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Schutzrechte in Forschung, Studium und Lehre -  Christian Newton,  Alexander Albert Jeschke

Schutzrechte in Forschung, Studium und Lehre (eBook)

Leitfaden für Wissenschaft, Studierende und Hochschulmanagement
eBook Download: EPUB
2024 | 1. Auflage
200 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-041634-5 (ISBN)
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Die Thematik des Geistigen Eigentums (IP) spielt an Hochschulen eine zunehmend wichtige Rolle. Ziel dieses Buches ist es, einen komprimierten und leicht verständlichen Überblick sowie Leitfaden zu dem umfassenden und komplexen Thema der Schutzrechte wie Patente, Marken, Designs und des Urheberrechts zu geben. Voraussetzungen, Charakteristika und Besonderheiten der jeweiligen Schutzrechte werden verständlich vermittelt. Berücksichtigt sind die speziellen Anforderungen, aber auch Chancen und Potentiale aus Sicht von Wissenschaft, Studium und Lehre sowie des Hochschulmanagements.

Dr. Christian Newton, Patentingenieur - Zuständiger für Transfer und IP-Management der Universität und Hochschule Osnabrück. Dr. Alexander Jeschke ist geschäftsführender Partner der Patentanwaltskanzlei Weidner Stern Jeschke Patentanwälte Partnerschaft mbB.

2.Geistiges Eigentum (Intellectual Property) – Eine Definition


15Das folgende Kapitel widmet sich den jeweiligen Schutzrechtstypen des Geistigen Eigentums und verdeutlicht deren Besonderheiten und Voraussetzungen. Die Kenntnis der charakterisierenden Eigenschaften, der Voraussetzungen, des Schutzumfangs und der Möglichkeiten der jeweiligen Schutzrechtstypen sind essentiell für den zielgerichteten Umgang mit Schutzrechten an Hochschulen.

Geistiges Eigentum, im englischsprachigen Bereich als Intellectual Property bzw. IP bezeichnet, umfasst Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 (1) GG und § 903 BGB an immateriellem Eigentum, das durch Schöpfungen des menschlichen Geistes oder Intellekts entstanden ist.15 Hierbei kann es sich u. a. um Erfindungen, literarische und künstlerische Werke oder ästhetische Formgebungen handeln.

Ihnen gemein ist, dass sie immateriell bzw. intangibel sind. Die daraus hervorgehenden Rechte und Pflichten sind jedoch denen des materiellen Eigentums gleichgestellt.

Das Rechtsgebiet in Bezug auf das geistige Eigentum wird als gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet. Der Begriff gewerblicher Rechtsschutz zeigt, dass es sich hierbei um die Interessen von Unternehmen, Gewerbetreibenden und Freiberufler handelt, welche am Markt gewerblich handeln und mit ihren Produkten und Dienstleistungen Umsätze erwirtschaften. Aufgrund dessen, dass sich eine Vielzahl von Akteuren am Markt befindet (Unternehmen, Verbraucher, öffentliche Einrichtungen), interagiert der gewerbliche Rechtsschutz intensiv mit anderen Rechtsgebieten, wie dem Privatrecht. Im engeren Sinne zählen zum gewerblichen Rechtsschutz die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht. Teilweise wird auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Kartellrecht (GWB) dazugezählt. Ergänzend wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) hinzugezogen. Sämtliche Rechte sind selbstverständlich in das rahmengebende Grundgesetz (GG) eingebettet.

16Die gewerblichen Schutzrechte selbst wiederum unterteilen sich in

–  technischen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Halbleiterschutz)

–  Kennzeichenrechte

–  Designs.16

Der Halbleiterschutz hat praktisch nur noch eine geringe Bedeutung.17 Für Hochschulen und wissenschaftliche Institute sind insbesondere Patente und Gebrauchsmuster wichtig.

Die Kennzeichenrechte, zu denen die eingetragene Marke gehört, spielen für Hochschulen zwar eine eher nachrangige, aber zunehmend wichtige Rolle.18

Das Design beziehungsweise das Geschmacksmuster hat besonders bei gestaltenden Hochschulen praktische Relevanz. Insbesondere im Produktdesign können Werke entstehen, welche später am Markt von erheblicher Bedeutung sein können.

Auch, wenn das Urheberrecht nicht zu den klassischen gewerblichen Schutzrechten zählt, so hat es für Hochschulen durchaus praktische Bedeutung, da durch die Wissenschaftler eine Vielzahl von Werken, sei es schriftlicher oder gestalterischer Natur, geschaffen werden. De facto übertragen viele Hochschullehrer bei der Publikation in entsprechenden wissenschaftlichen Zeitschriften die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Verlag. Ein häufig vergessener Bereich, bei dem gerade das Urheberrecht eine zentrale Rolle spielt, ist die Erstellung von Softwarecodes, welche als Sprachwerk ebenfalls dem Urheberrecht unterliegen.

17Gewerbliche Schutzrechte sind rechtlich legitimierte Monopole.

Häufig wird daher die Frage aufgeworfen, ob sie für den Markt- und Innovationsstandort Deutschland nicht eher hinderlich sind. Zudem konfligieren Monopole mit dem Kartellrecht.

Die Thematik gewerblicher Schutzrechte wird daher teils sehr emotional diskutiert, was sich u. a. in Schlagzeilen wie

„Patente auf Lebewesen“

„Pandemiepatente freigeben“

oder auch

„Softwarepatente abschaffen“

manifestiert.19 Die gesellschaftlich kontrovers geführte Diskussion soll hier jedoch nicht vertiefend betrachtet werden.

18Die Befürworter des geltenden Schutzrechtssystems argumentieren im Wesentlichen, dass zuerst einmal in unserer Rechtsordnung im privaten wie auch gewerblichen Bereich grundsätzlich der Anspruch auf Nachahmungsfreiheit besteht. Das Wort „grundsätzlich“ impliziert jedoch Ausnahmen. Vollständig müsste es heißen:

Jedem ist es erlaubt Alles nachzumachen, es sei denn, es ist von Gesetzes Wegen oder aufgrund anderer Rechte verboten“.

Zu diesen Gesetzen und anderen Rechten gehören gewerbliche Schutzrechte, die eine Ausnahme bzw. Schranke zu dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit bilden.

19Historisch betrachtet sind gewerbliche Schutzrechte eng mit der modernen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung verknüpft. In gesetzlich kodifizierter Form entstanden Vorläufer der heutigen Schutzrechte erst in der späten Neuzeit, hauptsächlich im Zeitalter der Industrialisierung, der gewerblichen Ausdifferenzierung und Massenproduktion.

Dennoch lassen sich weitaus früher diverse Ansätze mit schutzrechtsähnlicher Wirkung identifizieren.

In der Antike spielten gewerbliche Schutzrechte noch keine Rolle, allerdings trugen Waren oftmals Signets mit Hersteller- und Herkunftsangaben. Ein bemerkenswertes Zitat stammt vom Historiker Phylarchos aus dem 8. Jahrhundert v. Chr., in dem bereits wesentliche Merkmale gewerblicher Schutzrechte nach heutigem Verständnis auftauchen:

„Wenn einer der Köche ein neues, köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten. […]“20

In diesem werden sowohl

–  die Neuheit (§ 3 PatG),

–  das zeitlich begrenzte Monopol (§ 16 PatG) bzw.

–  das Verbietungsrecht gegenüber Dritten (§ 9 PatG),

die damit verknüpften Amortisationseinnahmen

–  als auch das Prinzip der Anregung zur technischen Weiterentwicklung durch Offenbarung (§ 31 PatG)

angesprochen.

Dennoch waren Erfindungen in der Antike und dem Mittelalter weitestgehend Gemeingut und unterlagen keinen nennenswerten Regelungen. Erste Nachahmungsverbote für Waren und Muster setzten sich vereinzelt innerhalb bestimmter Zünfte durch. Diese Schutzmechanismen basierten weniger auf einem flächendeckend wirksamen Gesetz, sondern auf Herrschererlasse oder Regelungen innerhalb der Zünfte. Zu nennen ist diesbezüglich eine Festlegung der Florentiner Zunft Porta Maria aus dem Jahr 1418, die ein strafbewährtes Nachahmungsverbot über 2 Jahre für Muster aussprach, um Nutzen und Ehre dem Erfinder zukommen zu lassen.21 Als erstes Patentgesetz gilt das Patentgesetz von Venedig aus dem Jahr 147422.

Dennoch wurden patentrechtliche Monopole bis in die späte Neuzeit hauptsächlich über Herrscher einzeln verliehen. Diese sogenannten litterae patentes (offene Briefe), im Französischen als lettre patente oder im Englischen als patent letters bezeichnet, waren so gestaltet, dass sie von jedermann gelesen werden konnten. Diese Vorversionen heutiger Patente umfassten jedoch mehr als das Monopol auf technische Erfindungen, sondern auch Konzessionen zur Ausübung bestimmter Professionen oder Landnahmen.23

Mit dem statute of monopolies (1623) in England und dem ersten Patentgesetz in Frankreich (1791) wurden moderne Kodifizierungen der gewerblichen Schutzrechte vorgenommen. In Deutschland hingegen entstanden entsprechende Verrechtlichungen relativ spät. Zu nennen sind das Urheberrechtsgesetz (1871), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (1876), das als Vorläufer des Geschmacksmuster- bzw. Designgesetzes gilt, das Deutsche Patentgesetz (1877), das Gebrauchsmustergesetz (1891) und das Warenbezeichnungsgesetz als Vorgänger des Markengesetzes (1894).

Diese, Ende des 19. Jahrhunderts etablierten, Gesetze bilden bis heute in mehrfach revidierter und modifizierter Fassung die rechtliche Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

20Nicht unerwähnt bleiben soll der lange währende Diskurs des für und wider einer Schutzrechts- bzw. Patentgesetzgebung. So existierten Mitte des 19. Jahrhunderts diverse Freihandelsbewegungen, die den Patentschutz grundlegend in Frage stellten und ihn als hinderlich für die wirtschaftliche Entwicklung betrachteten (Antipatentbewegung). Letztendlich setzten sich jedoch die Befürworter durch.24

21Da gegen Ende des 19. Jahrhunderts in den meisten Industrienationen die rechtlichen Grundlagen für gewerbliche Schutzrechte vorlagen, konnte auch auf internationaler Ebene ein Rechtsrahmen etabliert werden, der 1883 mit der...

Erscheint lt. Verlag 21.2.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-17-041634-0 / 3170416340
ISBN-13 978-3-17-041634-5 / 9783170416345
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