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Die Bauordnungsverfügung - rechtssicher gestalten - Wolfgang Hanne

Die Bauordnungsverfügung - rechtssicher gestalten (eBook)

Ein Leitfaden für die bauaufsichtliche Eingriffsverwaltung

(Autor)

eBook Download: EPUB
2025
342 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-045444-6 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
38,99 inkl. MwSt
(CHF 37,95)
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Der Erlass von Bauordnungsverfügungen mit allen seinen Facetten ist ein hochkomplexer Vorgang. Vielmals führen fehlerhaft Bauordnungsverfügungen zu langwierigen Prozessen. Der Leitfaden bietet eine kompakte Darstellung der Thematik, angereichert mit praktischen Fälle und Musterbescheiden. Ausgehend von der Musterbauordnung wird ergänzend jeweils auf Unterschiede in den Bundesländern hingewiesen. Das Werk dient damit als Arbeitshilfe und Nachschlagewerk für die Praxis.

Wolfgang Hanne, diplomierter Verwaltungswirt, Verwaltungsrat a.D., Dozent für öffentliches Baurecht u.a. beim KBW Berlin, war fast 30 Jahre lang bei der Stadt Münster als Fachstellenleiter im Bauordnungsamt tätig.

II.Kurzer Überblick über das Bauordnungsrecht


1.Standort des Bauordnungsrechts in der Rechtsordnung und die Kollisionsregel


11Das Bauordnungsrecht gehört zum Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation maßgebend sind. Es wird in der Regel in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht gegliedert. Das allgemeine Verwaltungsrecht beinhaltet die Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, welche für alle Bereiche des Verwaltungsrechts gelten (Maurer). Das besondere Verwaltungsrecht beinhaltet das Recht der einzelnen Fach- bzw. Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Hier ist u. A. das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht angesiedelt. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht umfasst die generellen Regeln für die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, z. B. die Generalklausel (vgl. z. B. § 14 OBG NRW) und Vorgaben für Standardmaßnahmen. Für spezielle Gefahren ist das sogenannte Sonderordnungsrecht vorrangig anzuwenden. Hier ist das Bauordnungsrecht verortet. In der Praxis der Rechtsanwendung ist dabei stets das Subsidiaritätsprinzip (Lex-specialis-Grundsatz) zu beachten, d. h., dass die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Normen dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende speziellere verwaltungsrechtliche Vorschrift gibt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG). Letztere haben also eine verdrängende Wirkung. Insoweit ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde als Eingriffsverwaltung zunächst der Blick in die Landesbauordnung vorzunehmen und nur, wenn es zu der akuten Rechtsfrage dort keine Regelung gibt, folgt man der Rangfolge der Regelwerke hin zu der jeweils allgemeineren Stufe. Fehlt z. B. in der Landesbauordnung (z. B. in der BauO NRW) eine Regelung zur erforderlichen vorherigen Anhörung eines Ordnungspflichtigen und sucht man eine solche Norm auch vergeblich in dem jeweiligen Regelwerk zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (z. B. OBG NRW), wird man letztlich eine solche Verpflichtung § 28 VwVfG entnehmen. Dies gilt auch für die Ermächtigung zu Eingriffsmaßnahmen.

12

Struktur des Verwaltungsrechts

Materielles Verwaltungsrecht

Formelles ­Verwaltungsrecht

Allgemeines ­Verwaltungsrecht

Besonderes Verwaltungsrecht

Verwaltungsorganisationsrecht

VwVfG

VwVG

LZG

Allgemeines Polizei- und ­Ordnungsrecht

 

 

Bauordnungsrecht

 

2.Inhaltliche Struktur des Bauordnungsrecht


13Das Bauordnungsrecht regelt insbesondere die Anforderungen an ein konkretes Bauwerk vor allem mit Blick auf die Gefahrenabwehr (vgl. hierzu z. B. § 58 Abs. 1 BauO NRW und zum Begriff: Ziffer 1.11 VV OBG NRW). Das moderne Bauordnungsrecht erfüllt aber auch weitere Funktionen, z. B. Verunstaltungsschutz, Verwirklichung sozialer Standards, Umweltverträglichkeit usw.

Es gliedert sich in das materielle und das formelle Bauordnungsrecht. Ferner regelt es die Rechtsverhältnisse der am Bau Beteiligten. Im formellen Teil beinhalten die Landesbauordnungen Vorgaben zur Genehmigungspflicht und den entsprechenden Ausnahmen und Regelungen sowie zu den verschiedenen Genehmigungsverfahren. Als ein speziell geregelter Bereich der technischen Gefahrenabwehr verklammert es im Baugenehmigungsverfahren auch das Bauplanungs- mit dem Bauordnungsrecht, d. h., diese Verfahren dienen auch dem Vollzug der kommunalen Bauleitplanung. Hierzu gehört vor allem die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einzelvorhabens (§§ 29 ff. BauGB) im jeweiligen Genehmigungsverfahren.

14

Gliederung der Musterbauordnung

Erster Teil

Zweiter Teil

Dritter Teil

Allgemeine Vorschriften (§§ 1–3)

Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4–8)

Bauliche Anlagen (§§ 9–51)

Vierter Teil

Fünfter Teil

Sechster Teil

Die am Bau Beteiligten (§§ 52–56)

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 57–83)

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 84–87)

15Neben den vorgenannten präventiv angelegten Genehmigungsverfahren beinhalten die Landesbauordnungen aber auch ein gestuftes System der Bauüberwachung, welches zum einen Bestandteil der Genehmigungsverfahren ist bzw. sich an die Erteilung der Baugenehmigung anschließt (Bauzustandsbesichtigungen), zum anderen aber auch den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit gibt, baurechtswidrige Zustände zu unterbinden bzw. abzustellen. Letzteres schließt sowohl ohne eine erforderliche Baugenehmigung als auch an sich genehmigungsfreie – jedoch in Widerspruch zu materiellen Vorschriften des öffentlichen Baurechts – errichtete bzw. genutzte Vorhaben ein.

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Erteilung der Baugenehmigung

Bauschein ggf. mit Nebenbestimmungen

Bauvorlagen und beigeschlossene ­Brandschutzkonzepte und Gutachten

=

Bauüberwachung

Bauüberwachung (§ 81 MBO)

Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 MBO)

=

Wiederkehrende Prüfungen und Brandschauen

Prüfpflichten resultierend aus bestandskräftigen ­Nebenbestimmungen

Prüfungen und Prüffristen der technischen Anlagen (z. B. resultierend z. B. aus der PrüfVO, NW)

Brandverhütungsschauen ­basierend z. B. auf § 26 BHKG (NRW)

3.Geschichte des Bauordnungsrecht und die Rolle der Musterbauordnung (MBO)


17Das Bauordnungsrecht hat sich historisch aus dem Baupolizeirecht entwickelt und ist nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung Ländersache (geblieben).

Am 21.1.1955 gründeten die Länder und der Bund eine Kommission. Diese sollte zur Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit eine Musterbauverordnung entwickeln, die als Vorbild für die Landesbauordnungen dienen sollte. Die 1. Fassung der Musterbauverordnung (MBO) datiert aus Januar 1960. Zwischenzeitlich gab es zahlreiche Novellierungen. Mit der Fassung aus November 2002 reagierte die Kommission auf die divergierenden Tendenzen im Bauordnungsrecht der letzten Jahre. Die MBO sollte wieder die Vorreiterrolle zurückerhalten, da zuvor die vor allem im Zeichen der Privatisierung stehenden Überarbeitungen der verschiedenen Landesbauordnungen über die MBO hinweg gegangen waren. Deshalb standen im Mittelpunkt der neu gefassten MBO vor allem verfahrensrechtliche Änderungen sowie einige wenige materielle Novellierungen. Die Musterbauordnung in ihrer aktuellen Fassung spiegelt die weitgehende inhaltliche Homogenität des Bauordnungsrechts wider. Wer die Musterbauordnung kennt, wird sich deshalb leicht in die jeweilige Landesbauordnung einarbeiten können.

4.Rechtsgrundlagen des Bauordnungsrechts


18

Rechtsquellen des Bauordnungsrechts

Landesbauordnung

Verschiedene Rechtsverordnungen, z. B. die BauPrüfVO, Sonderbauvorschriften, Feuerungsverordnung usw.

Technische Baubestimmungen, regelmäßig durch eine Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung öffentlich eingeführt

Örtliche Bauvorschriften, ggf. in einem Bebauungsplan aufgenommen

Verwaltungsvorschriften bzw. Handlungsempfehlungen

Erlasse der Obersten Bauaufsicht

19Neben den Landesbauordnungen gehören zu dieser Rechtsmaterie neben verschiedenen Rechtsverordnungen und den regelmäßig öffentlich eingeführten technischen Regeln (vgl. hierzu § 85a MBO sowie z. B. §§ 3 Abs. 2, 71 Abs. 7 BauO NRW) ferner die örtlichen Bauvorschriften (vgl. hierzu § 86 MBO), welche auch durch einen Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden können (vgl. hierzu § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 2 MBO). Die örtlichen Bauvorschriften bezwecken häufig positive Gestaltungspflege (z. B. die Begrünung von Baugrundstücken und baulichen Anlagen), aber nicht nur. Es können z. B. auch Stellplatzsatzungen sein. Als Bauwerkrecht wird das Bauprodukten- und Energieeinsparungs- und mitunter das klassische Bauordnungsrecht in seiner Gesamtheit bezeichnet.

20

Nachfolgend werden für die verschiedenen Landesbauordnungen folgende amtliche Abkürzungen...

Erscheint lt. Verlag 11.6.2025
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht
Schlagworte Bauaufsicht • Bauordnung • Bauordnungsrecht
ISBN-10 3-17-045444-7 / 3170454447
ISBN-13 978-3-17-045444-6 / 9783170454446
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