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Steuern in der psychotherapeutischen Praxis -  Anna Neuhäuser

Steuern in der psychotherapeutischen Praxis (eBook)

eBook Download: EPUB
2024 | 6. Auflage
110 Seiten
Psychotherapeutenverlag
978-3-86224-043-2 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
54,99 inkl. MwSt
(CHF 53,70)
Der eBook-Verkauf erfolgt durch die Lehmanns Media GmbH (Berlin) zum Preis in Euro inkl. MwSt.
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Ob selbstständig oder angestellt - Psychotherapeuten müssen bei der steuerlichen Erklärung ihrer Einkünfte besondere Regeln beachten. Selbständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gelten aus steuerlicher Sicht als Unternehmer und müssen daher neben der Einkommensteuer auch Vorschriften zur Gewinnermittlung, Umsatz- und Gewerbesteuer im Blick behalten. Angestellte Psychotherapeuten können hingegen von einer Reihe berufsspezifischer Abzugsregeln profitieren, um ihre Einkommensteuerschuld zu verringern. 'Steuern in der psychotherapeutischen Praxis' bietet einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Regeln und Gestaltungsmöglichkeiten für alle Psychotherapeuten. Dabei werden alle Phasen einer psychotherapeutischen Praxisberücksichtigt: der Erwerb oder die Gründung einer Praxis, der laufende Praxisbetrieb ebenso wie die Kooperation oder der Verkauf der Praxis. Neben der Einkommensteuer wird hier auch auf Aspekte der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer eingegangen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den aktuell von niedergelassenen oder angestellten Psychotherapeuten zu beachtenden steuerlichen Rahmenbedingungen ihrer beruflichen Tätigkeit. Psychotherapeuten erhalten Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Erklärungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt sowie wertvolle Impulse für Gespräche mit Beratern zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Neuauflage berücksichtigt: - Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (z. B. degressive Abschreibung und Regelungen von Geschenken) - Home-Office-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer - Steuerliche Auswirkungen der verschiedenen PKW-Arten, insbesondere für betriebliche Elektro-PKW - Weiterarbeit nach der Praxisveräußerung - Umfassende Ergänzungen zur unentgeltlichen Praxisübertragung und die steuerliche Gestaltung bei der Gründung von Praxiskooperationen Neu aufgenommen wurden zudem Erläuterungen zum Sonderbetriebsvermögen sowie eine umfassend überarbeitete Ausführung zur Gewerbesteuer, die bspw. um die Auswirkung der Gewerbesteuerbelastung ergänzt wurde.

Anna Neuhäuser, B.A., ist Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.). Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.).Studium des Steuerrechts in Düsseldorf. Schwerpunkte ihrer beruflichen Tätigkeit liegen u. a. in der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Betreuung von heilberuflich tätigen Freiberuflern. Ferner berät sie bei Umstrukturierungen, wie beispielsweise der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren. Seit 2015 ist sie bei der VPMED Kuhnert, Vloet & Partner mbB tätig.

3 Steuerliche Aspekte des Praxiserwerbs/der Praxisgründung


3.1 Allgemeines


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Die Voraussetzungen für die Gründung einer psychotherapeutischen Praxis haben sich in den vergangenen Jahren durch die verschiedenen Gesundheitsreformen und die veränderten Marktgegebenheiten maßgeblich gewandelt. Einerseits ist durch die Zulassungsbegrenzung für kassenärztliche psychotherapeutische Leistungen eine Neugründung nur noch an wenigen Standorten möglich. Andererseits sind durch die Veränderungen des Standes- und Sozialrechts neue Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen möglich geworden.

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Die Gründung einer psychotherapeutischen Praxis kann auf drei unterschiedliche Arten betrieben werden:

  • Durch Neueröffnung einer Praxis (s. TZ 82–87)
  • Durch Übernahme einer Praxis (s. TZ 90–101)
  • Durch Kooperation mit anderen Praxen (s. TZ 102–115)

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Folgende steuerliche Folgen sind zu beachten.

75

Da der selbstständige Psychotherapeut nach der Berufsordnung der Psychotherapeuten einen „Freien Beruf“ ausübt, wird der in eigener Praxis tätige Psychotherapeut vom Finanzamt als sogenannter „Freiberufler“ geführt und erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Allerdings sind hierbei auch die Voraussetzungen des § 18 EStG zu beachten (siehe hierzu auch TZ 305 ff.).

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Je nach Einschätzung der Entwicklung des Umsatzes und der Gewinnerwartung müssen vierteljährliche Vorauszahlungen auf die zu erwartende jährliche Einkommensteuer gezahlt werden. Diese sind zu festen Terminen (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) an das Finanzamt zu leisten.

77

Freiberuflich tätige Psychotherapeuten haben ihren Gewinn jährlich entweder durch eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) oder durch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. In der Regel wird die verfahrenstechnisch einfachere Form der Gewinnermittlung durch Einnahmen‑Überschuss-Rechnung gewählt, bei der im Wesentlichen nur die laufenden Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden (s. TZ 123 ff.).

78

Grundsätzlich hat der selbstständige Psychotherapeut die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff zu beachten (GoBD)12.

79

Soweit Bareinnahmen vereinnahmt werden, sind diese täglich aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Sinnvollerweise geschieht dies durch das Führen eines Kassenbuches. Hier sind auch die Barausgaben festzuhalten.

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Für die Einnahmen und Ausgaben, die nicht bar bezahlt werden, empfiehlt es sich, ein separates Bankkonto zu eröffnen. Je nach persönlicher Präferenz kann auch ein Praxiskonto für die Einnahmen und ein separates Praxiskonto für die Praxisausgaben eröffnet werden. Zu jeder Bankbewegung sollte ein entsprechender Beleg vorliegen (bei Dauerzahlungen, wie der Miete, reicht der Mietvertrag). Diese Belegsammlung der Bankauszüge, Rechnungen, Quittungen und Verträge ist Grundlage für die Steuererklärung.

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Die Praxiseinrichtung und andere Anlagegüter (also Gegenstände, die nicht direkt verbraucht werden, sondern länger der Praxis dienen) sind in einem Anlageverzeichnis festzuhalten und in ihrer Wertentwicklung jedes Jahr fortzuschreiben (Thema Abschreibung, siehe TZ 186 ff.).

3.2 Gründung einer Praxis


82

Wie bei jeder Gründung sind zunächst auch bei der Gründung einer psychotherapeutischen Praxis die persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zu prüfen. Praxisräume, Praxiseinrichtung, Personal und Material sollten sorgfältig geplant werden. In einem Businessplan können erwartete Einnahmen und Kosten gegenübergestellt werden, um so die finanziellen Möglichkeiten und Grenzen von vornherein realistisch einzuschätzen.

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Die Gründung einer Praxis ist dem zuständigen Finanzamt zeitnah anzuzeigen. Seit dem 01.01.2022 ist eine elektronische Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung vorgeschrieben, dies kann über das Online-Portal des Finanzamtes (www.elster.de) erfolgen. Nach der Abgabe eines Fragebogens zur Begründung der freiberuflichen Tätigkeit erhält der Praxisinhaber vom Finanzamt eine neue Steuernummer.

84

Werden neben psychotherapeutischen Leistungen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z. B. Vortragstätigkeiten) erbracht, sind neben der Einkommensteuer auch jährliche, vierteljährliche oder monatliche Voranmeldungen zur Umsatzsteuer einzureichen, sofern nicht von der Kleinunternehmerregelung (siehe TZ 347) Gebrauch gemacht wird.

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In den Umsatzsteuervoranmeldungen ist der jeweilige Jahres-, Quartals- oder Monatsumsatz und die darauf fällige Umsatzsteuer von 19 % auszuweisen. Gezahlte Umsatzsteuer für Eingangsrechnungen, die im Zusammenhang mit diesen steuerpflichtigen Leistungen stehen, können von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer abgesetzt werden. Des Weiteren kann die gezahlte Umsatzsteuer für Eingangsrechnungen, die nicht eindeutig den umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerfreien Erlösen zuzuordnen ist (bspw. Einkauf von Büromaterial), zu dem Anteil angerechnet werden, den die steuerpflichtigen Erlöse von dem Gesamtumsatz ausmachen (siehe auch TZ 329 ff.).

86

Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eröffnung der Praxis und der Aufnahme der Tätigkeit vor Beginn der Praxis anfallen, gehören als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben ebenfalls zu den Aufwendungen der Praxis. Hierzu gehören u. a. Fahrtkosten zur Standortsuche, Beratungskosten für den Rechtsanwalt oder den Steuerberater, Mietzahlungen vor Aufnahme der Tätigkeit, Inserate für Personal usw. Diese Kosten werden unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung der Praxis in der Steuererklärung des Jahres berücksichtigt, in dem diese Ausgaben angefallen sind. Der Kauf von Praxiseinrichtungsgegenständen wird dagegen in der Regel über die Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) ab dem Zeitpunkt der Praxiseröffnung berücksichtigt (vgl. TZ 191 ff.).

87

Erwirbt der Psychotherapeut isoliert eine Kassenzulassung, wird eine Abschreibung nicht möglich sein (siehe hierzu Kapitel 3.4.3).

3.3 Gründung im Nebenerwerb


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Möchte der angestellte Psychotherapeut erst mal nur in Teilzeit seine eigene Praxis betreiben, bspw. um das mit der Gründung im Zusammenhang stehende finanzielle Risiko abzumildern oder um die Tätigkeit besser mit dem Familienleben zu vereinbaren, kann er dies mit einer Teilzulassung verwirklichen. So kann er bspw. halbtags im Krankenhaus arbeiten und in der übrigen freien Zeit freiberuflich in eigener Praxis.

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Der in Teilzeit in eigener Praxis tätige Psychotherapeut hat die gleichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen wie der in Vollzeit in eigener Praxis tätige Psychotherapeut.

3.4 Übernahme einer Praxis


3.4.1 Haftung für Steuerschulden

90

Wird eine psychotherapeutische Praxis übertragen, so haftet der übernehmende Psychotherapeut nach der Abgabenordnung (§ 75 AO) für bestimmte Steuern, die aus dem Betrieb der Praxis heraus entstanden sind. In Betracht kommen hier insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Sollte die Praxis des veräußernden Psychotherapeuten der Gewerbesteuer unterliegen, kommt auch eine Haftung für die Gewerbesteuer in Betracht. Keine Haftung besteht für die Einkommensteuer des veräußernden Kollegen.

91

Die Haftung ist für den Erwerber der Praxis ein nicht unerhebliches Risiko. Er sollte daher vom abgebenden Kollegen den Nachweis verlangen, dass zum Zeitpunkt der Praxisveräußerung keine Lohn- oder Umsatzsteuerrückstände mehr bestehen. Dies kann der Veräußerer durch Beantragung eines Kontoauszuges bei den Finanzbehörden nachweisen. Um sich gegen bisher nicht bekannte Steuerschulden abzusichern, besteht auch die Möglichkeit, eine Anpassung des Kaufpreises für denjenigen Fall vorzusehen, dass bei einer eventuellen späteren Betriebsprüfung bisher unbekannte Steuerpflichten aus der Geschäftszeit des Praxisvorgängers zu leisten sind.

3.4.2 Kauf und Abschreibung des Praxiswertes

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Für die Übernahme einer Praxis entrichtet der Psychotherapeut in der Regel einen Kaufpreis. Dieser kann sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter umfassen. Zu den materiellen Wirtschaftsgütern gehören Empfang, Praxiseinrichtung und sonstige Praxisgeräte. Immaterielle Wirtschaftsgüter bestehen aus dem sogenannten Goodwill der Praxis, der sich aus dem Patientenbestand, der Lage der Praxis, dem Ruf der Praxis und anderen nicht greifbaren Werten zusammensetzt.

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Der Goodwill einer erworbenen Einzelpraxis wird vom Erwerber über einen Zeitraum von in der Regel 3–5 Jahren13 gewinnmindernd in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung angesetzt und führt somit zu einer geringeren Einkommensteuer. Bleibt der veräußernde Kollege weiter in der Praxis, z. B. weil lediglich ein Teil der Praxis veräußert und eine Berufsausübungsgemeinschaft gegründet wird, verlängert sich der Zeitraum der Abschreibung des Praxiswertes auf 6–10 Jahre14. Übernommene materielle Wirtschaftsgüter werden über die...

Erscheint lt. Verlag 23.12.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern
ISBN-10 3-86224-043-6 / 3862240436
ISBN-13 978-3-86224-043-2 / 9783862240432
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