Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2025 Synopse (eBook)
154 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-045249-7 (ISBN)
Wolfgang Stein,Ministerialrat im Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
– Personen, die zwar über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen, aber noch keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können und daher nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eingetragen werden können, kommt die kleine Bauvorlageberechtigung für bestimmte nach Art, Größe und Umfang beschränkte Gebäude zu. Diese kleine Bauvorlageberechtigung besitzen in Baden-Württemberg auch Personen mit einem Hochschulstudium der Architektur oder Innenarchitektur, die aber nicht Mitglied der Architektenkammer sind, staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Bautechnik sowie Meister des Maurer-, Beton- und Zimmererhandwerks (§ 63 Abs. 3 Nr. 1).
– Personen, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen dürfen, sind für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Sonstigen Personen mit abgeschlossenem Studium der Fachrichtung Innenarchitektur kommt die kleine Bauvorlageberechtigung für bestimmte in Art, Größe und Umfang beschränkte Gebäude zu (§ 63 Abs. 3 Nr. 2).
– Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die Anforderungen an den Hochschulabschluss und die Berufserfahrung erfüllen, um als Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen werden zu können, sind ohne Eintragung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit umfassend bauvorlageberechtigt (§ 63 Abs. 3 Nr. 3).
– Personen nach § 63d, die nur eine vorübergehende und gelegentliche Erstellung von Bauvorlagen in Baden-Württemberg beabsichtigen (sog. Dienstleisterinnen oder Dienstleister), sind ohne Listeneintragung umfassend bauvorlageberechtigt. Sie haben die erstmalige Dienstleitungserbringung bei der Ingenieurkammer anzuzeigen. Dabei ist im Regelfall neben einem Berufsqualifikationsnachweis nur eine Bescheinigung vorzulegen, dass die Personen in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist. Die Personen werden in einem Verzeichnis geführt.
c) Die Regelungen im Einzelnen.
Zu § 63:
Absatz 1:
Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Anforderung einer Bauvorlageberechtigung bei Gebäuden. Satz 2 führt die Vorhaben auf, für die keine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Dies sind vor allem geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Dies sind z. B. geringfügige Änderungen an bestehenden Gebäuden wie der Anbau von Dachgauben, Balkon- und Terrassenüberdachungen oder auch die Errichtung verfahrenspflichtiger Kleinstgebäude. Einige wichtige Vorhaben dieser Art, die bereits bisher in § 43 Absatz 5 LBO benannt sind, sollten auch weiterhin beispielhaft im Gesetz aufgeführt werden.
§ 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MBO, wonach auch Bauvorlagen, die „üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden“, ohne Bauvorlageberechtigung erstellt werden können, wurde nicht übernommen. Der Kreis der hiervon betroffenen Berufsgruppen wäre nur ungenau beschrieben. Im Sinne der Rechtsklarheit wird daher wie bisher insoweit eine ausdrückliche Regelung zur sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung für staatlich geprüfte Techniker und bestimmte Meister in § 63 Absatz 3 Nummer 1 LBO vorgesehen.
Absatz 2:
In Absatz 2 werden nur noch die Personen erfasst, die unbeschränkt bauvorlageberechtigt sind. Der Kreis der Bauvorlageberechtigten wird zudem redaktionell erweitert. Wie bisher sind neben den in der von der Ingenieurkammer geführten Liste eingetragene Bauvorlageberechtigte auch Personen bauvorlageberechtigt, die ohne eine solche Listeneintragung gemäß § 63d vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als EU-auswärtige, bauvorlageberechtigte Ingenieure in Baden-Württemberg erbringen.
Absatz 3:
Absatz 2 und Absatz 3 bilden insoweit ein Stufenverhältnis. In Absatz 3 werden all jene Personen erfasst, die persönlich und/oder sachlich eingeschränkt bauvorlageberechtigt sind.
– Zu Nummer 1:
Nach der Nummer 1 sind zunächst Berufsangehörige, welche über die in § 63a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Buchstaben a) bis c) genannten Gebäude bauvorlageberechtigt. Für die Bauvorlageberechtigung nach Nummer 1 wird keine zweijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden gefordert. Im Gegenzug wird jedoch die Bauvorlageberechtigung auf die in Buchstaben a) bis c) benannten Gebäude beschränkt. Da dieser Verweis entsprechend der Regelung in § 65 Absatz 3 Nummer 1 MBO nur die Personen der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit abgeschlossenem Hochschulabschluss, aber ohne Listeneintragung bei der Ingenieurkammer betrifft, wird § 63 Absatz 3 Nummer 1 LBO noch um Berufsangehörige der Fachrichtung Architektur und Innenarchitektur, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind, ergänzt. Durch diese Ergänzung bleibt der berechtigte Personenkreis hinsichtlich der sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 43 Absatz 4 LBO unverändert.
Durch die Übernahme der mit der EU-Kommission vereinbarten Kompromissregelung wird der gegenständliche Anwendungsbereich an den Umfang der Musterbauordnung angepasst. Insbesondere erfasst die kleine Bauvorlageberechtigung nunmehr Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 2 Absatz 4 LBO, jedoch in Baden-Württemberg beschränkt auf Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen. Damit wird der Umfang der kleinen Bauvorlageberechtigung, die bislang auf Wohngebäude mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche beschränkt ist, für die vorgenannten Berufsgruppen maßvoll und vertretbar erweitert.
– Zu Nummer 2 und 3:
Die bestehenden eingeschränkten Bauvorlageberechtigungen der Innenarchitekten und der Berufsangehörigen im Bereich des öffentlichen Rechts werden aus systematischen Gründen künftig in Absatz 3 als Nummer 2 und 3 verortet.
Im Ergebnis ergibt sich daraus folgendes dreistufiges System der Bauvorlageberechtigung:
1. keine Bauvorlageberechtigung erforderlich, § 63 Absatz 1 Satz 2
2. unbeschränkte Bauvorlageberechtigung, § 63 Absatz 2
3. eingeschränkte Bauvorlageberechtigung, § 63 Absatz 3 mit Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Vorhaben (bei § 63 Abs. 3 Nummer 1 – sog. „kleine Bauvorlageberechtigung“) oder hinsichtlich des beruflichen Rahmens der Tätigkeit (bei § 63 Abs. 3 Nrn. 2 und 3).
Zu § 63a:
Die §§ 63a bis 63d werden entsprechend des mit der Europäischen Kommission erzielten Kompromisses neu eingefügt und strukturieren die Bauvorlageberechtigung systematisch neu. An verschiedenen Stellen wird künftig auf einzelne anzuwendende Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg klarstellend verwiesen. Die einzelnen Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind unmittelbar anzuwenden, weil kein expliziter Anwendungsausschluss in der LBO normiert ist. Ein Anwendungsausschluss hätte zur Folge, dass die Regelungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in der Bauordnung unmittelbar hätten geregelt werden müssen und dadurch die Lesbarkeit und weitere Anwendbarkeit der ohnehin bereits komplexen Regelungsmaterie unnötig erhöht worden wäre.
Absatz 1:
In Satz 1 werden allgemein die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer geregelt. Nach Nummer 1 ist neben dem bisher geforderten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule ergänzend hinzugekommen, dass der Studiengang den in Anhang 2 zur LBO geregelten Leitlinien entsprechen muss. Des Weiteren wird an der Anforderung der mindestens zweijährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden nach Nummer 2 weiter festgehalten.
Absatz 2:
Personen, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, sind in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wenn der auswärtige Hochschulabschluss bezüglich der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 1 gleichwertig ist und die Anforderung an eine zweijährige Berufserfahrung erfüllt ist. Das weitere Festhalten an der Anforderung, hinsichtlich der Berufserfahrung bei Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit auswärtigen Hochschulabschlüssen, ist ausdrücklicher Bestandteil des mit der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromisses.
Es war Hauptkritikpunkt der Kommission, dass die zweijährige Berufserfahrung auch von Ingenieuren gefordert wird, die in ihrem Land die volle Bauvorlageberechtigung auch ohne Berufserfahrung haben. Es kann nach Artikel 13...
| Erscheint lt. Verlag | 11.6.2025 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
| Schlagworte | Ausführungsverordnung • Baugenehmigung • Bauordnungsrecht • Baurecht • Besonderes Verwaltungsrecht • LBO • LBOAVO • LBOVVO • Synopse • technische Bauvorschriften • Verfahrensverordnung |
| ISBN-10 | 3-17-045249-5 / 3170452495 |
| ISBN-13 | 978-3-17-045249-7 / 9783170452497 |
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