Schutzlücke intersektionale Diskriminierung?
Art. 21 Abs. 1 GRCh als Blaupause für das nationale Arbeitsrecht
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Die intersektionale Diskriminierung erfasst als eigenständige Diskriminierungsform Benachteiligungen, die an der Schnittstelle verschiedener Diskriminierungsmerkmale stattfinden und im geltenden Antidiskriminierungsrecht nicht berücksichtigt werden. Anna Kristin Biedermann arbeitet heraus, wie diese Schutzlücke unter Rückgriff auf die europäische Grundrechtecharta geschlossen werden kann.
Das geltende Antidiskriminierungsrecht bildet tatsächliche Diskriminierungserfahrungen nur unzureichend ab. Die gesetzlich vorgesehene Anknüpfung an einzelne Diskriminierungsmerkmale stellt jene Benachteiligungen schutzlos, die durch eine untrennbare Verschränkung mehrerer Merkmale gekennzeichnet sind. Diese Diskriminierung an der "Schnittstelle" verschiedener Merkmale macht das Konzept der Intersektionalität sichtbar. Es legt die dem Recht zugrunde liegenden gesellschaftlichen Machtstrukturen offen. Anna Kristin Biedermann verdeutlicht die Notwendigkeit, die Schutzlücke der intersektionalen Diskriminierung zu schließen. Sie schlägt einen rechtsdogmatisch gangbaren Weg vor, wie die Schnittstelle als eigene Diskriminierungsform unter Rückgriff auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot im privaten Arbeitsverhältnis verankert werden kann.
Das geltende Antidiskriminierungsrecht bildet tatsächliche Diskriminierungserfahrungen nur unzureichend ab. Die gesetzlich vorgesehene Anknüpfung an einzelne Diskriminierungsmerkmale stellt jene Benachteiligungen schutzlos, die durch eine untrennbare Verschränkung mehrerer Merkmale gekennzeichnet sind. Diese Diskriminierung an der "Schnittstelle" verschiedener Merkmale macht das Konzept der Intersektionalität sichtbar. Es legt die dem Recht zugrunde liegenden gesellschaftlichen Machtstrukturen offen. Anna Kristin Biedermann verdeutlicht die Notwendigkeit, die Schutzlücke der intersektionalen Diskriminierung zu schließen. Sie schlägt einen rechtsdogmatisch gangbaren Weg vor, wie die Schnittstelle als eigene Diskriminierungsform unter Rückgriff auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot im privaten Arbeitsverhältnis verankert werden kann.
Geboren 1996; Studium der Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School, Hamburg, und der Cardozo School of Law, New York City; 2020 Erstes Juristisches Staatsexamen; 2024 Promotion (Hamburg); Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht, Hamburg.
| Erscheinungsdatum | 30.04.2025 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Beiträge zum Arbeitsrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 155 x 232 mm |
| Gewicht | 564 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht |
| Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Sozialrecht | |
| Recht / Steuern ► EU / Internationales Recht | |
| Schlagworte | Antidiskriminierungsrecht • Arbeitsrecht • Art. 21 GRCh • Benachteiligung • Diskriminierung • Diskriminierungsverbot • EuGH • Europarecht • Gleichbehandlung • Gleichstellungsrecht • Grundrechtecharta • Horizontalwirkung • Intersektionalität • Machtstrukturen • Menschenrechte • Merkmalskatalog • Privatrecht • Schutzlücke • Unionsgrundrecht |
| ISBN-10 | 3-16-164407-7 / 3161644077 |
| ISBN-13 | 978-3-16-164407-8 / 9783161644078 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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