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Kommentar zur Finanzgerichtsordnung (FGO)

Kommentar zur Finanzgerichtsordnung (FGO)

Vermeiden Sie unnötige Verfahrenskosten und Haftungsfolgen
Loseblattwerk
2013
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-02239-1 (ISBN)
CHF 149,95 inkl. MwSt
  • Titel ist leider vergriffen;
    keine Neuauflage
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Zahlreiche Verfahren scheitern vor den Gerichten wegen formeller Mängel. Der "Schwarz" liefert Ihnen zur Finanzgerichtsordnung fundierte Kommentierungen zum Prozessrecht und klare Empfehlungen für den Weg durch die Instanzen.
So reduzieren Sie unnötige Verfahrenskosten, verkürzen die Verfahrensdauer und vermeiden unüberschaubare Haftungsfolgen.

Topaktuell
* §§ 78-79a, 85, 91a, 92-94, 99: Verfahren im ersten Rechtszug* §§ 100, 103-107: Urteile und andere Entscheidungen* §§ 118, 120-124, 125, 126, 126a, 127: Revision* §§ 128-133a: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge* Vor § 135, §§ 139, 142, 149: Kosten* § 155: Anwendung von GVG und ZPO
Inhalte
* Übersichtliche Darstellung des Steuerprozessrechts mit klaren Praktikerhinweisen* Die einschlägigen Vorschriften aus GVG und ZPO sowie den Anwendungsgesetzen der Länder
Neben dem Herausgeber Prof. Dr. Bernhard Schwarz kommentieren weitere renommierte Experten für Sie die FGO:
Dr. Ulrich Dürr, Richter am Bundesfinanzhof a.D.
Dr. Wolfgang Dumke, Rechtsanwalt
Dr. Reiner Fu, Richter am Finanzgericht
Dr. Enno Starke, Rechtsanwalt
Dr. Wedigo von Wedel, Vorsitzender Richter am Finanzgericht     

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbst entscheiden oder 2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat. (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. (5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen. ... mehr lesen Sie im "Kommentar zur Finanzgerichtsordnung"

Sprache deutsch
Einbandart Loseblattausgabe
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht
Schlagworte FGO • Finanzgerichtsordnung • Kommentar • Steuerprozessrecht • ZPO
ISBN-10 3-448-02239-X / 344802239X
ISBN-13 978-3-448-02239-1 / 9783448022391
Zustand Neuware
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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