Einsatzrecht kompakt - Recht des unmittelbaren Zwanges (eBook)
158 Seiten
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
978-3-415-07279-4 (ISBN)
Kapitel 3 – Gestrecktes Verfahren
1.Sachverhalt
Karlo Karacho ist am Hamburger Hauptbahnhof weitläufig bekannt. Wenn er sich nicht gerade am Hauptbahnhof betrinkt und dann mit seinen „Saufkumpanen“ in Streit gerät, verdient er seinen Lebensunterhalt mit kleineren Diebstählen. Ein Hausverbot besteht gegen Karlo zurzeit nicht.
Am heutigen Tag steht Karlo mit einer Gruppe Gleichgesinnter in der Wandelhalle des Hamburger Hauptbahnhofs. Die ganze Gruppe trinkt bereits seit den frühen Morgenstunden und daher ist die Stimmung dementsprechend ausgelassen. Immer wieder werden Reisende angepöbelt und der Bereich um die Gruppe ist stark vermüllt.
Zu Beginn der Nachtschicht hat sich die Gruppe, nachdem diese mehrmals durch eine Streife der DB Sicherheit angesprochen wurde, auf Bahnsteig 3 verlagert.
Aufgrund des hohen Alkoholkonsums kommt es mittlerweile innerhalb der Gruppe auch zu verbalen Streitigkeiten, in deren Folge sich die Gruppenmitglieder gegenseitig schubsen. Offensichtlich geht das Verhalten von Karlo aus, der immer wieder Gruppenmitglieder anrempelt. Der Bahnsteig ist zurzeit stark frequentiert und durch das Verhalten der Gruppe scheint es möglich, dass Reisende in die Gleise stürzen.
Die Streife PHKin Schmitt und POM Öztürk erkennen das Verhalten der Gruppe und PHKin Schmitt spricht einen Platzverweis gegen Karlo aus. Daraufhin schreit Karlo die Streife mit den Worten „Wenn ihr wollt, dass ich hier weggehe, dann müsst ihr euch schon was Besseres einfallen lassen!“ an. PHKin Schmitt droht Karlo darauf an, dass Sie unmittelbaren Zwang in Form von körperlicher Gewalt einsetzen werde, wenn Karlo der Aufforderung nicht sofort Folge leisten werde.
Nachdem Karlo sich verachtend mit den Worten „Dann trinke ich lieber noch ein Bier!“ abwendet, fassen PHKin Schmitt und POM Öztürk Karlo jeweils an einem Arm und führen diesen aus dem Hauptbahnhof.
Aufgabe:
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung!
Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der Eingriffsmaßnahme darf angenommen werden.
2.Lösung
a)Einführende Hinweise
Vor der Lösung eines zwangsrechtlichen Sacherhalts sollte man sich gedanklich ein paar kurze Fragen beantworten.
Gedankliche Vorprüfung
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- Warum wende ich Zwang an?
Karlo kommt der Aufforderung, den Bahnhof zu verlassen (Platzverweis gem. § 38 BPolG), nicht nach; daher wird die Maßnahme mit Zwang durchgesetzt.
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- Wehre ich eine Gefahr für mich, Kollegen oder Dritte ab oder setze ich den Strafverfolgungsanspruch des Staates durch?
Im vorliegenden Fall wehre ich eine Gefahr für Dritte, namentlich andere Reisende, ab.
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- Handle ich präventiv oder repressiv?
Im vorliegenden Fall wende ich eine Gefahr von den Reisenden ab, da diese durch das Verhalten von Karlo in die Gleise zu stürzen drohen.
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- Welche Maßnahme setze ich mit Zwang (als Beugemittel) durch?
Mit dem „am Arm fassen“ soll ein Platzverweis gem. § 38 BPolG durchgesetzt werden.
- ■
- Hatte ich noch Zeit, eine Maßnahme und die Androhung auszusprechen?
Laut Sachverhalt wird gegen Karlo ein Platzverweis gem. § 38 BPolG ausgesprochen. Weiterhin war noch Zeit, das Zwangsmittel anzudrohen.
Nach der gedanklichen Vorprüfung lässt sich schon festhalten, dass ein repressiver Zwang ausscheidet, da aufgrund einer anhaltenden Gefahr präventives Handeln erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird ein Platzverweis gem. § 38 BPolG durchgesetzt. Weiterhin war Zeit, eine Maßnahme auszusprechen und ein Zwangsmittel anzudrohen, somit scheidet ein Sofortvollzug gem. § 6 II VwVG aus. Daher kommt hier nur das Normalverfahren gem. § 6 I VwVG in Betracht.
Gesetzestext (Auszug)
§ 6 VwVG (Zulässigkeit des Verwaltungszwanges)
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
[…]
Gestrecktes Verfahren
Im Rahmen des gestreckten Verfahrens sind alle Schritte des Verwaltungszwanges einzuhalten. Grundlegend hierfür ist das Vorliegen einer wirksamen und vollstreckbaren Grundverfügung. Dabei muss der Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Polizeipflichtigen gerichtet sein.
- ■
- Beispiel für eine Handlung:
- „Halt, Polizei! Legen Sie das Messer auf den Boden!“
- ■
- Beispiel für eine Duldung:
- „Wir werden Sie jetzt durchsuchen!“
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- Beispiel für eine Unterlassung:
- „Halt, Polizei! Unterlassen Sie den Angriff!“
Ein Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, d. h. zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dieser nicht von Anfang an nichtig war, genauer gesagt muss der Verwaltungsakt wirksam i. S. d. § 43 VwVfG und nicht nichtig[16] i. S. d. § 44 VwVfG sein.
Gesetzestext
§ 35 VwVfG (Begriff des Verwaltungsaktes)
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Ferner muss die Vollstreckung des Verwaltungsaktes notwendig sein (vgl. § 15 III VwVG). Die Notwendigkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer Maßnahme muss immer gesondert begründet werden und unterliegt aufgrund seiner Unbestimmtheit und Interpretationsbedürftigkeit der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Kennzeichnend für das gestreckte Verfahren gem. § 6 I VwVG ist zudem, dass alle übrigen Verfahrensschritte eingehalten werden müssen. Hierzu zählen die Androhung des Zwangsmittels gem. § 13 VwVG und dessen Festsetzung gem. § 14 VwVG sowie dessen Anwendung gem. § 15 VwVG.
Gesetzestext (Auszug)
§ 2 UZwG (Begriffsbestimmungen)
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
[…]
Der Einsatz körperlicher Gewalt stellt das mildeste zur Verfügung stehende Zwangsmittel des UZwG dar. Körperliche Gewalt heißt, dass die Polizeivollzugsbeamten nur ihren Körper nutzen, um den entgegenstehenden Willen des polizeilichen Gegenübers zu beugen. Der Einsatz von Gegenständen scheidet i. d. S. aus.
Einerseits kann beispielhaft das Schlagen mit der Faust oder das Treten mit den Füßen zur Anwendung des unmittelbaren Zwanges in Form von körperlicher Gewalt gehören.
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- Der X rennt mit erhobenen Fäusten auf eine Streife der Bundespolizei zu. POM Meier hält den X mit einem gezielten Tritt gegen das Knie auf.
Anderseits stellt das Wegtragen von Personen ebenfalls den Einsatz von körperlicher Gewalt.
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- Demonstranten blockieren eine Zugstrecke. Hierzu haben sich die Demonstranten auf die Gleise gesetzt. Nachdem die Versammlung aufgelöst wurde, tragen die eingesetzten Polizeibeamten die Demonstranten weg.
Auch das Anwenden von Griffen aus dem Kampfsport stellt die Anwendung von unmittelbarem Zwang in Form von körperlicher Gewalt dar.
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- Der X rennt mit erhobenen Fäusten auf eine Streife der Bundespolizeiinspektion Hamburg zu. POM Meier kann einen Schlag von X blocken und bringt diesen anschließend mit einem Armstreckhebel zu Boden.
Der Einsatz von körperlicher Gewalt gegen Sachen ist in vielfältiger Form denkbar.
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- Gegen 02:00 Uhr hört eine Streife der Bundespolizeiinspektion Hamburg am Hauptbahnhof Hamburg Schreie aus einem Geschäftsraum. Der Geschäftsraum ist durch eine Holztür verschlossen. Einer der Polizeibeamten tritt die Tür auf.
Die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von körperlicher Gewalt bestimmt die Verhältnismäßigkeit des Zwangseinsatzes. Eine gezielte Technik, um das polizeiliche Gegenüber zu Boden zu bringen, wird in der Regel wesentlich verhältnismäßiger sein als ein gezielter Schlag in das Gesicht desselben. Wird eine Person kontrolliert zu Boden gebracht, so sind die Folgen für die Person gewöhnlicherweise nicht so erheblich wie eine Verletzung durch einen gezielten Schlag, wodurch die Person unter Umständen eine längere Zeit Schmerzen hat.
b)Lösungsskizze
Anzuwendende Rechtsvorschriften[17]
Bei der Verweisung des Karlo aus dem Bahnhof könnte es sich um einen Platzverweis gem....
| Erscheint lt. Verlag | 28.11.2022 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Schnell informiert |
| Verlagsort | Stuttgart |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern |
| Schlagworte | Ausbildung mittlerer Polizeivollzugsgienst • Bundespolizei • Einsatzrecht • Fachausbildung • Grundausbildung • Laufbahnprüfung • präsentive Befugnisse • repressive Befugnisse • Straftaten • Unmittelbarer Zwang • Zwischenprüfung |
| ISBN-10 | 3-415-07279-7 / 3415072797 |
| ISBN-13 | 978-3-415-07279-4 / 9783415072794 |
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