Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht (Ausgabe Österreich) (eBook)
87 Seiten
dbv Verlag
978-3-7041-2198-1 (ISBN)
Titelseite 1
Impressum 2
Vorwort 3
Inhaltsverzeichnis 4
Einleitung 8
Kapitel 1 - Von der Regelung betroffene Kraftfahrzeuge 9
1.1 Gesetzliche Bestimmungen 9
1.1.1 Begünstigende Vorschrift 9
1.1.2 Vorsteuerausschluss 9
1.1.2.1 Gesetzliche Bestimmung 9
1.1.2.2 Grenzwert 40.000 Euro 10
1.1.3 (Aufwands-)Eigenverbrauchsbesteuerung 11
1.1.3.1 Rechtsansicht der Finanzverwaltung 11
1.1.3.2 Abweichende Rechtsansicht 12
1.2 Betroffene Fahrzeuge 12
1.2.1 Von der Neuregelung betroffene Fahrzeuge 12
1.2.2 Hybridfahrzeuge – begünstigt oder nicht? 13
1.2.3 Schon bisher begünstigte Fahrzeuge 13
1.3 Einschränkungen der Begünstigung 15
1.3.1 Elektroautos mit einer ertragsteuerlichen Luxuskomponente bis zu 50% 15
1.3.2 Einschränkung Luxus-Elektroautos 16
1.4 10%-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a 18
Kapitel 2 - Der Kauf eines Elektroautos 20
2.1 Verschiedene Gruppen von Elektrokraftfahrzeugen – umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Kauf 20
2.1.1 Verwendungszweck führt (schon) zur Begünstigung 20
2.1.2 Bauart führt (schon) zur Begünstigung 21
2.1.3 (Elektrische) Antriebsart führt zur Begünstigung 21
2.1.4 Exkurs: kein Aufwandseigenverbrauch bei elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1) und 2) 23
2.1.5 Exkurs: kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1) und 2) 24
2.2 Sonderfälle 25
2.2.1 Anschaffungen von ab dem Jahr 2016 begünstigten Fahrzeugen vor dem 1.1.2016 25
2.2.2 Einlage von privat angeschafften Elektrofahrzeugen 26
2.3 Förderungen für den Kauf von Elektrofahrzeugen 27
2.3.1 Investitionsprämie 27
2.3.2 Förderungen des Händlers oder des Generalimporteurs 28
2.3.3 Ökoförderungen von öffentlichen Stellen 28
2.3.3.1 Ertragsteuerliche Beurteilung als mögliche Vorfrage 28
2.3.3.2 Sichtweise der Finanzverwaltung 29
2.3.3.3 Mögliche andere Sichtweise 30
2.4 Kauf eines gebrauchten Elektrokraftfahrzeugs 32
2.4.1 Fehlende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug 32
2.4.2 Kauf eines luxuriösen Gebrauchtwagens 33
2.5 Leasing eines Elektroautos 34
2.5.1 Zurechnung des Kfz zum Leasinggeber 34
2.5.1.1 Auswirkungen in den Aufzeichnungen 34
2.5.1.2 Aktivposten gem § 8 Abs 6 EStG 35
2.5.1.3 Leasing eines luxuriösen Elektro-Kfz 36
2.5.1.4 Privatnutzung eines geleasten Elektro-Pkw 36
2.5.2 Zurechnung des Kfz zum Leasingnehmer 38
2.5.2.1 Auswirkungen in den Aufzeichnungen 38
2.5.2.2 Umsatzsteuerliche Auswirkungen 38
2.5.3 Leasing eines „alten“ E-Kfz 40
2.5.4 Mietvoraus- und Depotzahlungen 40
2.5.5 Operatingleasing 40
Kapitel 3 - Die laufenden Kosten aus dem Betrieb 41
3.1 Kosten für den Betrieb des Elektroautos 41
3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen 41
3.1.2 Aufwendungen bei E-Pkws mit „Luxustangente“ 41
3.1.3 Aufwendungen bei E-Pkws mit Anschaffungskosten über € 80.000,-- 42
3.1.4 Exkurs: Ertragsteuerliche Nicht-Abzugsfähigkeit und die umsatzsteuerlichen Folgen 44
3.2 Stromkosten als Treibstoffkosten 46
3.2.1 Vorsteuerabzug 46
3.2.2 Leistungsort bei Stromlieferungen 46
3.3 Kauf und Betrieb einer Ladestation 47
3.4 Zusammenfassung zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Kauf und dem Betrieb von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen 49
3.5 Kurzfristiges Anmieten eines Elektroautos (bis 21 Tage) 49
3.6 Langfristiges Anmieten eines Elektroautos (mehr als 21 Tage) 50
Kapitel 4 - Privatnutzung des Elektrokraftfahrzeugs 51
4.1 Voraussetzung Vorsteuerabzug 51
4.2 Verwendungseigenverbrauch 51
4.3 Verwendungseigenverbrauch neben Aufwandseigenverbrauch 52
4.4 Verwendungseigenverbrauch bei E-Autos mit Anschaffungskosten > € 80.000,--
Kapitel 5 - Überlassung an Mitarbeiter 57
5.1 Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes 57
5.2 Voraussetzung Vorsteuerabzug 58
5.3 Bemessungsgrundlage 59
5.3.1 Allgemeines 59
5.3.2 Überlassung eines gebrauchten Elektro-Kfz 60
5.4 Überlassung eines „Luxus-Elektrokleinbusses“ an Dienstnehmer 61
5.5 Sonderfall: Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer 62
5.5.1 Nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung bis zu 25%) 62
5.5.2 Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (über 25% Beteiligung) 62
5.5.2.1 Umfang der Begünstigung 62
5.5.2.2 Umfang der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer 65
5.6 Überlassung eines Fahrrads oder eines Kraftrades mit CO2-Emissionswert „Null“ 66
5.7 Ausschließliche Überlassung an Mitarbeiter 67
5.7.1 Entgeltliche Überlassung 67
5.7.2 Unentgeltliche Überlassung 68
5.7.3 Stellungnahmen des BMF dazu 68
5.8 Stromkostenersatz an Mitarbeiter 69
5.8.1 Fahrzeuge des Mitarbeiters 69
5.8.2 Fahrzeuge des Arbeitgebers 70
5.8.3 Überlassung einer Ladeeinrichtung 72
5.8.3.1 Anschaffung einer Ladeeinrichtung 72
5.8.3.2 Leasing einer Ladeeinrichtung für Dienstnehmer 72
Kapitel 6 - Verkauf des Fahrzeugs 73
6.1 Steuerpflicht des Erlöses 73
6.1.1 Gegenstand des Betriebsvermögens 73
6.1.2 „Verzicht auf die Vorsteuer“ und die Folgen 73
6.1.2.1 Exkurs: Vorsteuerabzug und Steuerpflicht bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern 75
6.2 Aufwandseigenverbrauch beim Kauf 76
6.2.1 Grundsätzlich gegebene Konsequenzen 76
6.2.2 Vorgehensweise bei Elektroautos 77
6.3 Verkauf eines Luxus-Elektrokraftfahrzeugs 78
6.4 Ertragsteuerliche Luxustangente und die Umsatzsteuer 78
6.4.1 Ertragsteuerliche Beurteilung 78
Kapitel 7 - (Hinweis auf) Beispiele zu Elektroautos 80
7.1 Salzburger Steuerdialog 2016 80
7.2 Abschließende Übersicht 81
Abschließende Gedanken 82
Paragrafenverzeichnis 83
Stichwortverzeichnis 85
Kapitel 2 Der Kauf eines Elektroautos 2.1Verschiedene Gruppen von Elektrokraftfahrzeugen - umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Kauf Der Kauf eines Elektrokraftfahrzeugs ist der erste Geschäftsfall, bei dem die im Einleitungsteil dargestellten Bestimmungen zu beachten sind. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden: 1)das elektrisch angetriebene Fahrzeug wird für einen begünstigten Verwendungszweck angeschafft (Taxi-Kfz, ...), 2)das elektrisch angetriebene Fahrzeug berechtigt bereits gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zum Vorsteuerabzug, weil es etwa ein Kleinlastkraftwagen oder Kleinbus ist und somit nicht als Pkw oder Kombi gilt, 3)das elektrisch angetriebene Fahrzeug fällt in keine der beiden ersten Gruppe. Es wäre, würde es mit einem Verbrennungsmotor oder einem Hybridantrieb ausgestattet sein, gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 2.1.1Verwendungszweck führt (schon) zur Begünstigung Fahrzeuge, die in die erste angeführte Gruppe fallen, berechtigen unabhängig von der Antriebsart und der Höhe der Anschaffungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen zum vollen Vorsteuerabzug. Es sind dies all jene Fahrzeuge, die laut Gesetzestext des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG von dieser einschränkenden Bestimmung ausgenommen sind (Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kfz für die gewerb¬liche Weiterveräußerung, Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personen¬beförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen). Damit kommt auch die in der 2016 neu eingefügten Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG vorgesehene mög¬liche Einschränkung nicht zur Anwendung, da der Vorsteuerabzug eben schon aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zusteht. BEISPIEL: Ad 1) Ein Taxiunternehmer erwirbt a)ein neues Fahrzeug um ? 38.000,-- aa)mit Dieselverbrennungsmotor, ab)das ausschließlich elektrisch angetrieben wird, b)ein neues Fahrzeug um ? 87.000,-- ba)mit Dieselverbrennungsmotor, bb)das ausschließlich elektrisch angetrieben wird. Lösung: Unabhängig von den Anschaffungskosten und der Antriebsart steht dem Taxiunternehmer aus dem entrichteten Kaufpreis unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, ein Aufwandseigenverbrauch ist nicht zu versteuern. 2.1.2Bauart führt (schon) zur Begünstigung Für Fahrzeuge der 2. Gruppe ergeben sich die gleichen Konsequenzen wie bei der 1. Gruppe. Wegen der Bauart gelten diese gemäß den Bestimmungen der VO BGBl II 193/2002 als Kleinbusse oder Kleinlastkraftwagen und sind damit von den einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ausgenommen (siehe Text dieser Verordnung), folglich gelten auch nicht die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2a UStG. BEISPIEL: Ad 2) Ein Gewerbetreibender erwirbt einen Kleinlastkraftwagen iSd VO BGBl II 193/2002 a)um ? 38.000,-- aa)mit Dieselverbrennungsmotor, ab)der ausschließlich elektrisch angetrieben wird, b)um ? 87.000,-- ba)mit Dieselverbrennungsmotor, bb)der ausschließlich elektrisch angetrieben wird. Lösung: Unabhängig von den Anschaffungskosten und der Antriebsart steht dem Gewerbetreibenden aus dem entrichteten Entgelt unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, ein Aufwandseigenverbrauch ist nicht durchzuführen. Bei den ersten beiden Gruppen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen kann somit unter den allgemeinen Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein möglicher Aufwandseigenverbrauch ist nicht durchzuführen. 2.1.3(Elektrische) Antriebsart führt zur Begünstigung Fahrzeuge der Gruppe 3 würden ohne einem Antriebssystem mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm je km nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es handelt sich hierbei um Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne einem begünstigten Verwendungszweck. Ein solcher Vorsteuerabzug steht nur aufgrund der in § 12 Abs 2 Z 2a UStG neu eingefügten Bestimmung zu.
| Erscheint lt. Verlag | 19.9.2024 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
| ISBN-10 | 3-7041-2198-3 / 3704121983 |
| ISBN-13 | 978-3-7041-2198-1 / 9783704121981 |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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