die offene Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII gelten besondere Bedingungen bezüglich der Aufsichtspflicht.
Die offene Jugendarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass während der Öffnungszeiten ein ständiges Kommen und Gehen ohne vorherige Anmeldung stattfindet. Im Unterschied zur Übergabe der Minderjährigen durch die Sorgeberechtigten an einen Verein findet die hiermit einhergehende Übertragung der Aufsichtspflicht in der offenen Einrichtung gerade nicht statt.
Somit besteht bei einem offenen Treff oder in gleichartigen offenen Betrieben keine Aufsichtspflicht. Bereits die Tatsache, dass die anwesenden Betreuer nicht genau wissen, welche Jugendlichen sich momentan im Haus aufhalten, lässt keinen anderen Schluss zu.
Ein völlig unregulierter Raum entsteht aber nicht. Es gelten die Vorgaben zur Verkehrssicherungspflicht. Hierzu detailliert Kapitel 4.6.
Dem Grundgedanken des § 1631 BGB folgend kann die Aufsichtspflicht von den Personensorgeberechtigten auf Dritte übertragen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist hierzu nicht zwingend, eine mündliche Vereinbarung reicht aus. Wird die Aufsichtspflicht auf einen Erziehungsbeauftragten delegiert, darf dieser die Aufsichtspflicht nicht an eine weitere Person übertragen.
Anders stellt sich die Situation bei Übertragung der Aufsichtspflicht an einen Verein oder eine andere Institution dar. In diesem Fall darf der Verein die Pflicht beispielsweise an einen Jugendleiter oder Betreuer delegieren.
In Sportvereinen bringen die Eltern ihre Kinder zur Trainingsstätte des Vereins und holen diese nach Trainingsende wieder dort ab. Mit der „Abgabe“ des Kindes an den Verein wird die Aufsichtspflicht übertragen. Entgegen der Annahme mancher Erziehungsberechtigter besteht keine Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg. Werden die Kinder und Jugendlichen von vereinseigenem Personal zu einem Wettkampf gefahren, gilt auch währenddessen die Aufsichtspflicht. Um eventuellen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, ob die Aufsichtspflicht tatsächlich übertragen wurde, ist in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Übungsleiter und Betreuer sollten auch immer eine Liste der zum Training angemeldeten Kindern verfügbar haben. So ist ausgeschlossen, dass ein Kind (vielleicht der Freund eines anderen Kindes) ohne vorherige Absprache mit den Eltern am Training teilnimmt.
Unbedingt erforderlich ist eine Vereinbarung mit den Eltern, dass die Kinder pünktlich zum eigentlichen Trainingsbeginn abgegeben werden. Hierdurch wird eine unübersichtliche Situation aus Kindern, die gerade die Sportstätte verlassen, und anderen Kindern, die sich auf dem Weg zum Training befinden, vermieden. Werden die Kinder beispielsweise 30 Minuten vor Trainingsbeginn abgegeben, ist regelmäßig noch kein Betreuer vor Ort, der sich der Kinder annehmen kann.
Die Grundsätze zur Übertragung der Aufsichtspflicht gelten gleichsam für Aktivitäten wie Jugendfreizeiten, Zeltlager usw. Mit der Übergabe der Minderjährigen an die jeweilige Institution oder deren Bevollmächtigten wird die Aufsichtspflicht wirksam übertragen.
Die bei der Übertragung der Aufsichtspflicht zwischen Verein und Personensorgeberechtigten getroffenen Vereinbarungen sind für beide Seiten verbindlich. Insofern sind insbesondere festgelegte Trainingszeiten bindend. Verspätet sich das eingesetzte Personal, beginnt die Aufsichtspflicht gleichwohl zum vereinbarten Zeitpunkt. Bei einer zu erwartenden Verspätung muss der Verein demnach dafür Sorge tragen, dass eine andere Person rechtzeitig die Aufsicht übernimmt. Der Übungsleiter muss also den Verein über die Verspätung informieren. Gleiches gilt bei Ausfall des Trainings. Idealerweise informiert der Übungsleiter gleichzeitig auch die Eltern.
Festgelegte Abfahrtszeiten sind ebenso einzuhalten und verbindlich. Eltern müssen demnach nicht damit rechnen, dass bei einer zuvor vereinbarten Abfahrtszeit um 9.00 Uhr die Fahrt tatsächlich erst um 9.30 Uhr startet und während der halben Stunde keine Betreuung vor Ort ist.
Die Aufsichtspflicht endet in der Regel mit dem Verlassen des Vereinsgeländes und der Übergabe der Kinder an die Personensorgeberechtigten. Besondere Problematiken entstehen dann, wenn ein Kind nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt wird. Zunächst muss die Aufsichtsperson versuchen, die Eltern telefonisch zu kontaktieren. Eine Telefonliste mit den aktuellen Kontaktdaten der Eltern gehört wie die Teilnehmerliste unbedingt zum Rüstzeug der Übungsleiter.
Sind die Eltern nicht erreichbar, darf das Kind nicht einfach sich selbst überlassen werden. Sofern es die Zeitplanung zulässt, wartet die Betreuungsperson bis zum Eintreffen der Eltern. Ist dies nicht möglich und kann auch keine andere Aufsicht organisiert werden, muss das Kind in die Obhut der Polizei oder des Jugendamts übergeben werden. Die Eltern sind hierüber entsprechend zu informieren.
Wird das eingesetzte Aufsichtspersonal so eingeplant, dass vor und auch nach dem Training noch 10 Minuten zusätzlich zur Verfügung stehen, lassen sich derartige Probleme größtenteils vermeiden.
Im Zusammenhang mit der Einwilligung der Eltern ist darauf zu achten, dass keine Aktivitäten mit den Kindern unternommen werden, die von dieser Einwilligung nicht umfasst sind. Hier ein Beispiel:
Die Kindergruppe trifft sich am Vereinsheim, um zum geplanten Ausflug zu einer Burgruine aufzubrechen. Wie jeden Donnerstag kommt auch die kleine Jolina dazu und erzählt dem Übungsleiter, dass ihre Eltern ihr die Teilnahme am Ausflug untersagt haben und sie deshalb ziemlich traurig wäre. Dem Übungsleiter tut die kleine Jolina so leid, dass er sie mit auf den Ausflug nimmt. An der Burgruine angekommen, stolpert Jolina über einen Stein und fällt so unglücklich, dass sie sich den linken Arm bricht. Ihre Hose wird beim Sturz auch eingerissen.
Im geschilderten Fall ist der...
| Erscheint lt. Verlag | 24.6.2025 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
| Schlagworte | Aufsichtspflichtverletzung • Ehrenamt • Haftpflicht • Haftungsanspruch • Haftungsrisiken • Jugendorganisation • Trägerhaftung • Vereine |
| ISBN-10 | 3-8029-5786-5 / 3802957865 |
| ISBN-13 | 978-3-8029-5786-4 / 9783802957864 |
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