Zum Hauptinhalt springen
Nicht aus der Schweiz? Besuchen Sie lehmanns.de
Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2025 Synopse - Wolfgang Stein

Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2025 Synopse (eBook)

mit einer erläuternden Einführung

(Autor)

eBook Download: EPUB
2025
154 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-045249-7 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
25,99 inkl. MwSt
(CHF 25,35)
Der eBook-Verkauf erfolgt durch die Lehmanns Media GmbH (Berlin) zum Preis in Euro inkl. MwSt.
  • Download sofort lieferbar
  • Zahlungsarten anzeigen
Die Novellierung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) im Jahr 2025 wird eine Vielzahl von für die bauliche Praxis wichtigen Änderungen mit sich bringen. Durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Vorschriften soll das Werk dem Leser ermöglichen, sich einen schnellen und umfassenden Überblick über die Neuerungen zu verschaffen. In einer Einführung werden darüber hinaus die wesentlichen Änderungen prägnant kommentiert, wobei auch auf die gesetzgeberischen Ziele eingegangen und weiterführende Anwendungshinweise gegeben werden.

Wolfgang Stein,Ministerialrat im Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.

–  Personen, die zwar über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ei­nes Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen, aber noch keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können und daher nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eingetragen werden kön­nen, kommt die kleine Bauvorlageberechtigung für bestimmte nach Art, Größe und Umfang beschränkte Gebäude zu. Diese kleine Bauvorlageberechtigung besitzen in Baden-Württemberg auch Personen mit einem Hochschulstudium der Architektur oder Innenarchitektur, die aber nicht Mitglied der Architektenkammer sind, staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Bautechnik sowie Meister des Maurer-, Beton- und Zimmererhandwerks (§ 63 Abs. 3 Nr. 1).

–  Personen, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen dürfen, sind für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Än­derungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Sonstigen Personen mit ab­geschlossenem Studium der Fachrichtung Innenarchitektur kommt die kleine Bauvorlageberechtigung für bestimmte in Art, Größe und Umfang beschränkte Gebäude zu (§ 63 Abs. 3 Nr. 2).

–  Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die Anforde­rungen an den Hochschulabschluss und die Berufserfahrung erfüllen, um als Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen werden zu kön­nen, sind ohne Eintragung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit umfassend bauvorlageberechtigt (§ 63 Abs. 3 Nr. 3).

–  Personen nach § 63d, die nur eine vorübergehende und gelegentliche Erstellung von Bauvorlagen in Baden-Württemberg beabsichtigen (sog. Dienstleis­terinnen oder Dienstleister), sind ohne Listeneintragung umfassend bauvorlageberechtigt. Sie haben die erstmalige Dienstleitungserbringung bei der Ingenieurkammer anzuzeigen. Dabei ist im Regelfall neben einem Berufsqualifikationsnachweis nur eine Bescheinigung vorzulegen, dass die Personen in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist. Die Personen werden in einem Verzeichnis geführt.

c) Die Regelungen im Einzelnen.

Zu § 63:

Absatz 1:

Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Anforderung einer Bauvorlageberech­tigung bei Gebäuden. Satz 2 führt die Vorhaben auf, für die keine Bauvorlage­berechtigung erforderlich ist. Dies sind vor allem geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Dies sind z. B. geringfügige Änderungen an bestehenden Gebäuden wie der Anbau von Dachgauben, Balkon- und Terrassenüberdachungen oder auch die Errichtung verfahrenspflichtiger Kleinstgebäude. Einige wichtige Vorhaben dieser Art, die bereits bisher in § 43 Absatz 5 LBO benannt sind, sollten auch weiterhin beispielhaft im Gesetz aufgeführt werden.

§ 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MBO, wonach auch Bauvorlagen, die „üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst wer­den“, ohne Bauvorlageberechtigung erstellt werden können, wurde nicht übernom­men. Der Kreis der hiervon betroffenen Berufsgruppen wäre nur ungenau beschrie­ben. Im Sinne der Rechtsklarheit wird daher wie bisher insoweit eine ausdrückliche Regelung zur sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung für staatlich geprüfte Techniker und bestimmte Meister in § 63 Absatz 3 Nummer 1 LBO vorgesehen.

Absatz 2:

In Absatz 2 werden nur noch die Personen erfasst, die unbeschränkt bauvorlage­berechtigt sind. Der Kreis der Bauvorlageberechtigten wird zudem redaktionell erweitert. Wie bisher sind neben den in der von der Ingenieurkammer geführten Liste eingetragene Bauvorlageberechtigte auch Personen bauvorlageberechtigt, die ohne eine solche Listeneintragung gemäß § 63d vorübergehend und gelegent­lich Dienstleistungen als EU-auswärtige, bauvorlageberechtigte Ingenieure in Ba­den-Württemberg erbringen.

Absatz 3:

Absatz 2 und Absatz 3 bilden insoweit ein Stufenverhältnis. In Absatz 3 werden all jene Personen erfasst, die persönlich und/oder sachlich eingeschränkt bauvorlageberechtigt sind.

–  Zu Nummer 1:

Nach der Nummer 1 sind zunächst Berufsangehörige, welche über die in § 63a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Buchstaben a) bis c) genannten Gebäude bauvorlageberechtigt. Für die Bauvorlageberechtigung nach Nummer 1 wird keine zweijährige prak­tische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden ge­fordert. Im Gegenzug wird jedoch die Bauvorlageberechtigung auf die in Buch­staben a) bis c) benannten Gebäude beschränkt. Da dieser Verweis entsprechend der Regelung in § 65 Absatz 3 Nummer 1 MBO nur die Personen der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit abgeschlossenem Hoch­schulabschluss, aber ohne Listeneintragung bei der Ingenieurkammer betrifft, wird § 63 Absatz 3 Nummer 1 LBO noch um Berufsangehörige der Fachrichtung Ar­chitektur und Innenarchitektur, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die die Meisterprüfung des Mau­rer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7b der Handwerksordnung, hand­werksrechtlich gleichgestellt sind, ergänzt. Durch diese Ergänzung bleibt der be­rechtigte Personenkreis hinsichtlich der sogenannten kleinen Bauvorlageberech­tigung im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 43 Absatz 4 LBO unverändert.

Durch die Übernahme der mit der EU-Kommission vereinbarten Kompromissre­gelung wird der gegenständliche Anwendungsbereich an den Umfang der Muster­bauordnung angepasst. Insbesondere erfasst die kleine Bauvorlageberechtigung nunmehr Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 4 LBO, jedoch in Baden-Württemberg beschränkt auf Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen. Damit wird der Umfang der kleinen Bauvorlageberechtigung, die bislang auf Wohngebäude mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche beschränkt ist, für die vorgenannten Berufsgruppen maßvoll und vertretbar er­weitert.

–  Zu Nummer 2 und 3:

Die bestehenden eingeschränkten Bauvorlageberechtigungen der Innenarchitek­ten und der Berufsangehörigen im Bereich des öffentlichen Rechts werden aus systematischen Gründen künftig in Absatz 3 als Nummer 2 und 3 verortet.

Im Ergebnis ergibt sich daraus folgendes dreistufiges System der Bauvorlagebe­rechtigung:

1.  keine Bauvorlageberechtigung erforderlich, § 63 Absatz 1 Satz 2

2.  unbeschränkte Bauvorlageberechtigung, § 63 Absatz 2

3.  eingeschränkte Bauvorlageberechtigung, § 63 Absatz 3 mit Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Vorhaben (bei § 63 Abs. 3 Nummer 1 – sog. „kleine Bauvorlageberechtigung“) oder hinsichtlich des beruflichen Rahmens der Tätigkeit (bei § 63 Abs. 3 Nrn. 2 und 3).

Zu § 63a:

Die §§ 63a bis 63d werden entsprechend des mit der Europäischen Kommis­sion erzielten Kompromisses neu eingefügt und strukturieren die Bauvorlagebe­rechtigung systematisch neu. An verschiedenen Stellen wird künftig auf einzelne anzuwendende Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg klarstellend verwiesen. Die einzelnen Regelungen des Berufsquali­fikationsfeststellungsgesetzes sind unmittelbar anzuwenden, weil kein expliziter Anwendungsausschluss in der LBO normiert ist. Ein Anwendungsausschluss hät­te zur Folge, dass die Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in der Bauordnung unmittelbar hätten geregelt werden müssen und dadurch die Les­barkeit und weitere Anwendbarkeit der ohnehin bereits komplexen Regelungsma­terie unnötig erhöht worden wäre.

Absatz 1:

In Satz 1 werden allgemein die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer geregelt. Nach Nummer 1 ist neben dem bisher geforderten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ei­nes Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschu­le ergänzend hinzugekommen, dass der Studiengang den in Anhang 2 zur LBO geregelten Leitlinien entsprechen muss. Des Weiteren wird an der Anforderung der mindestens zweijährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfspla­nung von Gebäuden nach Nummer 2 weiter festgehalten.

Absatz 2:

Personen, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, sind in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wenn der auswärtige Hochschulabschluss bezüglich der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 1 gleichwertig ist und die Anforderung an eine zweijährige Berufserfahrung erfüllt ist. Das weitere Festhalten an der An­forderung, hinsichtlich der Berufserfahrung bei Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit auswärtigen Hochschulabschlüssen, ist ausdrücklicher Bestandteil des mit der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromis­ses.

Es war Hauptkritikpunkt der Kommission, dass die zweijährige Berufserfahrung auch von Ingenieuren gefordert wird, die in ihrem Land die volle Bauvorlageberechtigung auch ohne Berufserfahrung haben. Es kann nach Artikel 13...

Erscheint lt. Verlag 11.6.2025
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Schlagworte Ausführungsverordnung • Baugenehmigung • Bauordnungsrecht • Baurecht • Besonderes Verwaltungsrecht • LBO • LBOAVO • LBOVVO • Synopse • technische Bauvorschriften • Verfahrensverordnung
ISBN-10 3-17-045249-5 / 3170452495
ISBN-13 978-3-17-045249-7 / 9783170452497
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
EPUBEPUB (Wasserzeichen)

DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasser­zeichen und ist damit für Sie persona­lisiert. Bei einer missbräuch­lichen Weiter­gabe des eBooks an Dritte ist eine Rück­ver­folgung an die Quelle möglich.

Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belle­tristik und Sach­büchern. Der Fließ­text wird dynamisch an die Display- und Schrift­größe ange­passt. Auch für mobile Lese­geräte ist EPUB daher gut geeignet.

Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise

Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.

Mehr entdecken
aus dem Bereich

von Thomas Hoeren; Stefan Pinelli

eBook Download (2024)
De Gruyter (Verlag)
CHF 87,85