Der Grundrechtsschutz des Erwerbers beim Betriebsübergang
Zu den Grenzen des europäischen Arbeitnehmerschutzes
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Die Anwendbarkeit des Betriebsübergangsrechts beurteilt der EuGH anhand der »Betriebsidentität«. Unweigerlich stellt sich die Frage nach der Veranlassung dieses Kriteriums. Im Ergebnis beruht dieses auf der »Kosten-Nutzen-Äquivalenz«, dass also der Erwerber den Betrieb kostenneutral weiterführen kann. Nicht nur zulässig, sondern zwingend erscheint dies unter Beachtung rechtsmethodischer und europarechtlicher Anforderungen. Nützlich sind diese Überlegungen zur Lösung von Problemkonstellationen.
Lange füllte in Deutschland die Rechtsprechung die regulative Lücke beim Betriebsübergang. Der Ausdifferenzierung der in den 1970er Jahren auf nationaler und europäischer Ebene geschaffenen gesetzlichen Regelungen nahm sich der EuGH an. Zur Anwendbarkeit sei – ähnlich wie dies im In- und Ausland bereits zuvor gesehen wurde – die Identität des Betriebs vor und nach dem Übergang erforderlich. Hierin liegt der »rote Faden« des Betriebsübergangsrechts, was die Frage nach der Veranlassung dieses Kriteriums aufwirft. Am Ende des ersten Teils der Arbeit steht die Erkenntnis, dass die »Betriebsidentität« auf der »Kosten-Nutzen-Äquivalenz« beruht, dass also der Erwerber den Betrieb kostenneutral weiterführen kann. Nicht nur zulässig, sondern zwingend erscheint dies unter Beachtung des rechtsmethodischen und europarechtlichen Rahmens im zweiten und dritten Teil. Der argumentative Mehrwert dieser Überlegungen zeigt sich bei Betrachtung dreier klassischer Problemkonstellationen im vierten Teil.
Lange füllte in Deutschland die Rechtsprechung die regulative Lücke beim Betriebsübergang. Der Ausdifferenzierung der in den 1970er Jahren auf nationaler und europäischer Ebene geschaffenen gesetzlichen Regelungen nahm sich der EuGH an. Zur Anwendbarkeit sei – ähnlich wie dies im In- und Ausland bereits zuvor gesehen wurde – die Identität des Betriebs vor und nach dem Übergang erforderlich. Hierin liegt der »rote Faden« des Betriebsübergangsrechts, was die Frage nach der Veranlassung dieses Kriteriums aufwirft. Am Ende des ersten Teils der Arbeit steht die Erkenntnis, dass die »Betriebsidentität« auf der »Kosten-Nutzen-Äquivalenz« beruht, dass also der Erwerber den Betrieb kostenneutral weiterführen kann. Nicht nur zulässig, sondern zwingend erscheint dies unter Beachtung des rechtsmethodischen und europarechtlichen Rahmens im zweiten und dritten Teil. Der argumentative Mehrwert dieser Überlegungen zeigt sich bei Betrachtung dreier klassischer Problemkonstellationen im vierten Teil.
1. Ursprünge und Ziele des Betriebsübergangsrechts
Historische Entwicklung des Betriebsübergangsrechts – Zielsetzung und tiefere Legitimation des Betriebsübergangsrechts
2. Fortbildung des Betriebsübergangsrechts
Allgemeine rechtsmethodische Befugnisse und Beschränkungen des EuGH – Im Kontext des Betriebsübergangsrechts relevante Methodik des EuGH
3. Grundrechtlicher Maßstab beim Betriebsübergang
Anwendbarer Grundrechtskatalog – Unternehmerische Freiheit im Kontext des Betriebsübergangsrechts
4. Fazit: Grundrechtskonformer Betriebsübergang
Bedeutung einzelner Betriebskomponenten für die Tatbestandsbestimmung – Unveränderte Weitergeltung dynamischer Bezugnahmeklauseln – Allgemeines kollektivrechtliches Verschlechterungsverbot
| Erscheinungsdatum | 04.05.2025 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht ; 389 |
| Verlagsort | Berlin |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 157 x 233 mm |
| Gewicht | 920 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht |
| Schlagworte | Betriebsidentität • Bezugnahmeklauseln • Grundrechtskonkurrenz • Korridorlösung • Kosten-Nutzen-Äquivalenz • Mehrpolige Grundrechtsverhältnisse • Rechtsfortbildung • Rechtsmethodik • Verschlechterungsverbot • Wertschöpfungstheorie |
| ISBN-10 | 3-428-19336-9 / 3428193369 |
| ISBN-13 | 978-3-428-19336-3 / 9783428193363 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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